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Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe
Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 27. März 2001 (Stand 1. Januar 2006)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn 1 gestützt auf § 56 Absatz 1 des Gesundheitsgesetzes vom 27. Januar 1999 ) und § 1 Absatz 3 und § 111 Absatz 3 des Gesetzes über 2 die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 )
beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
Der Kanton Solothurn führt ein Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn).
Das BZG bezweckt die Ausbildung von Personal in Gesundheits- und Krankenpflege. Massgebend sind die Richtlinien der für die Überwachung der Ausbildungsstätten zuständigen Stellen der Kantone oder des Bundes.
Diese Verordnung regelt die Organisation und den Betrieb des BZG.
II. Schulorganisation A. Strategische und operative Führung
Art. 2 I. Aufsicht und strategische Führung
3 Das Departement ) übt die Aufsicht über das Bildungswesen im Gesundheitsbereich aus. In dieser Funktion legt es unter anderem den konzeptionellen Rahmen für die Ausbildungsgänge und die Ausbildungspläne fest. Es kann ein Pflichtpensum für Lehrkräfte bestimmen.
Die strategische Führung und die direkte Beaufsichtigung des BZG ist
dem Departement ) übertragen.
1 Das Departement ) kann den Bereich der Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte an den Rektor oder die Rektorin übertragen.
Art. 3 II. Operative Führung
Die operative Führung obliegt dem BZG mit seinen Organen.
Darunter fallen insbesondere: Durchführung der Ausbildungsgänge gemäss den Richtlinien der überwachenden Instanzen (§ 1 Abs. 2);
Personelle Führung;
Schulentwicklung;
Personal-, Leistungs- und Finanzcontrolling;
Öffentlichkeitsarbeit.
B. Organe der Schule
Art. 4 I. Schulleitung: Rektor oder Rektorin
Der Rektor oder die Rektorin leitet das BZG.
Er oder sie steht im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis.
Art. 5 II. Schulkommission 1. Wahl und Zusammensetzung
Der Regierungsrat wählt auf die ordentliche Amtszeit von 4 Jahren eine Schulkommission. Sie konstituiert sich selbst.
Der Rektor oder die Rektorin nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
Weitere Fachpersonen können bei Bedarf beigezogen werden.
Art. 6 . 2. Aufgaben
Die Schulkommission unterstützt die Entwicklung des BZG und berät den Rektor oder die Rektorin.
Sie ist Beschwerdeinstanz im Sinne von § 15 dieser Verordnung.
III. Lehrkräfte A. Lehrer und Lehrerinnen
Art. 7 Dienstverhältnis
Die Lehrer und Lehrerinnen stehen im öffentlich-rechtlichen Anstellungs-
verhältnis. Massgebend sind die Erlasse über das Staatspersonal. ) 1) Bezeichnung vom 12. Juli 2005.
B. Dozenten
Art. 8 Rechtsstellung
Die Dozenten und Dozentinnen werden vom Rektor oder von der Rektorin im Auftragsverhältnis verpflichtet.
Art. 9 Entschädigung
Arbeitgeber von Dozenten oder Dozentinnen erhalten für jede Unterrichtslektion (60 Minuten) eine Entschädigung entsprechend der 1Tarifstufen der verrechenbaren Verwaltungskosten des Kantons Solothurn ).
Werden selbständigerwerbende Dozenten oder Dozentinnen AHV-rechtlich als Lohnbezüger bzw. Lohnbezügerinnen des BZG betrachtet, verringert sich die Entschädigung gemäss Absatz 1 um die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherung.
IV. Bildungsangebote und Dienstleistungen
Art. 10 I. Ausbildungsarten 1. Lehrverhältnis
a) Allgemeines Die Ausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege wird vermittelt:
durch ein Lehrverhältnis beim BZG selbst oder
durch ein Lehrverhältnis bei einem Lehrbetrieb mit gleichzeitigem Besuch des beruflichen Unterrichts am BZG.
Art. 11 b) Lehrvertrag mit BZG
Die Auszubildenden stehen mit dem BZG in einem privatrechtlichen Lehrverhältnis und sind beim BZG angestellt. Die praktische Ausbildung erfolgt in den Praktikumsinstitutionen.
Anstellung, Beendigung sowie Rechte und Pflichten werden in der Verordnung über die Lehrverhältnisse am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG
Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurnischen Spitälern ) geregelt.
Die Besoldung richtet sich nach der Verordnung über die Besoldungen der Lehrverhältnisse am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG 3 Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurnischen Spitälern ).
Art. 12 c) Lehrvertrag mit Lehrbetrieb
Die Auszubildenden stehen mit dem Lehrbetrieb in einem Lehrverhältnis und sind beim Lehrbetrieb angestellt. Sie besuchen den beruflichen Unterricht am BZG.
Der Lehrvertrag bedarf der Genehmigung durch das BZG.
1) vgl. Verfügung des Finanz-Departementes gestützt auf § 3 Abs. 2 der Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs v. 29.06.1993.
Die Lehrverhältnisse an den öffentlichen solothurnischen Spitälern richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Lehrverhältnisse am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG 1 Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurnischen Spitälern ); die Besoldung richtet sich nach der Verordnung über die Besoldungen der Lehrverhältnisse am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe 2(BZG Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurnischen Spitälern ).
Art. 13 . 2. Kurse und weitere Bildungsangebote
Das BZG kann interessierten Dritten Kurse anbieten und weitere Bildungsangebote zugänglich machen.
Dafür kann das BZG Aufwandentschädigungen erheben, die in der Regel kostendeckend sein müssen.
Art. 14 II. Dienstleistungen
Das BZG kann interessierten Dritten Beratungen anbieten.
Dafür kann das BZG Aufwandentschädigungen erheben, die in der Regel kostendeckend sein müssen.
V. Rechtspflege
Art. 15 Schulische Belange
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) ), soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.
Beschwerden gegen Verfügungen der Schulleitung beurteilt die Schulkommission. Die Entscheide der Schulkommission können unter Vorbehalt
des Absatzes 3 an das Departement ) weitergezogen werden.
Entscheide der Schulkommission über Verfügungen, die Leistungen der Auszubildenden zum Gegenstand haben, wie Entscheide über Aufnahme, Promotion und Prüfungen, sind endgültig und können nicht an eine höhere kantonale Instanz weitergezogen werden.
Art. 16 Zivilrechtliche Streitigkeiten
Soweit diese Verordnung nichts
anderes bestimmt, gilt für das Lehrverhältnis das Obligationenrecht ).
Gerichtsstand ist der Standort der Anstellungsinstitution.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 17 I. Ergänzendes Recht und Ausführungsbestimmungen
Für die Organisation der Ausbildung wie Aufnahme, Promotion sowie Abschlussprüfung sind die Richtlinien der für die Überwachung der Ausbildungsstätten zuständigen Stellen der Kantone oder des Bundes massgebend.
1 Das Departement ) erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung notwendigen Weisungen.
Art. 18 II. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle damit in Widerspruch stehenden früheren Erlasse ausser Kraft.
Insbesondere werden die Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen
Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG) vom 22. September 1998 ) sowie die Verordnung über die Entschädigung der Dozenten und Dozentinnen
an den Schulen für Pflegeberufe vom 15. Oktober 1991 ) aufgehoben. 4
Art. 19 III. Inkrafttreten )
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 31. Mai 2001 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 15. Juni 2001.