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Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenfürsorge

Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenfürsorge RRB vom 10. Juli 1984

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 7 und 10 des kantonalen Gesetzes vom 4. Dezember 1983 1 über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenfürsorge )

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Zuständigkeiten

Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über die obligatorische Arbeitslo-

senversicherung und die Insolvenzentschädigung ) und das kantonale Gesetz vom 4. Dezember 1983 über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenfürsorge obliegt:

  1. dem Regierungsrat;

  2. dem kantonalen Arbeitsamt;

  3. den regionalen Arbeitsämtern;

  4. den Gemeindearbeitsämtern.

II. Arbeitslosenkasse

Art. 2 Öffentliche Arbeitslosenkasse

Die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn steht allen versicherten Einwohnern des Kantons Solothurn und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern zur Verfügung.

Sie steht ferner den im Kanton gelegenen Betrieben zur Verfügung, um für alle betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Wohnort, die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung auszurichten.

Sie ist für die Auszahlung der Arbeitslosen- und der Insolvenzentschädigung zuständig.

Insolvenzentschädigung (AVIG); SR 837.0. Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV); BGS 837.02.

Art. 3 Kassenreglement

Der Regierungsrat erlässt ein Kassenreglement.

Art. 4 Verwaltung

a) kantonales Arbeitsamt 1 Das kantonale Arbeitsamt verwaltet die öffentliche Arbeitslosenkasse nach den bundesrechtlichen Vorschriften.

Es erfüllt insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. Abklärung der Anspruchsberechtigung, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;

  2. Verwaltung des Betriebskapitals nach den Bestimmungen der AVIV;

  3. periodische Rechnungsablage und Erstattung des Geschäftsberichtes zuhanden der Ausgleichsstelle.

Die Kasse unterbreitet einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid, wenn Zweifel im Sinne von Artikel 81 Absatz 2 AVIG bestehen.

Art. 5 b) Gemeindearbeitsämter

Die Gemeindearbeitsämter sind die Zweigstellen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn. Die Zweigstellen erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Abgabe der notwendigen Formulare wie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, Arbeitgeberbescheinigung, Gesuche um Präventivmassnahmen sowie der notwendigen Hilfsformulare;

  2. Prüfung der ausgefüllten Formulare auf ihre Vollständigkeit und unverzügliche Weiterleitung an die öffentliche Arbeitslosenkasse;

  3. Ergänzung der Unterlagen nach den Weisungen des kantonalen Arbeitsamtes zur Ermittlung der Anspruchsberechtigung und zur Bestimmung der Arbeitslosenentschädigung oder der Präventivmassnahmen.

III. Vollzug der Bundesvorschriften

Art. 6 Kantonales Arbeitsamt

Das kantonale Arbeitsamt vollzieht die Aufgaben, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes des kantonalen Amtsstelle zugeordnet sind (Art. 85 AVIG). Insbesondere

  1. berät es die Arbeitslosen und bemüht sich, ihnen Arbeit zu vermitteln, allenfalls in Zusammenarbeit mit paritätischen oder von den Trägerorganisationen geführten Stellenvermittlungsinstitutionen;

  2. klärt es die Anspruchsberechtigung ab, soweit ihm diese Aufgabe übertragen ist;

  3. entscheidet es über die Zumutbarkeit einer Arbeit, weist den Versicherten zumutbare Arbeit zu und erteilt ihnen Weisungen nach Artikel 17 Absatz 3 AVIG;

  4. überprüft es die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen;

  5. entscheidet es die Fälle, die ihm von den Kassen nach den Artikeln 81 Absatz 2 und 95 Absatz 2 AVIG unterbreitet werden;

  6. führt es die Kontrollvorschriften des Bundesrates durch;

  1. stellt es den Versicherten in den in Artikel 30 Absätzen 2 und 4 AVIG vorgesehenen Fällen in der Anspruchsberechtigung ein und entscheidet über Abzüge vom Anspruch auf Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung (Art. 41 Abs. 5 und 50 AVIG);

  2. nimmt es Stellung zu Gesuchen um Beiträge an Präventivmassnahmen (Art. 64 Abs. 1 und 75 Abs. l AVIG);

  3. erhebt es bei fehlenden Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeit Einspruch (Art. 36 Abs. 4 AVIG);

  4. nimmt es, sofern Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles bei Schlechtwetterentschädigung auftauchen, Abklärungen vor und erhebt gegebenenfalls Einspruch (Art. 45 Abs. 4 AVIG).

  5. gibt es die nach Artikel 60 Absatz 4 AVIG erforderliche Zustimmung zum Kursbesuch;

  6. gibt es die nach Artikel 67 Absatz 2 AVIG erforderliche Zustimmung für Einarbeitungszuschüsse;

  7. gibt es die nach Artikel 71 Absatz 3 AVIG erforderliche Zustimmung für Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter;

  8. erstattet es der Ausgleichskasse zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Bericht über die Entscheide im Bereiche der Präventivmassnahmen.

Art. 7 Gemeindearbeitsämter

Den Gemeindearbeitsämtern obliegen vor allem folgende Aufgaben:

  1. Kontrolle der Arbeitslosen während der ortsüblichen Arbeitszeit, Eintragung der Stempel oder Kontrollvermerke in den Kontrollausweis und Führung der Doppelkontrolle;

  2. Aufklärung der Stempelnden über ihre Rechte und Pflichten als Arbeitslose;

  3. Abgabe und Überprüfung des Meldeformulars über die persönlichen Arbeitsbemühungen bei Stempelnden.

Art. 8 Verfahren

Verfügungen des Arbeitsamtes gemäss §§ 4 und 6 dieser Verordnung sind den Beschwerdeberechtigten schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Sie müssen das Rechtsmittel, die Beschwerdeinstanz und die Beschwerdefrist angeben (Art. 103 Abs. 2 AVIG).

Art. 9 Rechtspflege

Gegen Verfügungen und Entscheide des kantonalen Arbeitsamtes, gemäss §§ 4 und 6 dieser Verordnung, und von Verbandskassen kann innert

Tagen Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden.

Art. 10 Kantonale Feiertage

Neben dem Neujahrs-, dem Auffahrts- und dem Weihnachtstag besteht ein Entschädigungsanspruch auch für Karfreitag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und die Halbtage vom 1. Mai und 1. August (Art.

AVIG).

IV. Arbeitslosenfürsorge

Art. 11 Vollzug allgemein

Die Aufgaben des kantonalen Arbeitsamtes und der Gemeindearbeitsämter beim Vollzug der Arbeitslosenfürsorge richten sich sinngemäss nach §§

und 8 dieser Verordnung.

Die Gemeindearbeitsämter sind insbesondere zuständig für die:

  1. Überprüfung von Nothilfegesuchen;

  2. Begutachtung von Arbeitslosenfondsgesuchen;

  3. Mithilfe bei der Arbeitslosenfürsorge im weiteren Sinne.

Art. 12 Nothilfe

Die Nothilfe und deren Vollzug sind in der Spezialgesetzgebung gere-

gelt. )

Art. 13 Arbeitslosenfonds

a) Hilfeleistung an Arbeitslose aa) Verfahren 1 Begehren um Beiträge für hilfsbedürftige Arbeitslose sind auf den bei den Arbeitsämtern erhältlichen Formularen bei den Gemeindearbeitsämtern einzureichen.

Diese leiten die Gesuche mit ihrer Stellungnahme an das kantonale Arbeitsamt weiter.

Das kantonale Arbeitsamt prüft die Gesuche und stellt Antrag.

Art. 14 bb) Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt durch die Gemeindekasse der Einwohnergemeinden. Die Rückvergütung des Kantonsanteils, der in der Regel 3/4 beträgt, erfolgt auf Anweisung des kantonalen Arbeitsamtes durch die Staatskasse.

Art. 15 b) Beiträge an Massnahmen

Die Gewährung von Beiträgen an öffentliche und private Institutionen für Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und an individuelle Präventivmassnahmen ausserhalb des AVIG richtet sich sinngemäss nach den §§ 7ff. der Vollzugsverordnung vom 21. Mai 1984 zum

Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung ) und den Artikeln 59ff. AVIG.

V. Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung der provisorischen Weisung

Die provisorische Weisung des Arbeitsamtes über das neue Arbeitslosenversicherungs- und Insolvenzentschädigungsgesetz des kantonalen Ar-

beitsamtes wird aufgehoben. )

Art. 17 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1984 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu publizieren.

Publiziert in Amtsblatt vom 19. Juli 1984 1) Vgl. ABl 1983, 1631.

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