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Verordnung betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte

Verordnung betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte KRB vom 21. Juli 1925

Der Kantonsrat von Solothurn in Ausführung von Artikel 75 des Bundesgesetzes über die Nutzbarma- 1 chung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 ), gestützt auf § 1 des Gesetzes vom 29. März 1925 betreffend Vollzug des 2 Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte )

beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 ist, soweit er den Kantonen überlassen

ist, Sache des Regierungsrates und des Bau-Departementes.

Art. 2 Die Verleihung von neuen Wasserrechten und die Übertragung von

solchen, die Erteilung von Bewilligungen zur Änderung und Erweiterung bestehender Wasserwerke, die Festsetzung der Gebühren und Wasserzinse usw. erfolgen durch den Regierungsrat als Verleihungsbehörde im Sinne des Bundesgesetzes.

Art. 3 Das Bau-Departement hat das in Artikel 31 des Bundesgesetzes vorgesehene Verzeichnis über die an den Gewässern bestehenden und für die

Nutzbarmachung der Wasserkräfte in Betracht fallenden Rechte und Anlagen zu erstellen und nach den Vorschriften des Bundesrates weiterzuführen. 1

Art. 4 Die Amtshandlungen, die in den Artikeln 32-37 des Bundesgesetzes

über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vorgesehen sind, werden durch den Regierungsrat ausgeübt.

Bevor der Regierungsrat von seiner Befugnis Gebrauch macht, hat er allen Beteiligten Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.

Art. 5 Gemeinden, Körperschaften und Private haben nach Artikel 15 des

Bundesgesetzes bei der Anlage von Sammelbecken und der Regulierung der Wasserabflüsse im Verhältnis der ihnen erwachsenden Vorteile an die Kosten beizutragen. Über die Höhe der Beiträge entscheidet der Regierungsrat.

Art. 6 Über Streitigkeiten zwischen dem Regierungsrat als Konzessionserteiler und dem Konzessionär im Sinne von Artikel 71 des Bundesgesetzes 1

entscheidet als kantonale Instanz das Obergericht ).

II. Verfahren bei Konzessionserteilungen 1

Art. 7 Gesuche für die Konzession von Wasserrechten und für die Umänderung oder Erweiterung bestehender Wasserwerkanlagen sind dem Bau-

Departement einzureichen.

Die Gesuche müssen Beschreibung, Pläne, Berechnungen und überhaupt alle Angaben enthalten, welche zur Beurteilung der Vorlage nötig sind.

Das Bau-Departement hat das Recht, ihm nötig erscheinende Ergänzungen zu verlangen. 1

Art. 8 Vor der Behandlung durch den Regierungsrat sind alle Gesuche unter

Ansetzung einer angemessenen Einsprachefrist im Amtsblatt bekannt zu geben.

Das gleiche Verfahren ist nach Erteilung der Konzession bezüglich der Ausführungspläne anzuwenden.

Die Einsprachen sind dem Gesuchsteller zur Vernehmlassung zuzustellen. Nötigenfalls kann das Bau-Departement eine örtliche Untersuchung anordnen, zu der Gesuchsteller und Einsprecher einzuladen sind. 1

Art. 9 Der Regierungsrat entscheidet über die Wahrung der Interessen des 2

Verkehrs und des Heimatschutzes ), ebenso über Einsprachen, die sich auf den Unterhalt und den Schutz der Ufer und Bauten beziehen.

3 4 Einsprachen, welche die Fischerei ) oder Schiffahrt ) sowie die allgemeine

Benützung der Gewässer ) betreffen, werden, soweit sie nicht privatrechtlicher Natur sind, unter Vorbehalt der Kompetenzen des Bundes, vom Regierungsrat erledigt.

Einsprachen privatrechtlicher Natur, die nicht gütlich erledigt werden können, sind durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.

Art. 10 Der Regierungsrat hat das Recht, den Gesuchsteller zur Sicherheitsleistung für die Befriedigung der Einsprecher zu verhalten. 1

Art. 11 Durch die Entgegennahme und Behandlung eines Gesuches seitens

des Bau-Departementes und des Regierungsrates erwirbt der Gesuchsteller keinerlei Rechte oder Ansprüche. Ebenso kann bei Eingang verschiedener 1) Heute das Verwaltungsgericht, § 48, GO; BGS 125.12. 2) Heute des Natur- und Heimatschutzes; BGS 435.1. 3) Heute das zuständige Departement, vgl. § 35 FischereiG vom 24. September 1978; BGS 625.11. 4) Heute von den zuständigen Departementen, vgl. § 25 V über die Schiffahrt vom 21. Dezember 1979; BGS 736.12. 5) Vgl. § 25 WRG SO; BGS 712.11.

Gesuche für das gleiche Wasserrecht aus dem Zeitpunkte der Eingabe ein Vorrecht nicht geltend gemacht werden.

Es steht dem Regierungsrat frei, das Gesuch zu bewilligen oder abzulehnen, ohne dass im letztern Falle ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden kann.

III. Gebühren und Wasserzinse 1

Art. 12 Für die Verleihung von neuen Wasserrechten, sowie für die Erteilung von Bewilligungen zur Änderung und Erweiterung bestehender Wasserrechte hat der Gesuchsteller im Zeitpunkte der Erteilung der Konzession

oder der Bewilligung eine einmalige Gebühr zu entrichten.

1 ... ) 2

Art. 13 . ... )

3

Art. 14 . ... )

1

Art. 15 . ) Nebst den in den §§ 12 und 13 erwähnten Gebühren und Wasserzinsen haben die Gesuchsteller dem Staate alle Kosten für Untersuchungen, Begutachtungen, sowie die Schreibgebühren und Druckauslagen zu

vergüten.

5 Die Kosten werden vom Regierungsrat ) festgesetzt.

IV. Schlussbestimmungen 1

Art. 16 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf 1. Juli 1925 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt fallen die Verordnung des Regierungsrates betreffend das Verfahren bei Erteilung von Wasserfallrechten vom

15. Juni 1859 ) und die Vollziehungs-Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 31. De-

zember 1917 ) dahin.