411.262

Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge

Vom 30.11.1980 (Stand 04.12.1980)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 31 Ziffer 1 der Kantonsverfassung

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 15. Juli 1980

beschliesst :

Art. 1 Beitritt

Der Kanton Solothurn tritt der Interkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge vom 26. November 1979 bei.

Art. 2 Kredit

Der Kredit für die nach der Vereinbarung zu leistenden Beiträge wird ab 1981 jährlich in den Voranschlag zur Staatsrechnung aufgenommen.

Art. 3 Anschlussvereinbarung

Nach Ablauf der Vereinbarung kann der Kantonsrat den Beitritt zu einer neuen Vereinbarung über Hochschulbeiträge beschliessen.

Art. 4 Vollzug

Der Regierungsrat unterzeichnet die Vereinbarung. Er erlässt die Vollzugsbestimmungen. Im Falle von Zulassungsbeschränkungen an kantonalen Hochschulen erlässt er die Durchführungsbestimmungen.

Art. 5 Übergangsbestimmung

Leistungen zugunsten der Hochschulausbildung aufgrund bestehender Erlasse werden weiterhin erbracht. Der mit Volksbeschluss vom 3. Dezember 1978 für die Jahre 1978 und 1979 beschlossene Beitrag von je 188’800 Franken an die Kosten für die Erhöhung der Klinikkapazität wird auch 1980 geleistet.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 4. Dezember 1980.

GS 88, 514