Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SCBES.2026.97

Pfändungsvollzug (Pfändung [...])

Rubrum

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 17. August 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsvollzug

Erwägungen

I.

1.

Mit Beschwerde vom 11. Juli 2026 erhebt A.___ Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 18. Mai 2026, bzw. gegen die Pfändungsurkunde vom 19. Juni 2026 (gemäss Track & Trace zugstellt am 2. Juli 2026) und stellt folgende Anträge:

1.

Die Pfändung ihrer Lebensgrundlage, ihrer 3.5 Zimmerwohnung und der Räume der ehemaligen Werkstatt sowie des Bodens sei aufzuheben, weil diese unverhältnismässig viel höher als die effektiven Schulden sei.

2.

Die Steuerrechnungen der Jahre 2023 / 2024, die als korrekte Selbsteinschätzung schon länger bei der Steuerbehörde [...] lägen, seien endlich den Tatsachen anzupassen, damit es ihr möglich sei, diese vollständig zu bezahlen.

3.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.

Die Lohnpfändung sei auf CHF 2'000.00 zu beschränken, weil bei der SVA schon eine monatliche Abzahlungsvereinbarung über CHF 1'000.00 mit Dauerauftrag laufe.

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen – und soweit für das vorliegende Verfahren relevant – aus, sie sei bei diesem Pfändungsvollzug nicht anwesend gewesen, wie auf dem Pfändungsvollzug fälschlicherweise erwähnt werde. Sie habe auch nie eine Vorladungsverfügung erhalten. Sodann seien ihr die von ihr verlangten Details über die ausstehenden CHF 32'286.35 und um welche Betreibungen es sich handle mit Angabe der Schuldner, Betrag, Jahr (z.B. bei Steuern) sowie Ort der Schuldner nicht mitgeteilt worden, obwohl sie beim Betreibungsamt mehrmals danach gefragt habe. Des Weiteren werde mehr als nötig gepfändet. Eine Lohnpfändung sollte für diese ca. 30'000.00 genügen und nicht noch das Haus in [...] dazu. Zudem bitte sie wegen der behördlich verursachten Akkumulation der Steuern von 6 aufeinanderfolgenden dringend um eine längere Abzahlungsfrist. Falls es möglich sei, sei bei der SVA […] eine aufschiebende für z.B. 5 Jahre auszusetzende AHV-Zahlung zu bitten.

2.

Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1.

Wie aus dem Pfändungsprotokoll betreffend den Pfändungsvollzug vom 18. Mai 2026 hervorgeht, war die Beschwerdeführerin – entgegen ihren Aussagen – bei der Pfändung anwesend, verweigerte aber ihre Unterschrift (BA [Akten des Betreibungsamtes] 5).

2.

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es werde mehr als nötig gepfändet. Eine Lohnpfändung sollte für diese ca. 30'000.00 genügen und nicht noch das Haus in [...] dazu. Diesbezüglich kann auf das Urteil der Aufsichtsbehörde SCBES.2026.24 vom 9. Juni 2026 E. 4 verwiesen werden, worin sich die Aufsichtsbehörde bereits mit dem gleichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Darin führte die Aufsichtsbehörde aus, bei der Beschwerdeführerin resultiere keine pfändbare Quote. Denn nebst der unpfändbaren AHV-Rente von CHF 2’137.00 verfüge die Beschwerdeführerin lediglich über ein Einkommen von CHF 896.00. Selbst wenn eine Einkommenspfändung in dieser Höhe vorgenommen werden könnte, würde der in einem Pfändungsjahr erzielbare Pfändungserlös nur CHF 10’752.00 betragen. Dies würde bei weitem nicht ausreichen, um die in der Pfändungsurkunde aufgeführten Gläubigerforderungen zu decken. Denn diese beliefen sich einschliesslich der Kosten, aber ohne Zinsen, auf beinahe CHF 25’000.00. Die Gläubiger hätten Anspruch auf vollständige Deckung ihrer Forderungen aus dem Vermögen der Schuldnerin.

3.

Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe der Steuerforderungen bestreitet, können diese weder vom Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde überprüft werden. Insofern die Beschwerdeführerin längere Abzahlungsfristen vom Steueramt und von der SVA […] verlangt, so hat sie sich diesbezüglich direkt an die betreffenden Ämter zu wenden.

4.

Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr seien die verlangten Details über die ausstehenden CHF 32'286.35 und um welche Betreibungen es sich handle mit Angabe der Schuldner, Betrag, Jahr (z.B. bei Steuern) sowie Ort der Schuldner nicht mitgeteilt worden, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie beim Betreibungsamt Einsicht in sämtliche sie betreffende Unterlagen verlangen kann.

5.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Bereits im vorgehenden Beschwerdeverfahren SCBES.2026.24 brachte die Beschwerdeführerin grösstenteils die gleichen Rügen vor, wie im vorliegenden Verfahren. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Es wäre demnach denkbar, der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Davon wird noch einmal abgesehen, jedoch wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung voraussichtlich die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen wird.

6.

Mit sofortigem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abwiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch