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Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHV/IV - SO) Vom 26. September 1993

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 und 85 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986, Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- 1 senenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ), Artikel 54 des Bun- 2 desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 12. Januar 1993

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung mit den dazugehörigen Ausführungserlassen des Bundes.

Es regelt insbesondere die Aufgaben von Ausgleichskasse und Invalidenversicherungs-Stelle (IV-Stelle), die Aufsicht des Kantons sowie die Finanzierung der Kantonsbeiträge an die AHV und IV.

Die Ausgleichskasse vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EO) und über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und die IV-Stelle ist für den Vollzug der

Invalidenversicherungsgesetzgebung (IVG) zuständig ).

1. Organisation

Art. 2 Übersicht

Der Vollzug obliegt nach Massgabe dieses Gesetzes folgenden Organen: Kantonsrat Regierungsrat Aufsichtskommission Ausgleichskasse AHV-Zweigstellen AHV-Revisionsstelle IV-Stelle

Art. 3 Kantonsrat

Der Kantonsrat ist zuständig für:

a) die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Ausgleichskasse und IV-Stelle mit Zustimmung der Bundesbehörden;

b) ... );

c) die Genehmigung der Voranschlagskredite für die kantonalen Beiträge an die AHV/IV;

d) ... )

Art. 4 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig für:

  1. den Erlass von Vollzugsbestimmungen, soweit sie in diesem Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind;

  2. die Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Kantonen über den gemeinsamen Vollzug einzelner Aufgaben;

  3. Stellungnahme zu Geschäften, die der Bund den Kantonen zur Stellungnahme unterbreitet sowie für Eingaben an den Bund zu Fragen der AHV und IV;

d) ... );

e) die Wahl der Mitglieder der Aufsichtskommission und der AHV- 4 Revisionsstelle. ) 2 Die Antragstellung zuhanden des Regierungsrates und die Vorbereitung der Geschäfte zuhanden des Kantonsrates erfolgt durch das zuständige Departement.

Art. 5 Aufsichtskommission Organisation

Die Aufsichtskommission über AHV, IV und die Familienausgleichskassen (Aufsichtskommission) besteht aus zehn Mitgliedern. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Volkswirtschafts-Departementes gehört ihr von Amtes wegen an und führt den Vorsitz. Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Landwirtschaft sowie Behindertenorganisationen sind angemessen zu berücksichti-

gen. )

Die Leiter oder Leiterinnen von Ausgleichskasse und IV-Stelle gehören der Aufsichtskommission von Amtes wegen mit beratender Stimme an.

Die Wahlen erfolgen auf eine verfassungsmässige Amtsdauer.

Das Departementssekretariat führt die Administration.

Die Kosten werden anteilmässig von Ausgleichskasse und IV-Stelle getragen.

1) § 3 lit. b aufgehoben am 7. Juni 1998. 2) § 3 lit. d aufgehoben am 7. Februar 1999.

Art. 6 Aufsichtskommission - Aufgaben

Die Aufsichtskommission hat folgende Aufgaben:

  1. Aufsicht über Ausgleichskasse und IV-Stelle in Verwaltungsangelegenheiten, die weder der Aufsicht des Bundes noch der richterlichen Kontrolle unterstehen;

  2. Genehmigung von Jahresrechnungen und Jahresberichten;

  3. Überwachung der Geschäftsführung;

  4. Vorberatung der Geschäfte, die vom Regierungsrat oder Kantonsrat zu beschliessen sind;

  5. Regelung von Organisation, Geschäftsabläufen und Zusammenarbeit von Ausgleichskasse und IV-Stelle, soweit sie nicht vom Bund geregelt sind;

  6. Beschluss von Stellenplan und Organigramm der Ausgleichskasse, Antragstellung betreffend den Stellenplan der IV-Stelle an den Bund;

  7. Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen Ausgleichskasse und IV-Stelle im Rahmen von litera a;

  8. die Festsetzung der Beiträge an die Verwaltungskosten der Ausgleichs- 1 kasse und ihrer Zweigstellen );

  9. die in der Gesetzgebung über die Familienzulagen geregelten Aufga- 2 ben );

k) ... ).

Die Aufsichtskommission kann der Leitung der Ausgleichskasse und der

IV-Stelle im Rahmen des Bundesrechts Weisungen erteilen. ) 2. Gemeinsame Bestimmungen für Ausgleichskasse und IV- Stelle

Art. 7 Anwendbares Recht

Die kantonale Gesetzgebung über Verfahren, Organisation und Rechtspflege ist anwendbar, soweit dies nach der Bundesgesetzgebung vorgesehen ist.

Art. 8 Rechtsform

Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn sind von der kantonalen Verwaltung unabhängige Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Regierungsrat bestimmt den Sitz.

Art. 9 Bundesaufsicht

Ausgleichskasse und IV-Stelle stehen unter fachlicher Aufsicht des Bundes und erfüllen ihre Aufgaben gestützt auf die Bundesgesetzgebung und die Weisungen der Bundesbehörden.

1) § 6 lit. h Fassung vom 7. Juni 1998.

Sie verkehren in ihren Zuständigkeitsbereichen direkt mit den Bundesbehörden.

Art. 10 Haftung des Kantons

Die Haftung des Kantons richtet sich ausschliesslich nach der Spezialge-

setzgebung ).

Bei den nach § 3 litera a übertragenen Aufgaben gilt das Verantwortlich-

keitsgesetz ).

Art. 11 Personal

3 Das Personal untersteht dem Staatspersonalgesetz ) und dem Verant-

wortlichkeitsgesetz ) des Kantons Solothurn.

Der Stellenplan der IV-Stelle wird vom Bund gestützt auf Anträge der Aufsichtskommission beschlossen.

Art. 12 Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle

Ausgleichskasse und IV-Stelle sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.

Ausgleichskasse und IV-Stelle sollen räumlich so zusammengefasst werden, dass eine fachlich und betriebswirtschaftlich optimale Zusammenarbeit möglich ist.

Art. 13 Aufgaben der Leiter und Leiterinnen

Die Leiter oder Leiterinnen von Ausgleichskasse und IV-Stelle sind die Geschäftsführer und erfüllen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Sie haben in ihren Zuständigkeitsbereichen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Gewährleistung einer vorschriftsgemässen, rationellen und den Versicherten nahen Aufgabenerfüllung;

  2. Organisation und Regelung der internen Geschäftsabläufe unter Berücksichtigung der Weisungen des Bundes;

  3. Vertretung der Ausgleichskasse und IV-Stelle nach aussen;

  4. Planung und Budgetierung der Kantonsbeiträge an die AHV und die IV zuhanden des Finanz-Departementes;

  5. Berichterstattung zuhanden der Bundesbehörden unter Vorbehalt der Geschäfte, die der Bund den Kantonen zur Stellungnahme unterbreitet;

  6. Abschluss von Vereinbarungen mit Stellen anderer Kantone über den gemeinsamen Vollzug einzelner Aufgaben unter Vorbehalt der Zustimmung des Regierungsrates.

Art. 14 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen von Ausgleichskasse und IV-Stelle kann beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde geführt werden.

Gegen Entscheide der Aufsichtskommission ist nach den Bestimmungen

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.

Sofern nicht Bundesrecht anwendbar ist, richtet sich der Rechtsschutz

nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 15. November 1970 ) und

dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 ).

Der Regierungsrat ernennt nach Anhören der Parteien das Schiedsgericht

nach Artikel 26 Absatz 4 IVG ) und bestimmt die vorsitzende Person, das Verfahren und die Administration.

Die Strafuntersuchungs- und Strafgerichtsbehörden stellen der Ausgleichskasse und der IV-Stelle rechtskräftige, verfahrensabschliessende Entscheidungen bezüglich der von diesen erstatteten Strafanzeigen zu.

3. Besondere Bestimmungen für die Ausgleichskasse 5

Art. 15 . ) Zweigstellen der Gemeinden

Die Ausgleichskasse führt kommunale oder regionale Zweigstellen. Sie kann mit einer Einwohnergemeinde vereinbaren, dass diese die Zweigstelle führt. 6

Art. 16 . ... )

Art. 17 Verwaltungskostenbeiträge

Die Ausgleichskasse erhebt von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen nach Massgabe derer Leistungsfähigkeit abgestufte Verwaltungskostenbeiträge.

Die Verwaltungskostenbeiträge sind so zu bemessen, dass sie die Kosten der Ausgleichskasse und ihrer Zweigstellen decken. )

Art. 18 AHV-Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft periodisch die Geschäftstätigkeit der Ausgleichskasse nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung. Sie orientiert die Aufsichtskommission und den Regierungsrat.

Art. 19 Kontrolle der Zweigstellen und Arbeitgeber

Die Ausgleichskasse nimmt eigene Kontrollen vor oder bestimmt Kontrollstellen für die Revision der Zweigstellen und die Kontrolle der Arbeitgeber.

) § 17 Absatz 2 Fassung vom 7. Juni 1998.

Art. 20 . ) Erlass von Mindestbeiträgen

Die Ausgleichskasse kann den Mindestbeitrag erlassen. Die Zweigstelle ist vor dem Beitragserlass anzuhören.

Der Kanton trägt erlassene Mindestbeiträge.

4. Finanzierung der Kantonsbeiträge 2

Art. 21 . ) Kantonsbeitrag

Der Kantonsbeitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die Invalidenversicherung trägt der Kanton.

5. Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben

  1. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlasse- 3 nenversicherung vom 26. September 1948 );

  2. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung 4 vom 23. Juli 1961 );

5 Das Kinderzulagengesetz vom 20. Mai 1979 ) wird wie folgt geändert:

Art. 29

Absatz 1 lautet neu: Die Aufsicht erfolgt durch die Aufsichtskommission nach dem Einführungsgesetz über die AHV und die IV.

Art. 23 Übergangsrecht

Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht. Die Geschäfte werden von der neu zuständigen Behörde erledigt.

Das Personal der bisherigen Regionalstelle und des IV-Sekretariates hat Anspruch auf Fortführung des Dienstverhältnisses bei der IV-Stelle. Vorbehalten bleibt eine allfällige Auflösung des Dienstverhältnisses nach §§ 27, 29, 30, 32 und 33 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September

1992 ).

Der Besitzstand bestehender Dienstverhältnisse richtet sich nach § 55 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992 ).

1) § 20 Fassung vom 7. Juni 1998. 2) § 21 Fassung vom 7. Juni 1998. ) BGS 126.1.

Art. 24 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Genehmigung durch den Bund auf einen vom

Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft. ) Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 23. November 1993. Inkrafttreten am 1. Januar 1995; § 5 am 1. April 1994.

− 7. Juni 1998 am 1. Januar 1999; §§ 15, 16, 17 und 20 am 1. Januar 2000 (vom Bund genehmigt am 29. April 1999); − 7. Februar 1999 am 1. August 1999; vom Bund genehmigt am 21. Oktober 1999.