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Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft

Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft Vom 20. April 1952

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 62 der Kantonsverfassung und unter Hinweis auf das Bundesgesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der pri- 1 vaten Wirtschaft vom 3. Oktober 1951 )

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Die Unternehmungen der privaten Wirtschaft, die aus ihrem Reingewinn eine Arbeitsbeschaffungsreserve im Sinne des Bundesgesetzes bilden und denen der Bund bei der Durchführung von Arbeitsbeschaffungsaktionen die auf den Einlagen in diese Reserve entrichtete Wehrsteuer vergütet, haben Anspruch darauf, dass ihnen die auf den gleichen Einlagen entrichteten Staats- und Gemeindesteuern (Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeindesteuern) vom Kanton und von den Gemeinden vergütet werden. Vorbehalten bleibt § 2 dieses Gesetzes.

Reserven nach diesem Gesetz können nach Inkrafttreten des Gesetzes

über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven ) nicht mehr

gebildet werden. )

Art. 2 Vorbehalt für die Gemeinden

Die Gemeinden können ihre Steuervergütung dauernd oder vorübergehend auf einen Teil der jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserve beschränken. Die Gemeindesteuervergütung ist jedoch zum mindesten für jenen Teil der Reserveeinlage zu gewähren, der 25% des für die Staatssteuerveranlagung massgebenden steuerbaren Ertrages beziehungsweise Einkommens der Unternehmung nicht übersteigt. Gemeindesteuervergütungen bis zu 1000 Franken unterliegen keiner Beschränkung.

Der Beschluss über die Beschränkung steht der Gemeindeversammlung zu und ist dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Für das Steuerjahr 1952 ist der Beschluss bis zum 31. August 1952 zu fassen, für spätere Steuerjahre jeweilen vor Beginn des betreffenden Jahres. Eine nachträgliche, ganze oder teilweise Aufhebung einer beschlossenen Beschränkung ist mit oder ohne Rückwirkung zulässig.

Art. 3 Verfahren bei einer Steuerausscheidung

Muss eine Steuerausscheidung vorgenommen werden, so wird für die Berechnung der Gemeindesteuervergütung von der kantonalen Steuerverwaltung die zulässige Einlage auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Anteile am steuerbaren Ertrag beziehungsweise Einkommen der Unternehmung verteilt, wobei eine von einer Gemeinde beschlossene Beschränkung im Sinne von § 2 dieses Gesetzes berücksichtigt wird. An der Ausscheidung werden nur diejenigen Gemeinden beteiligt, in denen die Unternehmung Betriebsstätten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot unterhält.

Art. 4 Berechnung der Vergütung

Die Vergütung nach § 1 dieses Gesetzes entspricht der Differenz zwischen der Staatssteuer beziehungsweise der Gemeindesteuer, die rechtskräftig festgesetzt und entrichtet worden ist auf Grund des Reingewinnes, Reinertrages oder Einkommens der Geschäftsjahre, aus deren Ergebnis die Arbeitsbeschaffungsreserve gebildet wurde, und dem Staats- beziehungsweise Gemeindesteuerbeträge, der sich nach Abzug der zur Bildung der Arbeitsbeschaffungsreserve zugelassenen Teile des Geschäftsertrages ergeben hätte.

Wird die Unternehmung von einer Personengesellschaft oder einer andern Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit geführt, so entspricht die Vergütung der Summe der Steuerbeträge, welche die einzelnen Teilhaber auf Grund ihrer Beteiligung am Ertrag auf den zugelassenen Einlagen entrichtet haben. Bei der Berechnung der auf die Teilhaber entfallenden Vergütungsanteile ist Absatz 1 sinngemäss anzuwenden.

Art. 5 Verfahren für die Berechnung der Vergütung

Die Staatssteuervergütung nach § 4 dieses Gesetzes wird durch die für die Staatssteuereinschätzung zuständigen Steuerbehörden ermittelt, die Gemeindesteuervergütung durch die für die Gemeindesteuerberechnung zuständige Instanz. Die von den Staatssteuerbehörden zugelassenen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven sind den Gemeinden jeweilen zu melden.

Die Berechnung der Vergütung wird im Anschluss an die Steuerveranlagung vorgenommen und wird der Unternehmung gleichzeitig mit der Staats- beziehungsweise Gemeindesteuerberechnung eröffnet. Bei jeder späteren Abänderung der Veranlagung beziehungsweise Steuerberechnung findet eine Neuberechnung der Vergütung statt. Allfällige abweichende Entscheide über die Wehrsteuervergütung sind auch für die Staats- und Gemeindesteuervergütung verbindlich und entsprechend zu berücksichtigen.

Stehen bei Beginn der Arbeitsbeschaffungsaktion nach Artikel 5 des Bundesgesetzes Berechnungen über einzelne Vergütungen noch aus, so kann die Unternehmung provisorische Berechnungen verlangen.

Von jeder Vergütungsberechnung ist ein Doppel der Fondsverwaltung gemäss § 10 dieses Gesetzes zuzustellen.

Art. 6 Geltendmachung des Vergütungsanspruches

Der Anspruch auf Auszahlung der Vergütung ist nach Auslösung der Arbeitsbeschaffungsaktion bei der kantonalen Steuerverwaltung bezie- hungsweise bei den betreffenden Gemeindeverwaltungen geltend zu machen. Der Entscheid ist schriftlich zu eröffnen.

Wurde eine provisorische Vergütungsberechnung im Sinne von § 5 Absatz 3 dieses Gesetzes vorgenommen und erfolgte bereits ein provisorischer Steuerbezug, so kann über den Umfang des Anspruches ein provisorischer Entscheid getroffen und der Unternehmung eine Teilzahlung bis 90% gewährt werden, unter Vorbehalt der endgültigen Ermittlung des Anspruches nach erfolgter rechtskräftiger Veranlagung.

Art. 7 Nachweis des Vergütungsanspruches

Bei der Geltendmachung des Anspruches hat die Unternehmung den Entscheid über die Auszahlung der Wehrsteuervergütung oder, den Gemeinden gegenüber, der Staatssteuervergütung vorzulegen und die Bezahlung der Staats- beziehungsweise Gemeindesteuer auf den Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven, für die eine Vergütung verlangt wird, nachzuweisen.

Erfolgt eine Reduktion der Wehrsteuervergütung im Sinne von Artikel 8, Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes, so wird auch die Staats- beziehungsweise Gemeindesteuervergütung entsprechend reduziert.

Art. 8 Rückerstattung der Vergütung

Wird eine Rückerstattung einer bereits bezogenen Wehrsteuervergütung im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes verfügt, so sind auch allfällige bereits bezogene Staats- beziehungsweise Gemeindesteuervergütungen zurückzuerstatten.

Art. 9 Übergang und Verjährung

Im Falle der Fusion oder Übernahme einer Unternehmung mit Aktiven und Passiven geht der Anspruch auf die Vergütung auf den Rechtsnachfolger über.

Der Anspruch auf die Vergütung verjährt, wenn er nicht innert zwei Jahren seit dem Bezug der entsprechenden Wehrsteuervergütung geltend gemacht wird.

Art. 10 Bildung von Fonds durch Staat und Gemeinden

Der Staat und die Gemeinden sind verpflichtet, die nach § 5 dieses Gesetzes berechneten definitiven Vergütungsbeträge spätestens bei Entrichtung der auf die Einlagen entfallenden Steuerbetreffnisse in einen besonderen Fonds anzulegen und sicherzustellen. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann der Regierungsrat einzelnen Gemeinden Ausnahmen bewilligen.

Der Fonds ist für die Auszahlung der Vergütungen im Sinne von § 1 dieses Gesetzes zu verwenden. Beträge des Fonds, die für eine bestimmungsgemässe Verwendung nicht mehr in Frage kommen, sowie ein allfälliger Zinsertrag, stehen zur freien Verfügung des Kantons beziehungsweise der Gemeinden.

Erhalten die Steuerbehörden von einer Verminderung eines Vergütungsanspruches zufolge vorzeitiger Einlösung der Schuldscheine nach Artikel 4 des Bundesgesetzes oder aus andern Gründen Kenntnis, so ist den Fondsverwaltungen Meldung zu erstatten.

Die Fonds sind von der Entrichtung der Steuer vom Vermögen in toter

Hand ) befreit.

Art. 11 Berschwerdeverfahren

Gegen alle Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten kantonalen Behörden, mit Ausnahme der nach Artikel 12 des Bundesgesetzes weiterziehbaren Entscheide, kann innert dreissig Tagen beim Kan-

tonalen Steuergericht ) als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren sind die §§ 76-78 des Gesetzes betreffend

die direkte Staats- und Gemeindesteuer vom 24. September 1939 ) sinngemäss anwendbar.

Die Beschwerdeentscheide nach Artikel 12 des Bundesgesetz sind unter Vorbehalt von § 2 dieses Gesetzes auch für das kantonale Verfahren verbindlich.

Art. 12 Vollzugsverordnung

Der Kantonsrat erlässt die notwendigen Vollziehungsbestimmungen.

Art. 13 Erstmalige Reservebildung

Arbeitsbeschaffungsreserven können erstmals für die ins Jahr 1951 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.

Art. 14 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt, erstmals für das Steuerjahr 1952, in Kraft.