411.262
Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge
Vom 30.11.1980 (Stand 04.12.1980)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf Artikel 31 Ziffer 1 der Kantonsverfassung
nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 15. Juli 1980
beschliesst :
Art. 1 Beitritt
Der Kanton Solothurn tritt der Interkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge vom 26. November 1979 bei.
Art. 2 Kredit
Der Kredit für die nach der Vereinbarung zu leistenden Beiträge wird ab 1981 jährlich in den Voranschlag zur Staatsrechnung aufgenommen.
Art. 3 Anschlussvereinbarung
Nach Ablauf der Vereinbarung kann der Kantonsrat den Beitritt zu einer neuen Vereinbarung über Hochschulbeiträge beschliessen.
Art. 4 Vollzug
Der Regierungsrat unterzeichnet die Vereinbarung. Er erlässt die Vollzugsbestimmungen. Im Falle von Zulassungsbeschränkungen an kantonalen Hochschulen erlässt er die Durchführungsbestimmungen.
Art. 5 Übergangsbestimmung
Leistungen zugunsten der Hochschulausbildung aufgrund bestehender Erlasse werden weiterhin erbracht. Der mit Volksbeschluss vom 3. Dezember 1978 für die Jahre 1978 und 1979 beschlossene Beitrag von je 188’800 Franken an die Kosten für die Erhöhung der Klinikkapazität wird auch 1980 geleistet.
Art. 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 4. Dezember 1980.
GS 88, 514