524.31

Militärische Pferdestellungskontrollen Meldepflicht der Viehinspektoren

524.31 Militärische PferdestellungskontrollenMeldepflicht der Viehinspektoren RRB vom 31. Oktober 1930

Damit inskünftig eine geordnete, vorschriftsgemässe Führung der Pferdestellungslisten durch deren Kontrollführer stattfinden kann, wird verfügt, dass die Viehinspektoren ab 1. November dieses Jahres sämtliche Änderungen (Zuwachs und Abgang) im Pferdebestand ihres Inspektionskreises von Fall zu Fall dem Kontrollführer der Pferdestellungskontrolle mittelst besonderem Formular sofort zu meIden haben. Diese Meldung erstreckt sich auf sämtliche 4 und mehr Jahre alten Pferde beziehungsweise 3 und mehr Jahre alten Maultiere sowie auf alle Pferde, die im laufenden Jahre 4-jährig, beziehungsweise Maultiere, die 3-jährig werden. Von der Meldepflicht sind ausgenommen: die Bundespferde der Kavalleristen des Auszu- 1 ges ), einschliesslich die Drittmannspferde, die in Jahresration stehenden Offizierspferde und die Hengste, Ponys, Pferde- und Maultierfohlen, sofern sie im laufenden Jahre nicht 4 beziehungsweise 3 Jahre alt werden.

1) Die Kavallerie ist abgeschafft.

1