926.733
Vollzugsverordnung über die Ausübung des Viehhandels
Vom 14.12.1943 (Stand 01.10.1998)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 23. November 1943 und § 52 des Landwirtschaftsgesetzes vom 4. Dezember 1994
beschliesst:
Art. 1
Die Überwachung des Viehhandels obliegt dem Volkswirtschafts-Departement in Verbindung mit dem kantonalen Veterinärdienst, den Kontrolltierärzten, den Viehinspektoren und den Polizeiorganen.
Art. 2
Die Kontrolltierärzte haben alljährlich mindestens einmal die Stallungen der Händler hinsichtlich der sanitäts- und seuchenpolizeilichen Vorschriften zu untersuchen und allfällige Mängel oder Unregelmässigkeiten dem kantonalen Veterinärdienst zur Kenntnis zu bringen.
Art. 3 …
Art. 4
Die Kontrollorgane sind berechtigt, sich jederzeit von den Händlern die Patente vorweisen zu lassen. Unregelmässigkeiten sind dem kantonalen Veterinärdienst zur Anzeige zu bringen, welcher den Händler einvernimmt und die notwendigen Massnahmen anordnet.
Art. 5
Jeder Viehhändler, der sich um ein Patent zur Ausübung des Viehhandels bewirbt, hat ein Gesuch mit folgenden Angaben bzw. Beilagen dem kantonalen Veterinärdienst einzureichen:
Angaben über den Besitz des Schweizerbürgerrechtes (vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen);
Ausweis über guten Leumund, ausgestellt durch das Gemeindepräsidium der Wohngemeinde;
Ausweis des zuständigen Kontrolltierarztes über den Besitz von geeigneten Stallungen, welche den sanitäts- und tierseuchenpolizeilichen Vorschriften entsprechen ;
Angabe, auf welche Weise die Kaution geleistet werden will;
Bezeichnung allfälliger Angestellter oder Beauftragter, für die ein Nebenpatent verlangt wird.
Art. 6
Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet mit Zustimmung des Bundesamtes für Veterinärwesen über die auf Grund von seuchenpolizeilichen Überlegungen und der bestehenden Vorschriften zu ertei-lenden Patente
Art. 7
Die Höhe der Kaution wird durch das Konkordat festgesetzt. Sie kann geleistet werden durch Garantieverpflichtung der Kautionsversicherungsgenossenschaft des Verbandes Schweizerischerischer Viehhändler in Chur (V.S.V) oder des Vorortes des interkantonalen Viehhandelskonkordates in Aarau. Die Gebühren für die Kautionssumme werden durch die beiden Versicherungen festgelegt.
Die Kaution dient im Rahmen eines von der Konferenz aufzustellenden Reglementes zur Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und seine Angestellten und Beauftragten, wobei insbesondere gedeckt werden sollen:
Gebühren, Bussen, Gerichts- und Verwaltungskosten;
Ansprüche zufolge schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen oder zufolge anderer Verletzung tierseuchenpolizeilicher Bestimmungen sowie
weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.
Allfällige Kautionsansprüche sind bis längstens zum 1. April des nachfolgenden Jahres beim kantonalen Veterinärdienst mittels eingeschriebenem Brief geltend zu machen.
Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der Kaution.
Art. 8
Die Gebühren für die Erteilung oder Erneuerung eines Haupt- oder Nebenpatentes richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif.
Art. 9
Die Ausübung des Viehhandels ist erst gestattet, wenn alle in § 5 hievor aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und die Kaution in Ordnung sowie die Gebühren bezahlt sind.
Art. 10
Inhaber von Viehhandelspatenten, welche den Handel für ein weiteres Jahr ausüben wollen, haben sich bis spätestens 15. Dezember schriftlich beim kantonalen Veterinärdienst anzumelden.
Art. 11
Jeder Viehhändler hat über alle abgeschlossenen Tauschgeschäfte, Käufe und Verkäufe ein lückenloses Verzeichnis zu führen. Dafür ist die vom kantonalen Veterinärdienst zum Selbstkostenpreis abgegebene Viehhandelskontrolle zu benützen.
Diese Viehhandelskontrollen können von den eidgenössischen und kantonalen Kontrollorganen jederzeit eingesehen und kontrolliert werden und sind dem kantonalen Veterinärdienst auf dessen Aufforderung hin ohne Verzug zur Überprüfung einzusenden.
Art. 12
Das Abonnement der «Mitteilungen des Bundesamtes für Veterinärwesen» ist für jeden Haupt- als auch Nebenpatentinhaber obligatorisch. Sofern der Haupt- und Nebenpatentinhaber dem gleichen Haushalt angehören, genügt ein Abonnement.
Art. 13
Die Erneuerung der Bewilligung wird verweigert oder die bereits erteilte Bewilligung entzogen, wenn der Bewerber, bzw. Patentinhaber oder seine Organe sich wiederholter Übertretungen tierseuchenpolizeilicher Vorschriften schuldig gemacht haben, oder wenn eine der in §§ 5, 9, 11 und 12 hievor aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
Art. 14
Gegen die Verweigerung oder den Entzug des Patentes steht dem Betroffenen innert 10 Tagen das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht offen. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 15
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1944 in Kraft.
Art. 16 ...
GS keine Angabe