811.11

Gesundheitsgesetz

Vom 27.01.1999 (Stand 01.01.2014)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 100 und 101 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 19861

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 19. August 1997

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen.

Der inner- und interkantonalen Zusammenarbeit sind besondere Beachtung zu schenken.

Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkantonaler und kantonaler Erlasse.

2. Organisation und Zuständigkeit

2.1. Kantonale Gesundheitsbehörden

Art. 2 1. Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen im Kanton aus.

Art. 3 2. Departement

Das zuständige Departement leitet und überwacht das öffentliche Gesundheitswesen.

Es vollzieht die eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Erlasse und Staatsverträge auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und trifft die notwendigen Massnahmen und Verfügungen, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind.

2.2. Gesundheitsbehörden der Einwohnergemeinden

Art. 4 Gemeinderat

Der Gemeinderat vollzieht die Bestimmungen über das öffentliche Gesundheitswesen, soweit die Gemeinden aufgrund dieses Gesetzes am Vollzug beteiligt sind.

Er kann seine Befugnisse an Kommissionen, die Gemeindeverwaltung oder an eine beauftragte Person delegieren. In diesem Fall übt er die Aufsicht aus.

3. Förderung der Gesundheit und Verhütung von Krankheiten und Unfällen

Art. 5 1. Grundsatz

Kanton und Einwohnergemeinden unterstützen die Gesundheitsvorsorge. Diese dient insbesondere der Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung, der Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie der Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsgefährdungen.

Art. 6 2. Kanton
a) Gesundheitsvorsorge

Das Departement kann selbständig oder in Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder mit öffentlichen und privaten Institutionen Massnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen anregen, koordinieren, umsetzen und evaluieren.

Es kann Einrichtungen und Massnahmen öffentlicher oder privater Trägerschaften, die der Gesundheitsvorsorge dienen durch Beiträge unterstützen.

Art. 6bis b) Tabakprävention

Der Verkauf von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. Das Verkaufspersonal kann in Zweifelsfällen einen Ausweis verlangen, um das Alter des Kunden zu überprüfen.

Der Verkauf von Tabakwaren über Automaten ist verboten. Vom Verbot ausgenommen sind Automaten, bei denen geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren verunmöglichen.

Werbung und Sponsoring für Tabak ist verboten

  1. auf öffentlichem Grund;

  2. auf privatem Grund, der vom öffentlichen Grund eingesehen werden kann;

  3. in Kinovorführungen;

  4. an Kultur- und Sportveranstaltungen.

In geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, wie in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, in Spitälern, Heimen, Kultur- und Sportstätten, Schulen, Kindergärten und anderen Bildungsstätten und in allen Bereichen der Gastronomie ist das Rauchen verboten. Getrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume mit ausreichender Belüftung können für Rauchende vorgesehen werden.

Art. 7 b) Forschung

Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder mit öffentlichen oder privaten Institutionen im Dienste der Gesundheit wissenschaftliche Untersuchungen betreiben.

Zur Erhöhung der Kenntnisse über Krebserkrankungen in der Bevölkerung kann der Kanton ein Krebsregister führen. Darin werden alle erforderlichen Daten über Krebserkrankungen im Kanton Solothurn systematisch erfasst, insbesondere Neuerkrankungen, Stadium und Verlauf der Erkrankungen sowie Informationen über durchgeführte Therapien und Lebensqualität.

Der Regierungsrat bezeichnet den Betreiber des Krebsregisters. Der Regierungsrat kann die Registerführung einer im Kanton Solothurn tätigen öffentlichen oder privaten Institution übertragen oder den Anschluss an ein ausserkantonales Register beschliessen.

Im Krebsregister können folgende Daten erfasst werden:

  1. Name und Vorname;

  2. Geburtsdatum;

  3. Adresse;

  4. Geschlecht;

  5. Beruf;

  6. AHV-Versichertennummer;

  7. Datum der Diagnose;

  8. Lokalisation, Histologie, Dignität und Grading;

  9. Basis der Diagnose;

  10. Anlass der Konsultation, die zur Diagnose führte;

  11. Stadium der Ausdehnung der Erkrankung bei Diagnose;

  12. Erst-Therapien;

  13. Vitalstatus.

Der Betreiber des Krebsregisters trifft die für die Gewährleistung der Datensicherheit erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen und regelt die Zugriffsberechtigung seiner Mitarbeitenden. Der Regierungsrat kann den Betreiber ermächtigen, die nicht anonymisierten Daten an andere von der öffentlichen Hand geführte Krebsregister weiterzuleiten.

Art. 8 c) Besondere Vorkehren gegen Gesundheitsschädigungen

Der Regierungsrat erlässt zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen die erforderlichen gesundheitspolizeilichen Vorschriften, insbesondere über:

  1. Bau, Unterhalt und Benützung allgemein zugänglicher Einrichtungen;

  2. die Ausübung von Gewerben.

Art. 9 3. Aufgaben der Einwohnergemeinden: Schulärztlicher Dienst, Schulzahnpflege

Die Einwohnergemeinden sorgen für die ärztliche Überwachung der Gesundheit aller Kinder im letzten vorschulpflichtigen Jahr sowie der Kinder und Jugendlichen in allen Schulen und Anstalten ihres Gebietes. Für die vom Kanton betriebenen Schulen und Anstalten trifft der Regierungsrat die entsprechenden Regelungen.

Die Einwohnergemeinden sorgen für die Schulzahnpflege. Die Durchführung wird durch die Spezialgesetzgebung geregelt.

3bis Versorgungssicherheit

Art. 9bis Versorgungssicherheit

Die Spitalversorgung bzw. die stationäre Pflege in Heimen und die ambulante Pflege zu Hause erfolgen nach den Bestimmungen des Spitalgesetzes2 bzw. des Sozialgesetzes3.

Die ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung wird prioritär durch private Leistungserbringer sichergestellt. Öffentliche Leistungsanbieter nehmen im Rahmen von Leistungsaufträgen und gesetzlichen Rahmenvorgaben ergänzende Funktionen wahr.

In Bereichen, in denen eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung anderweitig nicht gewährleistet ist, kann der Kanton den Aufbau und Betrieb ambulanter Einrichtungen mit finanziellen Beiträgen und anderen geeigneten Massnahmen unterstützen.

4. Heilpersonen

4.1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 10 1. Bewilligungspflicht

Einer Bewilligung des Departementes bedarf, wer unter eigener fachlicher Verantwortung gegen Entgelt, insbesondere berufsmässig:

  1. Krankheiten, Verletzungen oder andere Störungen der körperlichen oder seelischen Gesundheit feststellt oder behandelt,

  2. die Geburtshilfe ausübt,

  3. Heilmittel herstellt, prüft, lagert oder im Gross- oder Kleinhandel abgibt oder vertreibt.

Unter die Bewilligungspflicht fallen namentlich die in § 22 aufgeführten medizinischen Berufe, die Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen (§ 26), die Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen, Homöopathen und Homöopathinnen (§ 27) sowie die anderen Berufe der Gesundheitspflege nach § 28.

Art. 11 2. Aufsicht, Meldepflicht

Der Aufsicht durch und der Meldepflicht an das Departement unterstehen alle weiteren berufsmässigen oder sonst entgeltlichen Tätigkeiten, die sich mit körperlichen oder seelischen Funktionsstörungen befassen.

Art. 12 3. Ausnahmen der Bewilligungspflicht

Keine Bewilligung ist notwendig:

  1. für die in anderen Kantonen praxisberechtigten Heilpersonen, die in besonderen Fällen vom behandelnden Bewilligungsinhaber oder von der behandelnden Bewilligungsinhaberin beigezogen werden;

  2. für die im Grenzgebiet benachbarter Kantone wohnhaften und dort praxisberechtigten Heilpersonen für die Berufstätigkeit, die sie von ihrem Wohnort aus im Kanton Solothurn ausüben.

Art. 13 4. Erteilung der Bewilligung

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:

  1. handlungsfähig ist;

  2. vertrauenswürdig ist sowie körperlich und geistig Gewähr bietet für eine einwandfreie Berufsausübung;

  3. die durch dieses Gesetz bzw. durch die Vollzugsgesetzgebung verlangten fachlichen Voraussetzungen erfüllt.

Die Bewilligung wird verweigert, wenn ein Entzugsgrund gemäss § 14 vorliegt.

Art. 14 5. Entzug der Bewilligung

Die Bewilligung wird entzogen:

  1. wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt ist;

  2. bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung von Berufspflichten;

  3. wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin infolge eines Strafurteils des öffentlichen Vertrauens unwürdig erscheint;

  4. bei schwerwiegender falscher Rechnungsstellung zu Lasten der Patienten und Patientinnen oder deren Kostenträger nach erfolgloser Verwarnung;

  5. bei schwerwiegenden Widerhandlungen gegen dieses Gesetz.

Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit auf bestimmte Zeit oder dauernd erfolgen.

In leichteren Fällen kann eine Verwarnung mit Androhung des Bewilligungsentzugs ausgesprochen werden.

Art. 14bis Disziplinarmassnahmen

Bei Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:

  1. Verwarnung;

  2. Busse bis 20'000 Franken;

  3. Verbot der Berufsausübung für die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit auf bestimmte Zeit oder dauernd.

Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde Vorfälle, welche die Vorschriften dieses Gesetzes oder der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen verletzen oder bei denen ein entsprechender erhärteter Verdacht besteht.

Art. 15 6. Berufsausübung

Die Inhaber und Inhaberinnen einer Bewilligung haben die bewilligte Tätigkeit persönlich und mit aller Sorgfalt auszuüben.

Bei Verhinderung aus persönlichen Gründen (Krankheit, Ferien, etc.) ist vorübergehend die Vertretung durch eine Person zulässig, welche die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen dieses Gesetzes, der Vollzugs- oder der Spezialgesetzgebung erfüllt.

Die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der gleichen Berufsgattung, welche die fachlichen Voraussetzungen dieses Gesetzes, der Vollzugs- oder der Spezialgesetzgebung erfüllen ist zulässig; der Regierungsrat legt die maximale Anzahl der möglichen Anstellungen sowie die Stellenprozente fest.

Der Regierungsrat regelt die Tätigkeit der Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf dem Verordnungsweg.

Art. 16

Art. 17 8. Fortbildung

Die Inhaber und Inhaberinnen einer Bewilligung sind zur Fortbildung verpflichtet.

Art. 18 9. Berufsgeheimnis

Die Inhaber und Inhaberinnen einer Bewilligung sowie ihre Hilfspersonen haben über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind sowie über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung des Berufes gemacht haben, zu schweigen.

Sie sind vom Berufsgeheimnis befreit:

  1. bei Einwilligung des oder der Berechtigten;

  2. bei schriftlicher Bewilligung des Departementes als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 321 Ziffer 2 StGB;

  3. wenn eine gesetzliche Anzeigepflicht oder ein gesetzliches Anzeigerecht besteht (§ 19);

  4. zur Durchsetzung von Honorarforderungen in Betreibungs- und Gerichtsverfahren gegenüber den Geheimnisberechtigten oder zur Verteidigung in zivil- und strafrechtlichen Verfahren sowie in Verfahren medizinischer Staatshaftung. Die Befreiung vom Berufsgeheimnis erstreckt sich nur auf Daten, die prozessual von Bedeutung sind;

Die Aussageverweigerungsrechte des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

Art. 19 10. Anzeigepflicht und Anzeigerecht

Die Inhaber und Inhaberinnen einer Bewilligung haben aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden. Sie sind ermächtigt, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu benachrichtigen, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint.

Sie sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Berufsgeheimnis ermächtigt, den zuständigen Behörden Wahrnehmungen zu melden, die auf eine Straftat schliessen lassen.

Sie sind zu Meldungen für wissenschaftliche Untersuchungen gemäss § 7, insbesondere für die Erstellung und Führung des Krebsregisters, verpflichtet, sofern die betroffene Person der Weitergabe der Daten ausdrücklich zugestimmt hat.

Vorbehalten bleiben die spezialrechtlichen Meldepflichten.

Art. 20 11. Aufzeichnungspflicht

Die Inhaber und Inhaberinnen einer Bewilligung haben über ihre Berufstätigkeit fortlaufend Aufzeichnungen zu führen.

Die Eintragungen müssen das Wesentliche über die einzelnen Behandlungsfälle enthalten.

Die medizinischen Akten sind während 10 Jahren aufzubewahren.

Art. 21 12. Bekanntmachungen

Die Ausübung eines Heilberufes darf nur bekanntmachen, wer die zur Berufsausübung erforderliche Bewilligung besitzt.

Die Bekanntmachungen dürfen nicht zu Täuschungen Anlass geben. Der Regierungsrat kann weitere einschränkende Vorschriften erlassen.

4.2. Medizinalpersonen

Art. 22 1. Gemeinsame Bestimmungen
a) Begriff

Medizinalpersonen im Sinne dieses Gesetzes sind: Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen sowie Chiropraktoren und Chiropraktorinnen.

Art. 23 b) Fachliche Voraussetzungen für die Bewilligung

Die Bewilligung zur Berufsausübung als Medizinalperson wird Bewerberinnen und Bewerbern erteilt, welche die Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung über die universitären Medizinalberufe erfüllen, sowie Inhaberinnen und Inhabern gleichwertiger ausländischer Diplome nach den bundesrechtlichen Bestimmungen und Staatsverträgen.

Im Interesse des öffentlichen Gesundheitswesens kann in Ausnahmefällen die Berufsausübungsbewilligung auch Personen mit einem gleichwertigen anderen Diplom erteilt werden. Die Bewilligungen können mit Auflagen über Art, Dauer und Ort der Tätigkeit verbunden werden.

Art. 24 c) Beistandspflicht und Notfalldienst

Die Medizinalpersonen sind verpflichtet, in dringenden Fällen Beistand zu leisten.

Ärzte und Ärztinnen sowie Zahnärzte und Zahnärztinnen sind verpflichtet, sich an einem regionalen Notfalldienst zu beteiligen. Das Departement kann Weisungen erlassen, insbesondere weitere Medizinalpersonen zur Teilnahme an einem regionalen Notfalldienst verpflichten.

Die vom Regierungsrat bezeichneten Berufsverbände sind ermächtigt, bei allen notfalldienstpflichtigen Angehörigen ihrer Berufsgruppe, welche keinen Notfalldienst leisten, eine zweckgebundene Ersatzabgabe zu erheben.

Die Ersatzabgabe beträgt 300 Franken bis 1'000 Franken pro Notfalldienst und maximal 15'000 Franken pro Jahr. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang der von den Angehörigen der Berufsgruppe jährlich zu leistenden Notfalldienste.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Ersatzabgabe, insbesondere Bemessung und Verwendung, in einer Verordnung.

Verfügungen der Berufsverbände über die Ersatzabgabe können innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Departement angefochten werden.

Art. 25 2. Tarifanwendung für unterstützungsbedürftige Patienten und Patientinnen

Die Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sind verpflichtet, unterstützungsbedürftige Patienten und Patientinnen zu Lasten des zuständigen Gemeinwesens nach dem Krankenkassentarif bzw. Sozialtarif zu behandeln.

4.3. Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen

Art. 26

Die Bewilligung zur Berufsausübung als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin wird Bewerbern und Bewerberinnen ohne Arztdiplom erteilt, die sich über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Psychologie einschliesslich Psychopathologie sowie eine abgeschlossene anerkannte Zusatzausbildung in Psychotherapie für Erwachsene oder Kinder und Jugendliche ausweisen können.

Der Regierungsrat regelt die ausnahmsweise Anerkennung einer von Absatz 1 abweichenden Grundausbildung sowie die weiteren Einzelheiten für die Bewilligungserteilung durch Verordnung.

Nach Inkrafttreten des Psychologieberufegesetzes wird die Bewilligung zur Berufsausübung als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin Bewerberinnen und Bewerbern erteilt, welche die Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung über die Psychologieberufe erfüllen.

4.4. Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen, Homöopathen und Homöopathinnen

Art. 27

Die Bewilligung zur Berufsausübung als Heilpraktiker oder Heilpraktikerin sowie als nichtärztlicher Homöopath oder nichtärztliche Homöopathin wird Personen erteilt, die sich über eine umfassende Ausbildung ausweisen können. Der Regierungsrat regelt die Zulassungsbedingungen und die Berufsausübung durch Verordnung.

4.5. Andere Berufe der Gesundheitspflege

Art. 28 Voraussetzungen für die Bewilligung, Berufsausübung

Der Regierungsrat bezeichnet die anderen Berufe der Gesundheitspflege im Sinne dieses Gesetzes (§ 10 Abs. 2) und regelt die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Berufsausübung durch Verordnung.

5. Patientenrechte

Art. 29 1. Geltungsbereich

Die in diesem Abschnitt festgehaltenen Patientenrechte gelten sowohl für die Untersuchung und Behandlung von Patienten und Patientinnen in den öffentlichen und privaten Spitälern (§§ 44, 48), in den Alters- und Pflegeheimen, in der ambulanten Krankenpflege als auch bei den Bewilligungsinhabern oder Bewilligungsinhaberinnen gemäss §§ 22, 26, 27 und 28 dieses Gesetzes.

Art. 30 2. Allgemeine Grundsätze

Untersuchung und Behandlung von Patienten und Patientinnen haben sich nach den anerkannten Berufsgrundsätzen, der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu richten.

Die Patienten und Patientinnen haben Anspruch auf Achtung ihrer persönlichen Freiheit und ihrer Würde.

Die Patienten und Patientinnen haben das Recht auf Information und Selbstbestimmung.

Vorbehalten bleiben die Zwangsmassnahmen, die dieses Gesetz oder andere Gesetze ausdrücklich vorsehen.

Art. 31 3. Aufklärung

Die Heilperson muss die Patienten und Patientinnen mit der gebotenen Sorgfalt, in verständlicher und geeigneter Form sowie wahrheitsgemäss aufklären über:

  1. die diagnostischen Untersuchungen und die Diagnosen;

  2. die vorgeschlagene sowie andere mögliche Therapien, allenfalls der Erfahrungsmedizin;

  3. die Risiken und die Nebenwirkungen;

  4. die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes mit oder ohne vorgeschlagene Therapie;

  5. die Kostenfolgen.

Der Umfang der Aufklärung richtet sich nach dem Willen der aufzuklärenden Person und nach den Umständen des Einzelfalls.

Art. 32 4. Einsicht in die Krankengeschichte

Die Patienten und Patientinnen bzw. ihre Vertreter oder Vertreterinnen können ihre Krankengeschichte und deren Unterlagen einsehen oder Kopien davon verlangen.

Das Einsichtsrecht besteht nicht für persönliche Notizen der Heilpersonen sowie für persönliche Angaben von Dritten.

Art. 33 5. Auskunft an Dritte

Dritten darf Auskunft über die Patienten und Patientinnen nur mit deren Einverständnis erteilt werden.

Sofern aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen des Patienten oder der Patientin geschlossen werden muss, wird die Zustimmung vermutet für:

  1. Auskünfte an die nächsten Angehörigen und an den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin;

  2. medizinisch notwendige Auskünfte an Heilpersonen, die zuweisen, mitbehandeln, nachbehandeln oder an der Therapie beteiligt sind.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Auskunftspflichten.

Art. 34 6. Zustimmung des Patienten oder der Patientin
a) Grundsatz

Sämtliche medizinischen und pflegerischen Massnahmen (insbesondere körperliche Eingriffe, Untersuchungen und Behandlungen) bedürfen der Zustimmung der Patienten und Patientinnen.

Art. 35 Urteilsfähige Patienten und Patientinnen unter Beistandschaft

Sind urteilsfähige Patienten oder Patientinnen verbeiständet, ist bei grösseren oder mit erheblichem Risiko verbundenen medizinischen Eingriffen ihr Beistand oder ihre Beiständin zu informieren.

Wenn der Patient oder die Patientin es aus wichtigen Gründen verlangt, können Informationen unterbleiben, soweit diese nicht für die Mandatsführung zwingend notwendig sind. Der Arzt oder die Ärztin hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen eine Information unterblieben ist.

Bei Personen unter umfassender Beistandschaft ist der Beistand oder die Beiständin in jedem Falle über wesentliche medizinische Eingriffe zu informieren.

Art. 36 Urteilsfähige, minderjährige Patienten und Patientinnen

Sind urteilsfähige Patienten oder Patientinnen minderjährig, ist bei grösseren oder mit erheblichem Risiko verbundenen medizinischen Eingriffen die gesetzliche Vertretung zu informieren.

Wenn der Patient oder die Patientin es aus wichtigen Gründen verlangt, können Informationen unterbleiben. Der Arzt oder die Ärztin hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen eine Information unterblieben ist.

Art. 36bis Besonderer Schutz urteilsunfähiger oder minderjähriger Personen

Urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen dürfen keine Organe, Gewebe und Zellen entnommen werden.

Ausnahmen gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe I des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen4 werden durch das Departement des Innern erteilt. Der Regierungsrat regelt das Verfahren auf dem Verordnungsweg.

Art. 37 7. Ablehnung durch den Patienten oder die Patientin, Patientenverfügung

Lehnt der Patient oder die Patientin bzw. der Vertreter oder die Vertreterin eine medizinische Massnahme ab, haben sie dies auf Verlangen der behandelnden Heilperson unterschriftlich zu bestätigen und sie bzw. den Spitalträger von der Haftung zu entbinden.

Für die Patientenverfügung gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches5.

Art. 38 8. Ablehnung durch die Heilperson

Heilpersonen können in begründeten Fällen diagnostische, therapeutische oder prophylaktische Massnahmen ablehnen.

Art. 39 9. Unterricht und Forschung

Die Patienten und Patientinnen dürfen nur mit ihrer Einwilligung in Unterricht und Forschung einbezogen werden. Persönlichkeit und Intimsphäre der Patienten und Patientinnen sind zu wahren.

Art. 40 10. Sterben

Die Patienten und Patientinnen haben das Recht auf menschenwürdiges Sterben.

Art. 41 11. Obduktion

Ohne klare Willensäusserung des Patienten oder der Patientin bedarf eine Obduktion der Zustimmung der nächsten Angehörigen und des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin. Das Departement kann jedoch die Obduktion zur Sicherung der Diagnose anordnen, insbesondere wenn Verdacht auf eine übertragbare Krankheit besteht.

Vorbehalten bleibt die Obduktion nach Artikel 253 der Schweizerischen Strafprozessordnung.

Art. 42 12. Beanstandung und Beschwerde

Beanstandungen und Beschwerden über Verstösse gegen die Patientenrechte sind zu richten an:

  1. das Departement gegenüber den Bewilligungsinhabern und -inhaberinnen gemäss §§ 22, 26, 27 und 28, bei Privatspitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie Spitex-Organisationen;

  2. die Solothurner Spitäler AG gegenüber ihrem Personal.

Vorbehalten bleiben strafrechtliche Massnahmen sowie Klagen nach dem Verantwortlichkeitsgesetz bei öffentlichen Institutionen bzw. zivilrechtliche Klagen in den übrigen Fällen.

6. Spitäler, Laboratorien und Ausbildungsstätten für Berufe der Gesundheitspflege

6.1. Spitäler

Art. 43 I. Begriff

Spitäler sind Einrichtungen, die unter ärztlicher Leitung zur Aufnahme, Untersuchung, Behandlung und Pflege kranker oder verletzter Personen oder zur Geburtshilfe dienen.

Art. 44

Art. 45

Art. 46

Art. 47

Art. 48 IV. Private Spitäler

Der Betrieb privater Spitäler und teilstationärer Einrichtungen bedarf einer Bewilligung des Departementes.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn

  1. die medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten und Patientinnen sichergestellt ist;

  2. die baulichen Verhältnisse und die Ausrüstungen der vorgesehenen Verwendung entsprechen;

  3. der interne Notfalldienst im Rahmen ihres medizinischen Konzeptes gewährleistet ist.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben, wird die Bewilligung nach erfolgloser Verwarnung entzogen.

Art. 49 V. Besondere Patientenrechte und -pflichten für Spitäler und andere stationäre und teilstationäre Einrichtungen
1. Allgemeines
a) Schweige-, Anzeige- und Aufzeichnungspflicht

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Schweige-, Anzeige- und Aufzeichnungspflicht (§§ 18-20) gelten sinngemäss für das Personal von Spitälern und anderen stationären und teilstationären Einrichtungen.

Art. 50 b) Grundsätzliche Patientenrechte und -pflichten

Folgende Bereiche sind in einer Verordnung zu regeln: Besuchsrechte, die Beanspruchung seelsorgerischer und fürsorgerischer Betreuung, allgemeine Pflichten, sowie die Eintrittsinformation.

Art. 51 c) Entlassung

Der Patient oder die Patientin dürfen gegen ihren Willen im Spital nur zurückbehalten werden, wenn besondere gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.

Besteht der Patient oder die Patientin gegen den ärztlichen Rat auf Entlassung, kann das Spital eine unterschriftliche Bestätigung verlangen.

Art. 51bis d) Ethikkommission

Der Regierungsrat wählt eine kantonale Ethikkommission und nimmt die Aufsicht über die Ethikkommission wahr.

Der Regierungsrat kann zusammen mit anderen Kantonen eine gemeinsame Ethikkommission bezeichnen. Die Vereinbarung über eine gemeinsame Ethikkommission regelt insbesondere:

  1. die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Kompetenzen der Ethikkommission;

  2. die Haftung;

  3. das Verfahren und den Rechtsschutz;

  4. die Finanzierung durch kantonale Beiträge und Gebühren;

  5. die Einzelheiten der Gebührenerhebung bis 50'000 Franken, wobei sich die Höhe der Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der Komplexität der Gesuche richtet;

  6. die Aufsicht durch ein interkantonales Aufsichtsorgan.

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des interkantonalen Aufsichtsorgans und genehmigt die Reglemente über die Organisation, das Verfahren und die Kompetenzen des Aufsichtsorgans.

Richten sich Rechtsschutz und Verfahren nach dem Recht des Kantons Solothurn, können Verfügungen der gemeinsamen Ethikkommission innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 51ter e) Visuelle Überwachung

Zur Sicherheit der Patienten und Patientinnen können Spitäler folgende Überwachungen durchführen:

  1. auf den Intensivpflegestationen mit Echtzeitübertragung ohne Speicherung;

  2. bei den Notfallzutritten mit Aufzeichnung und Speicherung bis zu 96 Stunden.

Art. 52 2. Besondere Bestimmungen für psychisch- und suchtkranke Personen
a) Freiwilliger Klinikeintritt

Der freiwillige Eintritt in eine Klinik für psychisch Kranke bedarf eines ärztlichen Zeugnisses und der schriftlichen Zustimmung der kranken Person.

Art. 53 b) Zwangsweise Einweisung

Für die zwangsweise Unterbringung in eine psychiatrische Klinik oder eine andere ärztlich geleitete Institution und die Verweigerung der Entlassung gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches6 sowie die kantonalen Einführungsbestimmungen.

Art. 54 c) Einschränkung der Bewegungsfreiheit

Für Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von urteilsunfähigen Patienten und Patientinnen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches7 über Wohn- und Pflegeeinrichtungen.

Zuständig zur Anordnung von bewegungseinschränkenden Massnahmen gemäss Artikel 438 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches8 sind in Einrichtungen mit ärztlicher Leitung die diensthabenden Kaderärzte und Kaderärztinnen sowie die Heimärzte und Heimärztinnen.

In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung sind Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Kaderpersonen aus dem pflegerischen Bereich anzuordnen. Die Einrichtungen bezeichnen die dafür zuständigen Funktionen und melden dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin ist vor der Anordnung der Massnahme zwingend miteinzubeziehen.

Art. 54bis d) Anordnungen von Behandlungen

Für Behandlungen von Patienten und Patientinnen ohne deren Zustimmung gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches9 über die fürsorgerische Unterbringung.

In Einrichtungen mit ärztlicher Leitung gelten als Chefärzte und Chefärztinnen der Abteilung gemäss Artikel 434 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches10 die diensthabenden Kaderärzte und Kaderärztinnen und die Heimärzte und Heimärztinnen.

In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung sind Behandlungen ohne Zustimmung des Patienten oder der Patientin ausgeschlossen.

Art. 55 e) Beschränkung der Kontakte

Der mündliche oder schriftliche Verkehr des Patienten oder der Patientin mit ihren Angehörigen und Dritten kann ärztlicher Kontrolle unterstellt und eingeschränkt werden, sofern es zum Schutz des Patienten oder der Patientin sowie Drittpersonen notwendig ist. Davon ausgenommen ist der Verkehr mit Behörden und Rechtsvertreterinnen oder Rechtsvertretern.

Die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person kann gegen eine solche Massnahme jederzeit die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen.

Erachtet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Massnahme als unangemessen, so hebt sie diese unverzüglich auf oder passt sie an.

6.2. Ausbildungsstätten für Gesundheitsberufe, Laboratorien und andere Einrichtungen der Gesundheitspflege

Art. 56 1. Kantonale Einrichtungen und Beteiligung des Kantons an Einrichtungen anderer Träger

Der Kanton kann Ausbildungsstätten für Gesundheitsberufe und Laboratorien errichten und betreiben.

Er kann sich an solchen Einrichtungen anderer öffentlicher oder privater Träger beteiligen oder Errichtung und Betrieb durch Beiträge unterstützen.

Art. 57 2. Bewilligungspflicht privater Einrichtungen

Der Betrieb privater Laboratorien, medizinischer Institute, privater Ausbildungsstätten für Gesundheitsberufe und anderer Einrichtungen der Gesundheitspflege bedarf einer Bewilligung des Departementes.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn sich Leitung und Personal über die notwendigen fachlichen Fähigkeiten ausweisen, die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden sind und eine gute Betriebsführung gewährleistet ist. Sind Teile dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so wird die Bewilligung nach erfolgloser Verwarnung entzogen.

7. Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten

Art. 58 1. Zuständigkeit
a) Staatliche Organe

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, soweit dies nicht durch Bundesrecht geregelt ist.

Mit dem Vollzug der Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten wird das Departement beauftragt.

Art. 59 b) Übertragung staatlicher Aufgaben

Der Kanton kann die Durchführung von Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten den Gesundheitsbehörden der Gemeinden, den Ärzten und Ärztinnen sowie Apothekern und Apothekerinnen übertragen sowie andere Organisationen damit beauftragen.

Der Kanton kann Beiträge an die Kosten leisten, die den Gemeinden oder den beauftragten Organisationen dadurch entstehen.

Art. 60 2. Zwangsmassnahmen

Das Departement verfügt die notwendigen Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit sowie gegenüber Personen, die sich nicht an die Anordnungen des Arztes, der Ärztin oder der Beratungs- und Fürsorgestelle halten.

Diese Massnahmen sind insbesondere:

  1. die ärztliche Überwachung;

  2. die ärztliche Untersuchung;

  3. die Absonderung und Einweisung in eine geeignete Anstalt;

  4. das Verbot, bestimmte Tätigkeiten oder Berufe auszuüben;

  5. das Verbot oder die Einschränkung von Veranstaltungen;

  6. die Schliessung von Schulen, anderen öffentlichen Anstalten und privaten Unternehmungen;

  7. das Verbot des Betretens und Verlassens bestimmter Gebäude sowie des Badens an bestimmten Orten;

  8. die Desinfektion von Räumen, Wohnungen und Gebäuden.

Diese Zwangsmassnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn sich die Ausbreitung einer übertragbaren Krankheit auf andere Weise nicht wirksam bekämpfen lässt.

Art. 61 3. Übernahme der Kosten

Erweist sich der Befund bei einer Kontaktperson sowie bei einer auf Kontakt oder Ausscheidung verdächtigen Person als negativ, übernimmt der Kanton ganz oder teilweise die Kosten einer gemäss § 60 Absatz 2 literae a-c verfügten Massnahme, soweit nicht Versicherungen leistungspflichtig sind.

Gesunden Personen, die durch Massnahmen gemäss § 60 Absatz 2 literae a-d einen Erwerbsausfall erleiden, entschädigt der Kanton diesen, soweit er nicht anderweitig gedeckt ist. Personen, die sich nicht an die Anordnungen der zuständigen Organe halten, ist die Entschädigung zu kürzen.

Untersuchungen, die vom Departement angeordnet, von den anerkannten Laboratorien durchgeführt werden und der Abklärung von übertragbaren Krankheiten dienen, bezahlt der Kanton, soweit die Kosten nicht anderweitig gedeckt sind.

Art. 62 4. Impfungen

Der Regierungsrat kann öffentliche Impfungen durchführen lassen.

Sofern die Situation dies erfordert, kann er Impfungen für obligatorisch erklären.

8. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 63 1. Strafbestimmungen

Soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. ohne behördliche Bewilligung einen medizinischen Beruf oder einen anderen Beruf der Gesundheitspflege ausübt oder sich dafür empfiehlt;

  2. als Inhaber oder Inhaberin einer nach diesem Gesetz ausgestellten Bewilligung seine oder ihre Befugnisse überschreitet;

  3. als Inhaber oder Inhaberin einer nach diesem Gesetz ausgestellten Bewilligung gegen die Berufspflichten oder die Patientenrechte verstösst;

  4. ohne behördliche Bewilligung einen nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Betrieb betreibt oder sich dafür empfiehlt;

  5. die Verkaufs-, Werbe- oder Sponsoringverbote für Tabakwaren gemäss § 6bis missachtet;

  6. als Betreiber oder Betreiberin einer dem Rauchverbot unterliegenden Stätte oder als deren Besucher oder Besucherin gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen verstösst;

  7. die Zwangsmassnahmen gemäss § 60 missachtet.

Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte haben die Strafentscheide gegen Bewilligungsinhaber und Bewilligungsinhaberinnen, welche die Berufsausübung bzw. die Voraussetzungen der Berufsausübung betreffen, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Departement mitzuteilen.

Art. 64 2. Beschlagnahme

Wenn für die öffentliche Gesundheit Gefahr besteht, kann das zuständige Departement die Beschlagnahme verfügen von:

  1. Einrichtungen, Drucksachen und Geräten, die einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient haben;

  2. Stoffen und Geräten, die unrechtmässig abgegeben worden oder zur unrechtmässigen Abgabe bestimmt sind.

Das Departement verfügt die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände, sobald keine Gefahr mehr besteht. Ist mit einer dauernden Gefahr zu rechnen, so verfügt es die Verwertung oder die Vernichtung. Der Eigentümer oder die Eigentümerin erhält einen allfälligen Verwertungserlös nach Abzug der Kosten.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung.

Art. 65 3. Übergangsbestimmungen

Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen bleiben gültig. Ihr Inhalt richtet sich nach neuem Recht.

Wer neu der Bewilligungspflicht für die selbständige Ausübung eines Heilberufes, für den Betrieb eines privaten Spitals nach § 48, einer medizinischen Einrichtung oder Ausbildungsstätte für Berufe der Gesundheitspflege nach § 57 unterliegt, hat innert 3 Monaten nach Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen um die Bewilligung nachzusuchen.

Für die Umsetzung des Verbots des Verkaufs über Automaten gemäss § 6bis Absatz 2 und für die Umsetzung des Rauchverbots in geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, gemäss § 6bis Absatz 4 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung.

Art. 66 4. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle damit im Widerspruch stehenden früheren Erlasse ausser Kraft.

Insbesondere werden aufgehoben:

  1. das Gesetz über die Organisation des Sanitätswesens vom 30. Mai 1857;11

  2. das Gesetz über die öffentliche Gesundheitspflege und Lebensmittelpolizei vom 30. April 1882;12

  3. das Gesetz über die Tuberkulosebekämpfung vom 8. Juli 1951;13

  4. das Gesetz über das Hebammenwesen vom 13. Juni 1976;14

  5. der Volksbeschluss über die Gründung des Kantonsspitals Olten vom 16. Juni 1878 mit den seitherigen Änderungen;15

  6. der Kantonsratsbeschluss über die Festsetzung der Anzahl Direktionsmitglieder des Kantonsspitals Olten vom 11. September 1956;16

  7. der Kantonsratsbeschluss über die Vertretung der Frau in den Aufsichtskommissionen der kantonalen Anstalten vom 29. November 1949;17

  8. der Volksbeschluss über die Durchführung des klinischen Unterrichts an den Spitälern Olten und Solothurn vom 4. März 1973;18

  9. das Gesetz über die Errichtung einer kantonalen psychiatrischen Klinik vom 17. Juni 1855;19

  10. das Reglement über die Aufsichtskommission der Kantonalen Psychiatrischen Klinik, Kantonsratsbeschluss vom 30. Mai 1876 mit den seitherigen Änderungen;20

  11. der Kantonsratsbeschluss über die Organisation, Landwirtschaft, finanzielle Verhältnisse usw. der Heil- und Pflegeanstalt Rosegg vom 4. Dezember 1875;21

  12. der Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung des Kantons an der Stiftung Solothurnische Heilstätte Allerheiligenberg vom 3. Dezember 1908;22

  13. der Kantonsratsbeschluss über die Errichtung eines kantonalen Pflegeheims im ehemaligen Kurhaus Fridau bei Egerkingen vom 29. März 1921;23

  14. der Volksbeschluss über Staatsbeiträge an den Betrieb von Schulen für Krankenpflege vom 7. Dezember 1969;24

  15. der Volksbeschluss über den Neubau einer Pflegerinnenschule mit Pflegestation in Olten vom 7. Juni 1970;25

  16. der Volksbeschluss über die Beteiligung des Kantons an der Errichtung einer Schwesternschule an der Kinderklinik des Kantonsspitals Luzern vom 7. Juni 1970;26

  17. der Volksbeschluss über den Beitrag an die Stiftung Schwesternschule Sarnen vom 6. Juni 1971;27

  18. der Volksbeschluss über den Beitrag an die Mehrkosten des Ausbaus der neuen Schwesternschule in Wilen/Sarnen vom 7. Dezember 1975.28

Art. 67 5. Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 68 6. Vorschriften des Regierungsrates

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Im Rahmen dieser Befugnisse kann er mit anderen Kantonen sowie mit privaten Organisationen Vereinbarungen abschliessen.

Art. 69 7. Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.29

Die Referendumsfrist ist am 14. Mai 1999 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 2. Juli 1999. Inkrafttreten am 1. Januar 2000.

GS 94, 739