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Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung

Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung RRB vom 12. Januar 1968

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn bis bis gestützt auf die Artikel 19 Absatz 4, 22 Absatz 2, 22 Absatz 5, 25 Absatz bis 4 und 30 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kran- 1 ken- und Unfallversicherung (KUVG) ) und § 25 Absatz 1 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversiche- 2 rung vom 28. Mai 1967 )

beschliesst:

Art. 1 Öffentliche Heilanstalten

Als öffentliche Heilanstalten mit allgemeiner Abteilung gelten im Sinne bis von Artikel 19 Absatz 4 KUVG:

  1. das Kantonsspital Olten;

  2. das Bürgerspital Solothurn;

  3. das Bezirksspital Dorneck;

  4. das Bezirksspital Thierstein;

  5. die Spitalabteilung der Solothurnischen Heilstätte Allerheiligenberg;

  6. die Kantonale Psychiatrische Klinik.

Die Ergänzung der Liste der öffentlichen Heilanstalten mit allgemeiner Abteilung bleibt bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen jederzeit vorbehalten.

Art. 2 Versicherte in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen; Einkommens- und Vermögensgrenzen

Als in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelten Versicherte, deren Reineinkommen oder steuerbares Vermögen nachstehende Beträge über-

steigen: )

  1. Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht Franken entweder Reineinkommen 53 000 oder steuerbares Vermögen 550 000

  2. Verheiratete, Verwitwete und Geschiedene ohne Kinder entweder Reineinkommen 66 000 oder steuerbares Vermögen 900 000

c) Verheiratete, Verwitwete und Geschiedene Franken mit Kindern Reineinkommen 66 000 Zuschlag pro Kind und unterstützte Person 5 500 Das Vermögen wird bei dieser Kategorie nicht in Betracht gezogen.

Für Familienglieder ohne Hauptberuf sind die für das Familienhaupt geltenden Ansätze massgebend.

Für Söhne und Töchter, die mit ihren Eltern in Hausgemeinschaft leben oder wirtschaftlich von ihnen abhängig sind, ist die wirtschaftliche Lage der Eltern mitzuberücksichtigen.

Bei der Feststellung des massgebenden Reineinkommens sind einmalige Einkommensanfälle im Sinne der §§ 32 und 35 des Gesetzes über die direk-

te Staats- und Gemeindesteuer vom 29. Januar 1961 ) nicht zu berücksichtigen.

Massgebend ist die letzte rechtskräftige Steuereinschätzung der gesamten Steuerfaktoren eines Versicherten.

Art. 3 Auskünfte

Die kantonale Steuerverwaltung hat den Krankenkassen und Ärzten sowie ihren Verbänden die Angaben, die für die Einteilung der Versicherten nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Sinne von Artikel 22, Absätze 2-4 KUVG notwendig sind, kostenlos zur Verfügung zu halten.

Art. 4 Paritätische Kommission

Über Streitfälle aus der Anwendung der Bestimmungen von § 2 Absätze 1-5 hievor entscheidet eine paritätische Kommission, die sich aus einem Obmann und je einem von der Ärztegesellschaft des Kantons Solothurn und dem Kantonalverband Solothurnischer Krankenkassen bezeichneten Mitglied zusammensetzt. Der Obmann wird vom Regierungsrat bezeichnet. Die Wahl des Obmanns, der Mitglieder und Ersatzmänner der Kommission erfolgt durch den Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer.

Die paritätische Kommission entscheidet ferner in Härtefällen und wenn besondere Verhältnisse eines Versicherten (zum Beispiel besondere familiäre Lasten usw.) oder zeitliche Verschiebungen der Steuereinschätzung im Einzelfall eine andere Würdigung der Einkommens- und Vermögensfaktoren oder ihrer zeitlichen Wirksamkeit als angezeigt erscheinen lassen.

Das Verfahren ist kostenlos. Die Entschädigung des Obmanns übernimmt der Staat. Die Mitglieder sind durch ihre Verbände zu entschädigen.

2 Das Aktuariat der Kommission wird vom Departement des Innern ) besorgt.

Gegen Entscheide der paritätischen Kommission kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim kantonalen Versicherungsgericht im Verfahren bis nach Artikel 30 KVG Beschwerde geführt werden.

Art. 5 Stelle für die Entgegennahme von Erklärungen der Ärzte betreffend die Ablehnung der Behandlung von Versicherten

bis Das Departement des Innern ) wird als Stelle im Sinne von Artikel 22 Absatz 5 KVG bezeichnet, gegenüber welcher ein Arzt die Behandlung von Versicherten im Rahmen des KVG durch eine entsprechende Erklärung ablehnen kann.

§§6-9. ... ) bis 3

Art. 9 . ) Zuständiges Departement nach §§ 17 und 25 Absatz 2 des Gesetzes

ist das Departement des Innern.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat

rückwirkend am 1. Januar 1968 in Kraft. )

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts 5

Der provisorische Vollzugsbeschluss vom 29. Dezember 1964 ) zum Bundesgesetz betreffend die Änderung des Ersten Titels des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. März 1964 wird aufgehoben.

Vom Bundesrat am 14. Februar 1968 genehmigt