822.82
Verordnung über die Subventionierung von Rechtsauskunftsstellen
822.82 Verordnung über die Subventionierung von Rechtsauskunftsstellen RRB vom 13. Juni 1995
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 57 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. Septem- 1 ber 1992 )
beschliesst:
Art. 1 Beitragsberechtigung
Arbeitnehmerorganisationen sowie berufliche oder wirtschaftliche Verbände im Kanton Solothurn, welche Berufssekretariate oder ähnliche Organe zur Gewährung von Rechtsschutz und Rechtsauskünften besitzen, erhalten Staatsbeiträge, wenn sie mindestens 250 Mitglieder umfassen.
Art. 2 Staatsbeitrag
Die Staatsbeiträge werden im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Mittel vom Regierungsrat anhand der Mitgliederzahlen der beitragsberechtigten Organisationen für jeweils vier Jahre festgesetzt. Der Regierungsrat kann die Ausrichtung des Staatsbeitrages von der Erfüllung eines Leistungsauftrages abhängig machen.
Art. 3 Massgebliche Mitgliederzahl
Die beitragsberechtigten Organisationen haben die Zahl ihrer Mitglieder alle vier Jahre entweder durch Einreichung ihrer Mitgliederverzeichnisse oder durch notarielle Beglaubigung ihrer Mitgliederzahl nachzuweisen.
Bei nicht rechtzeitiger Einreichung der Mitgliederzahl ist der Anspruch auf den Staatsbeitrag für die ganze vierjährige Beitragsperiode verwirkt.
Die nach Absatz 1 ermittelte Mitgliederzahl ist für den Staatsbeitrag der vierjährigen Beitragsperiode massgebend.
Art. 4 Vollzug
Das Finanz-Departement besorgt den Vollzug. Es kann die Beitragsberechtigung und die Grundlagen für die Beitragsberechnung jederzeit überprüfen.
Art. 5 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.