925.12
Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung
Vom 17.09.2013 (Stand 01.11.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 136 und 178 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) vom 29. April 19981, die Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung) vom 14. November 20072, Artikel 66 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 20023, das Gesetz über die Berufsbildung (GBB) vom 3. September 20084, die Verordnung über die Berufsbildung (VBB) vom 11. November 20085, §§ 305 ff. des Gesamtarbeitsvetrages (GAV) vom 25. Oktober 20046 und §§ 53 ff. des Landwirtschaftgesetzes (LwG SO) vom 4. Dezember 19947
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt den Vollzug der land- und hauswirtschaftlichen Bildung.
Der Vollzug obliegt dem Amt für Landwirtschaft (ALW) soweit nicht ausdrücklich eine andere Instanz als zuständig bezeichnet wird.
2. Das Bildungszentrum Wallierhof (BZ Wallierhof)
Art. 2 Aufgaben
Das BZ Wallierhof erfüllt folgende Aufgaben:
Ausbildung von kompetenten Fachleuten für die Land- und Hauswirtschaft nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften des Bundes und des Kantons;
Verbreitung von neuen Informationen und Erkenntnissen von öffentlichem, regionalem und landwirtschaftlichem Interesse;
Anbieten einer zweckmässigen und attraktiven Infrastruktur als Bildungs- und Tagungszentrum.
Art. 3 Organisation
Das BZ Wallierhof umfasst folgende Abteilungen:
landwirtschaftliche Bildung;
hauswirtschaftliche Bildung;
Weiterbildung und Information;
Tagungszentrum / Internat;
Gutsbetrieb.
Die Abteilungen landwirtschaftliche Bildung und hauswirtschaftliche Bildung bilden den Bereich Bildung, die Abteilungen Tagungszentrum / Internat und Gutsbetrieb den Bereich Betriebe.
Art. 4 Leitende Organe des BZ Wallierhof
Leitende Organe des BZ Wallierhof sind:
die Direktion;
die Geschäftsleitung;
die Leitungen der Abteilungen.
Art. 5 Direktion
Der Direktor oder die Direktorin (Direktion)
trägt die Gesamtveranwortung für das BZ Wallierhof;
ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages, die Einhaltung des Globalbudgets (Produktegruppe) und trifft die entsprechenden Entscheide;
vertritt des BZ Wallierhof nach aussen;
bestimmt die Leitungen der Abteilungen und des Internats;
erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Leitungen der Abteilungen eine Schul- und Hausordnung: Diese bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtskommission;
erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Leitungen der Abteilungen eine Disziplinarordnung: Diese bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtskommission.
Art. 6 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan des BZ Wallierhof.
Sie setzt sich zusammen aus der Direktion, den Leitungen der Abteilungen landwirtschaftliche Bildung, hauswirtschaftliche Bildung, Weiterbildung und Information sowie einer Vertretung der Abteilung Führungsunterstützung im ALW. Sie kann nach Bedarf weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.
Der Geschäftsleitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
Führung des BZ Wallierhof in pädagogischer, personeller, organisatorischer, administrativer und finanzieller Hinsicht;
Führung der Aus- und Weiterbildungsgänge gemäss Gesetzgebung von Bund und Kanton;
Gestaltung der Schulentwicklung;
Zuteilung der dem BZ Wallierhof zustehenden finanziellen und personellen Ressourcen;
Einsetzen von abteilgungsübergreifenden Projektgruppen;
weitere von Amt und Departement übertragene Aufgaben.
Art. 7 Leitungen der Abteilungen
Die Leitungen der Abteilungen
führen die ihnen unterstellten Abteilungen und stellen den Betrieb derselben sicher;
nehmen die ihnen zugeteilten organisatorisch-administrativen Aufgaben in den Abteilungen wahr;
übernehmen zugeordnete abteilungsübergreifende Aufgaben.
3. Kommissionen
Art. 8 Aufsichtskommission für die landwirtschaftliche und für die hauswirtschaftliche Bildung
Das Departement setzt eine Aufsichtskommission für die landwirtschaftliche und für die hauswirtschaftliche Bildung (Bereich Bildung) mit 13 Mitgliedern ein und bezeichnet das Präsidium.
Mindestens 9 Mitglieder sind Vertreter aus bäuerlichen Kreisen, 1 Mitglied vertritt das Departement für Bildung und Kultur. Die Regionen sind angemessen zu berücksichtigen. Die Direktion sowie die Leitungen der Abteilungen landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Bildung nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Die Kommission übt zu Handen der zuständigen Departemente die Aufsicht über die landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Bildung aus.
Sie genehmigt insbesondere die Schul- und Hausordnung8 sowie die Disziplinarordnung9.
Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, richten sich die Kompetenzen und Befugnisse nach dem Gesetz über die Berufsbildung10 und der Verordnung über die Berufsbildung11.
Art. 9 Fachkommission Weiterbildung und Information
Das Departement setzt eine Fachkommission Weiterbildung und Information mit 7 Mitgliedern ein und bezeichnet das Präsidium.
Die Regionen und Produktionsrichtungen der Solothurner Landwirtschaft sind angemessen vertreten. Die Direktion sowie die Leitung der Abteilung Weiterbildung und Information nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Die Kommission hat beratende Funktion für die Abteilung Weiterbildung und Information.
Art. 10 Prüfungs- und Beschwerdekommission
Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen sind in § 47 und § 49 GBB12 sowie § 49 und § 52 VBB13 geregelt.
4. Bildung
4.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Grundsatz
Die Ausbildungsstruktur und die Bildungsinhalte richten sich nach den für die entsprechenden Bildungsgänge geltenden eidgenössischen Vorgaben.
Art. 12 Leistungsvereinbarung
Die berufliche Grundbildung ist mittels Leistungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Departementen geregelt.
Art. 13 Kursgeld
Für die Grundbildung ist kein Kursgeld zu entrichten.
Für die höhere Berufsbildung oder andere Lehrgänge ist ein Kursgeld zu bezahlen. Dieses wird vom Regierungsrat festgelegt.
Art. 14 Lehrmittel, Einrichtungen
Die Lehrerkonferenzen bestimmen die Lehrmittel. Die Kosten für Lehrmittel, Unterrichts- und Verbrauchsmaterial werden den Schülern in Rechnung gestellt.
Der Unterstützung des Unterrichts dienen die Lehrmittelsammlung, das Labor, der Informatikraum und weitere Unterrichtshilfen.
Art. 15 Projekt- und Studienwochen, Exkursionen und Veranstaltungen
Zur Veranschaulichung und Vertiefung des Lernstoffs oder zur Erarbeitung von speziellen Fachthemen können Projekt- und Studienwochen sowie Exkursionen und Veranstaltungen durchgeführt werden.
An diese Kosten leisten die Schüler einen angemessenen Beitrag.
Art. 16 Internat
Das Internat steht den Schülern der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung zur Verfügung.
Die Schüler werden zur Mithilfe im Hausdienst beigezogen.
Die Internatskosten richten sich nach § 44 Absatz 1 dieser Verordnung.
Art. 17 Schul- und Hausordnung
Der Direktor oder die Direktorin erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Abteilungsleitern eine Schul- und Hausordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtskommission.
Art. 18 Disziplinarrecht
Schüler, die gegen die Schul- und Hausordnung oder in schwerwiegender Weise gegen Anstand und Rechtsordnung verstossen, können disziplinarisch bestraft werden.
Die Disziplinarmassnahmen richten sich nach der Disziplinarordnung. Diese wird vom Direktor in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Abteilungsleitern erlassen. Sie bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtskommission.
Art. 19 Beschwerderecht
Gegen Disziplinarmassnahmen oder sonstige Entscheide, welche gestützt auf diese Verordnung ergehen, kann bei der Beschwerdekommission der Berufsbildung gemäss § 63 GBB14 schriftlich Beschwerde geführt werden.
Die Entscheide der Beschwerdekommission der Berufsbildung können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Für das Verfahren und die Fristen gilt das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG)15.
4.2. Landwirtschaftliche Bildung
Art. 20 Berufliche Grundbildung Landwirt
Das BZ Wallierhof bietet eine landwirtschaftliche Berufsfachschule an.
Das BZ Wallierhof nimmt die Lehraufsicht wahr.
Das BZ Wallierhof führt die entsprechenden Qualifikationsverfahren durch. Die Prüfungsleitung obliegt dem Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen.
Art. 21 Höhere Berufsbildung
Das BZ Wallierhof bietet Kurse zur Vorbereitung auf die eidgenössische Berufsprüfung Landwirt EFA und die eidgenössische Meisterprüfung (höhere Fachprüfung) an. Die Kurse sind modular strukturiert.
Das BZ Wallierhof führt die entsprechenden Qualifikationsverfahren durch.
Art. 22 Weitere Bildungsgänge
Weitere Bildungsgänge sind durch das Departement zu genehmigen.
4.3. Hauswirtschaftliche Bildung
Art. 23 Grundbildung
Das BZ Wallierhof bietet in der Grundbildung diejenigen Module der Grundbildung Fachfrau Hauswirtschaft an, die zur Erlangung des Abschlusses Bäuerin EFA/Haushaltsleiterin EFA nötig sind.
Art. 24 Höhere Berufsbildung
Das BZ Wallierhof bietet Kurse zur Vorbereitung auf die eidgenössische Berufsprüfung Bäuerin/Haushaltsleiterin EFA und die höhere Fachprüfung dipl. Bäuerin HFP an.
Das BZ Wallierhof führt die entsprechenden Qualifikationsverfahren durch.
Art. 25 Kursstruktur
Die Kurse sind modular strukturiert und werden in Form einer Vollzeitausbildung und einer berufsbegleitenden Ausbildung durchgeführt.
Einzelmodule können von Fachhörerinnen besucht werden.
Art. 26 Modulangebot
Das Modulangebot gestaltet sich derart, dass die Vorgaben der Prüfungsordnung Berufsprüfung Bäuerin/Haushaltsleiterin EFA erreicht werden.
4.4. Organisation
Art. 27 Lehrerkonferenzen
Es gibt je eine Lehrerkonferenz land- und hauswirtschaftliche Bildung.
Die jeweiligen Hauptlehrkräfte bilden die Lehrerkonferenz. Der Abteilungsleiter führt den Vorsitz. Ihm steht der Stichentscheid zu.
Die Lehrerkonferenz wird vom Abteilungsleiter bei Bedarf einberufen. Zudem kann eine Einberufung von mindestens zwei Hauptlehrkräften verlangt werden.
Art. 28 Aufgaben der Lehrerkonferenzen
Die Lehrerkonferenz
regelt und beschliesst die schulischen Fragen, die Jahresplanung, den Stundenplan, Neuerungen für den Unterricht sowie Anschaffungen für die Schule;
legt das Programm für Exkursionen, Projekt- und Studienwochen, Veranstaltungen und Versuche fest;
setzt das Qualifikationsverfahren um und validiert dessen Ergebnisse;
entwickelt nach Bedarf weitere Bildungsangebote;
legt Dispensationsgrundsätze für den Berufsfachschulunterricht fest;
ergreift Disziplinarmassnahmen;
behandelt die ihr nach dieser Verordnung zustehenden, vom Abteilungsleiter oder von der Aufsichtskommission überwiesenen Geschäfte;
bestimmt die Lehrmittel.
5. Weiterbildung und Information
5.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 29 Fachbereiche
Die Abteilung Weiterbildung und Information besteht aus den Fachbereichen bäuerliche Hauswirtschaft, Betriebswirtschaft, Produktion Landwirtschaft sowie Gewässer, Luft und Boden.
Art. 30 Aufgaben
Die Abteilung Weiterbildung und Information unterstützt die Verbreitung und Erläuterung von Änderungen und Neuerungen in gesetzlichen Vorgaben und agrarpolitischen Massnahmen.
Sie vermittelt mit Weiterbildungsangeboten praktische und wissenschaftliche Erkenntnisse zu produktionstechnischen, betriebs- und hauswirtschaftlichen, ökologischen und sozioökonomischen Fragen.
In diesen Fragestellungen berät sie Institutionen sowie in der Landwirtschaft und Hauswirtschaft tätige Personen.
Sie kann im Auftrag anderer Amtsstellen Vollzugsaufgaben unterstützen oder in vom Bund vorgesehenen Bereichen den Vollzug sicherstellen.
Sie kann im Auftrag der Solothurnischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse Investitionshilfegesuche bearbeiten.
5.2. Organisation
Art. 31 Abteilungsleiter
Der Abteilungsleiter
bestimmt aus jedem Fachbereich einen Berater als Fachbereichsleiter;
koordiniert, organisiert und überwacht die Arbeiten der Fachbereichsleiter und Berater;
leitet die Beraterkonferenz;
vertritt die Abteilung nach aussen;
nimmt weitere Aufgaben gemäss Stellenbeschrieb wahr.
Art. 32 Fachbereichsleiter
Die Fachbereichsleiter
koordinieren und organisieren die Aktivitäten innerhalb des Fachbereiches;
definieren Beratungsschwerpunkte, entwickeln neue Produkte und Dienstleistungen;
planen die Versuchsanlagen gemeinsam mit den im Fachbereich tätigen Personen.
Art. 33 Zentralstellenleiter
Für die vom Bund vorgesehenen Bereiche des Vollzuges (Zentralstellen) setzt der Abteilungsleiter einen Berater als Zentralstellenleiter ein.
Art. 34 Beraterkonferenz
Die Beraterkonferenz setzt sich aus allen Beratern zusammen. Der Abteilungsleiter führt den Vorsitz. Ihm steht der Stichentscheid zu.
Die Beraterkonferenz wird vom Abteilungsleiter nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Beratern einberufen.
Art. 35 Aufgaben der Beraterkonferenz
Die Beraterkonferenz
berät fachbereichübergreifende Fragen;
nimmt die Planung der Beratungsveranstaltungen und des Kursprogramms vor;
ermittelt die Bedürfnisse des Umfelds und richtet das Beratungsangebot auf diese aus;
arbeitet die Regelung der Kostenbeiträge gemäss § 36 dieser Verordnung aus.
5.3. Finanzielle Bestimmungen
Art. 36 Kostenbeiträge
Informations-, Weiterbildungs- und Beratungstätigkeiten in vorwiegend öffentlichem Interesse sind unentgeltlich.
Für Infomations-, Weiterbildungs- und Beratungstätigkeiten in vorwiegend privatem Interesse wird ein entsprechender Kostenbeitrag erhoben. Für gleichartige Leistungen können Pauschalen erhoben werden.
Einfache Auskünfte und Leistungen für die Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse sind unentgeltlich.
Der Regierungsrat bestimmt die Grundsätze für Höhe und Verrechnung der Kostenbeiträge.
6. Betriebe
6.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 37 Tagungszentrum/Internat
Das Tagungszentrum/Internat umfasst die Bereiche Verpflegung, Internat und Infrastruktur. Die Aufgaben dieser Bereiche sind im Pflichtenheft geregelt.
Das Tagungszentrum/Internat stellt die Versorgung und Unterkunft für die Abteilungen Bildung und Beratung sicher.
Es wird nach Verfügbarkeit weiteren Interessierten angeboten.
Nach Möglichkeit stehen dem Personal Verpflegung und Unterkunft gegen Entgelt zur Verfügung.
Art. 38 Gutsbetrieb
Der landwirtschaftliche Gutsbetrieb mit den zugehörigen Gebäuden, dem Land und dem Inventar dient als Schul-, Demonstrations-, Versuchs-, Lehr- und Prüfbetrieb.
Die Produktion erfolgt nach den Richtlinien des ökologischen Leistungsnachweises.
Art. 39 Gärtnerei
Zu Schul-, Demonstrations-, Versuchs-, Lehr- und Prüfungszwecken wird eine Gärtnerei geführt.
6.2. Organisation
Art. 40 Leitung Tagungszentrum/Internat
Die Bereiche Verpflegung, Internat und Infrastruktur werden von einem oder mehreren Bereichsleitern geführt.
Der Bereichsleiter Internat spricht Organisation und Massnahmen mit den Abteilungsleitern Bildung ab.
Art. 41 Koordination Tagungszentrum/Internat
Die Nutzung der Infrastruktur und die Erbringung der erforderlichen Dienstleistungen werden mit den betroffenen Abteilungs- und Bereichsleitern koordiniert.
Die Koordination wird vom Abteilungsleiter Tagungszentrum/Internat sichergestellt. Mindestens ein Abteilungs- oder Bereichsleiter kann verlangen, dass eine Sitzung einberufen wird.
Art. 42 Gutsbetrieb
Der Abteilungsleiter Gutsbetrieb legt die Betriebszweige und die Grundzüge der Produktionstechnik mit dem Direktor und den Abteilungsleitern landwirtschaftliche Bildung sowie Weiterbildung und Information fest.
Die Koordination und Organisation der Aufgaben des Gutsbetriebs erfolgen zwischen den betroffenen Abteilungs- und Fachbereichsleitern.
Art. 43 Gärtnerei
Die Gärtnerei wird vom Leiter Gärtnerei geführt.
Der Leiter Gärtnerei ist dem Abteilungsleiter hauswirtschaftliche Bildung unterstellt.
6.3. Finanzielle Bestimmungen
Art. 44 Kosten Tagungszentrum/Internat
Den Schülern der Abteilungen landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Bildung wird für Unterkunft und Verpflegung ein angemessener Betrag in Rechnung gestellt. Dieser wird vom Regierungsrat festgelegt.
Den externen Nutzern werden die Leistungen gemäss marktgerechten Preisen in Rechnung gestellt.
RRB Nr. 2013/1716 vom 17. September 2013. Die Einspruchsfrist ist am 18. November 2013 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. November 2013. Publiziert im Amtsblatt vom 22. November 2013.
GS 2013, 41