§ 15 Nr. 2 Version vom 28.04.2017
S olothurner S teuerbuch
Grabunterhalts fonds § 15 Nr. 2 (Steuererklärung Ziff. 330 und 720)
Ges etzliche Grundlagen § 15 Abs. 1 StG Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werden den einzelnen Erben, Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilsmässig zugerechnet.
Art. 10 Abs. 1 DBG Das Einkommen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben, das Einkommen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilsmässig zugerechnet.
1 Grunds atz
Die Erträge aus sogenannten Grabunterhaltsfonds oder –konti (Bankkonti etc.) sind grundsätzlich steuerbare Einkünfte. Der Fondsbestand zählt zum steuerbaren Vermö- gen.
Als Steuerpflichtige kommen namentlich die nachfolgend aufgeführten Personen, Un- ternehmen und Institutionen in Betracht, die mit dem Grabunterhalt direkt oder auch nur indirekt betroffen sind:
Erben (natürliche Personen);
Gärtnereien (natürliche oder juristische Personen);
Gärtnermeisterverband oder ähnlich organisierte Einrichtungen (juristische Perso- nen);
Gemeinde- und Stadtverwaltungen (öffentlich-rechtliche Körperschaften).
2 Verrechnungs s teuer
Die ordnungsgemässe Deklaration der privaten Wertschriftenerträge (Bankzinsen etc.) resp. die erfolgswirksame Verbuchung im Bereich des Geschäftsvermögens begründet
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einen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 21, 22 und 24 VStG sowie aus Art. 51 VStV. Kleinere Grabunterhaltsfonds, die in Form eines Kunden- guthabens bei einer Bank geführt werden und bei jährlicher Zinsvergütung weniger als CHF 200 Ertrag abwerfen, unterliegen nicht der Verrechnungssteuer (Art. 5 Abs. 1 lit. c VStG, Art. 16 VStV).
3 S teuerpflicht im Einzelnen
3.1 Erben als S teuerpflichtige
Die Erben haben grundsätzlich alle ihre Quote an den Erträgen als Einkommen und des Fondsbestands als Vermögen zu versteuern. Eine solche Stückelung ist angesichts der meist kleinen Beträge und der oft auch wechselnden Erben nicht sinnvoll. Die Erben ha- ben deshalb die ihnen jeweils zustehenden, jährlichen Erträge aus dem Grabunterhalts- fonds sowie den auf sie entfallenden Vermögensanteil an einem Grabunterhaltsfonds nicht zu versteuern, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der mit der Verwaltung beauftragte Erbe hat Wohnsitz im Kanton Solothurn;
Auf dem Bankkonto ist die Zweckbestimmung (z.B. „Grabunterhaltsfonds“) aus- drücklich erwähnt;
Bei Eröffnung des Kontos beträgt der Kontostand max. CHF 6‘000 (Einzelgrab) bzw. max. CHF 10‘000 (Familiengrab);
Der Grabunterhaltsfonds enthält keine Wertschriften; die jährlichen Ausgaben wer- den dem Grabunterhaltsfonds belastet, der jährlich im Bestand abnimmt.
Die Grabesruhe dauert mindestens 20 Jahre im Sinne von § 146 Abs. 1 lit. c SG.
Damit ein allfälliger Verrechnungssteueranspruch ordnungsgemäss geltend gemacht werden kann, hat der beauftragte Erbe die jährlichen Erträge des Grabunterhaltsfonds in seiner Steuererklärung unter Angabe des betreffenden Bankkontos im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu deklarieren. Bestand und Ertrag des Fonds sind mit entspre- chenden Bankbelegen nachzuweisen. Grabunterhaltsfonds, deren Erträge nicht der Ver- rechnungssteuer unterliegen, müssen nicht deklariert werden.
3.2 Gärtnereien
Die Kapitalerträge der Grabunterhaltskonti stellen steuerbaren neutralen Erfolg (Fi- nanzertrag) der Gärtnerei dar.
Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann an die Gärtnerei erfolgen, wenn nach- folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Abgeschlossener Grabunterhaltsvertrag zwischen den Erben, der Gärtnerei und der Bank mit der eindeutigen Regelung, dass die Gärtnerei zur Rückforderung der Ver- rechnungssteuer berechtigt ist;
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Jährlicher Kontoauszug der Bank mit Namen des Erblassers und des Erbenvertreters sowie der Gärtnerei, in dem der Bestand, die Belastung, die Zinsgutschrift und der Verrechnungssteuerabzug ersichtlich sind;
Separater Ausweis in Bilanz und Erfolgsrechnung mit den nachfolgenden Konti:
o Grabunterhaltsfonds (Sammelkonto Bank);
o Vorauszahlungen Kunden;
o Erlös aus Grabunterhalt;
o Kapitalertrag aus Grabunterhaltskonti;
o Debitor Verrechnungssteuer.
Problematisch sind Grabunterhaltsverträge ohne Rückforderungsrecht der Verrech- nungssteuer zugunsten der Gärtnerei. Zum einen muss die erfolgswirksame Verbuchung der Kapitalerträge in der Gärtnerei überprüft werden, zum anderen haben in diesem Fall die Erben Anrecht auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Sie haben die Jah- reserträge somit im Wertschriftenverzeichnis auf Seite A und Seite B unten (gemäss Zif- fer 3.1 hievor) zu deklarieren.
3.3 Gärtnerm eis terv erband
Beurteilung analog 3.2.
3.4 Gem einde- und S tadtv erw altungen
Öffentliche Verwaltungen können die Verrechnungssteuer auf Grabunterhaltsfonds mit dem Formular Nr. 25 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückfordern, wenn aus den abgeschlossenen Grabunterhaltsverträgen das Rückforderungsrecht klar hervorgeht.
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