§ 26 Nr. 1 Version vom 16.10.2018

S olothurner S teuerbuch

Einm alpräm ienv ers icherungen § 26 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 300)

Ges etzliche Grundlagen 1 § 26 Abs. 1 lit. a StG Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbe- sondere

  1. a) Zinsen aus Guthaben, inklusive ausbezahlte Erträge aus rück- kaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall und bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalver- sicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem voll- endeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Voll- endung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;

§ 274 StG II. Übergangsbestimmungen

1. Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Ein- malprämie, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen wurden, sind im Erlebensfall und bei Rückkauf steuerfrei, wenn bei der Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens 10 Jahre ge- dauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr erreicht hat.

1 Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbe- sondere: a. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmal- prämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vor- sorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;

Art. 205a DBG Altrechtliche Kapitalversicherungen mit Einmalprämie 1 Bei Kapitalversicherungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchsta- be a, die vor dem 1. Januar 1994 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertrags- verhältnis mindestens fünf Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat.

Fassung vom 16.10.2018 In Kraft ab 01.11.2018 Ersetzt Fassung vom -

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2 Bei Kapitalversicherungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchsta- be a, die in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis und mit 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert und der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat.

Weitere Grundlagen

  • Kreisschreiben ESTV Nr. 24 1995/96 vom 30.06.1995: Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

  • Rundschreiben ESTV vom 01.05.2007: Prüfungsverfahren zur Qualifikation von rückkaufsfähi- gen privaten Kapitalversicherungen (Säule 3b) gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 24 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer

Inhalt

1 Allgemeines, Begriffe ............................................................................................................. 2

2 Besteuerung............................................................................................................................. 3

2.1 Steuerbare Leistungen ............................................................................................................ 3

2.2 Ausnahme von der Besteuerung ............................................................................................ 4

3 Secondhand-Policen ................................................................................................................ 4

4 Übergangsrecht ....................................................................................................................... 5

5 Direkte Bundessteuer .............................................................................................................. 6

1 Allgem eines , Begriffe

Eine Kapitalv ers icherung liegt vor, wenn der Versicherer beim Eintritt des versicherten Ereignisses gemäss Versicherungsvertrag die Leistung in Kapitalform auszurichten hat. Rückkaufs fähig ist sie, wenn sie mit einem Sparvorgang verbunden, also kapitalbildend ist, was voraussetzt, dass der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist. Das ist bei reinen Risikoversicherungen nicht der Fall.

Als Vers icherung m it Einm alpräm ie gilt jene, bei der die Prämie bei Vertragsabschluss fällig und auf einmal entrichtet wird. Darunter können aber auch mehrfache Prämienzah- lungen fallen, wenn eine Gesamtverpflichtung vorliegt und die Prämienzahlung nicht ein- deutig periodisch und planmässig geregelt ist (KS ESTV 1995/96 Nr. 24 vom 30.06.1995, S. 4).

Ausführlicher dazu und zur Umschreibung weiterer Begriffe im Zusammenhang mit Le- bensversicherungen: StB SO § 31 Nr. 1 und StB SO § 32 Nr. 2.

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2 Bes teuerung

Leistungen (Vermögensanfall) von rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen sind

als Ausnahme vom Grundsatz des Reinvermögenszugangs einkommenssteuerfrei (§

32

lit. b StG; siehe StB SO § 32 Nr. 2). Diese Bestimmung behält jedoch ausdrücklich § 26 Abs. 1 lit. a StG vor, der die Besteuerung von Erträgen rückkaufsfähiger Kapitalversiche-

rungen mit Einmalprämie (kurz: Einmalprämienversicherungen) im Erlebensfall

und beim

Rückkauf vorsieht. Darunter fallen im Wesentlichen

folgende Versicherungen.

  • Lebenslange Todesfallversicherung,

  • Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr,

  • Gemischte Versicherung als Hauptanwendungsfall,

  • Terme-fixe-Versicherung (Versicherung auf festen Termin).

Im Todesfall hingegen gilt für Leistungen von Einmalprämienversicherungen die allge-

meine Regel von § 32 lit.

b StG; sie sind steuerfrei. Vorbehalten bleibt aber die Besteue-

rung mit der Nachlasstaxe

und der Erbschaftssteuer.

In der Übersicht stellt sich die Besteuerung von rückkaufsfähigen Lebensversicherungen

wie folgt dar (ohne Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer):

Rückkaufsfähige

Lebensversicherung

Erlebens fall

Rückkauf

Todes fall

mit

Periodischer Prämie

Steuerfrei

§ 32 lit. b StG

Steuerfrei

§ 32 lit. b StG

Steuerfrei

§ 32 lit. b StG

Einmalprämie, mit

Steuerfrei

Steuerfrei

Steuerfrei

Vorsorgecharakter

§ 26 Abs. 1 lit. a StG

§ 26 Abs. 1 lit. a StG

§ 32 lit. b StG

(Ziffer 2.2)

Einmalprämie, ohne

Steuerbar

Steuerbar

Steuerfrei

Vorsorgecharakter

§ 26 Abs. 1 lit. a StG

§ 26 Abs. 1 lit. a StG

§ 32 lit. b StG

2.1 S teuerbare Leis tungen

Steuerbar sind im Erlebensfall und beim Rückkauf die Erträge. Als Vermögensertrag er-

fasst wird die Differenz zwischen der ausbezahlten

Versicherungsleistung (Erlebensfallka-

pital oder Rückkaufssumme

inkl. Überschussanteile)

und der vom Versicherungsnehmer

einbezahlten Einmalprämie. Der gesamte Ertrag ist im Zeitpunkt seiner Realisierung or-

dentlich zusammen mit dem

übrigen Einkommen zu versteuern, und zwar auch dann,

wenn die Versicherung die

Leistung in mehreren Raten auszahlt. Eine Besteuerung zum

Rentensatz als Abfindung für eine wiederkehrende Leistung gemäss § 46 StG oder gar

eine getrennte Besteuerung als Kapitalleistung aus

Vorsorge nach § 47 StG ist ausgeschlos-

sen.

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2.2 Aus nahm e v on der Bes teuerung

Im Sinne einer Gegenausnahme bleiben Leistungen von rückkaufsfähigen Kapitalversiche- rungen mit Einmalprämie auch im Erlebensfall und beim Rückkauf steuerfrei, wenn sie der Vorsorge dienen. Das trifft zu, wenn die folgenden Voraussetzungen kum ulativ er- füllt sind (§ 26 Abs. 1 lit. a StG):

  • der Versicherte hat bei der Auszahlung der Versicherungsleistung das 60. Altersjahr vollendet, d.h. die Auszahlung erfolgt frühestens am 60. Geburtstag;

  • das Vertragsverhältnis hat mindestens fünf Jahre gedauert und

  • ist vor Vollendung des 66. Altersjahres (vor dem 66. Geburtstag) begründet worden.

Mit dem Begriff der Vorsorge ist zudem die Selbstvorsorge, die Vorsorge um die eigene Person, gemeint. Eine Versicherung auf fremdes Leben läuft diesem Gedanken zuwider. Versicherungsnehmer und versicherte Person müssen deshalb identisch sein (Urteil BGer 2C_1175/2012 vom 29.07.2013 Erw. 4.2). Davon ausgenommen ist die Versicherung auf zwei Leben von Personen, die gemeinsam veranlagt werden, also von Ehegatten in unge- trennter Ehe oder von Personen in eingetragener Partnerschaft. In diesem Fall muss nur eine der versicherten Personen Versicherungsnehmer sein. Hingegen darf die Leistung erst nach dem vollendeten 60. Altersjahr beider Personen ausbezahlt werden, wenn sie steu- erfrei bleiben soll (KS ESTV 1995/96 Nr. 24 vom 30.06.1995, S. 4).

Vorsorge bedeutet weiter, dass die Kapitalversicherung einen angemessenen Vers iche- rungs s chutz für den Erlebensfall und für den Fall des vorzeitigen Todes der versicherten Person garantieren muss, um die Einmalprämienversicherung von der Vermögensanlage abzugrenzen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, N 92 zu Art. 20 DBG). Das gilt insbesondere für index - und fonds gebundene Vers icherungen, deren Risikoschutz von der ESTV geprüft wird (Rundschreiben ESTV vom 01.05.2007; SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ, Vor- sorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Regis- ter 7/5). Ausserdem müssen sie zur Verminderung des Anlagerisikos mindestens für eine Vertrags dauer v on 10 Jahren abgeschlossen werden. Nur wenn diese zusätzlichen An- forderungen erfüllt sind, dienen index- und fondsgebundene Versicherungen der Vor- sorge (siehe die jährlich nachgeführte Liste der ESTV der rückkaufsfähigen Kapitalversi- cherungen der Säule 3b, abrufbar unter den Rundschreiben der ESTV). Und nur dann sind die Erträge steuerfrei.

3 S econdhand-Policen

Auch in der Schweiz besteht in einem gewissen Umfang ein Markt für sogenannte Second- hand-Policen. Dabei handelt es sich um Lebensversicherungspolicen britischer oder ame- rikanischer Versicherungsnehmer, die diese aber nicht mehr benötigen (ausführlich dazu: SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Register 7/2). In aller Regel geht es um eine Kapitalanlage und nicht um die Absicherung eines Risikos, jedenfalls nicht um die eigene Vorsorge, da

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die ursprünglich versicherte Person weiterhin versichert bleibt. Deshalb sind die Leistun- gen der Versicherer nach Abzug der für die Police getätigten Aufwendungen als steuer- bares Einkommen (Ertrag aus beweglichem Vermögen) zu qualifizieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anleger nur ein einmaliges Entgelt für den Erwerb der Police(n) entrichtet oder die periodischen Prämien weiter bezahlt.

Da der Rückkaufswert von britis chen Lebens v ers icherungen meist sehr gering ist, stellt der Rückkauf bei der Versicherung ein schlechtes Geschäft dar. Im Unterschied zur Schweiz besteht jedoch die Möglichkeit, solche angesparten Policen zu handeln (Traded Endow - m ent Policies , TEPs ). Dieser Handel wird in aller Regel über "Market Makers" und Bro- ker abgewickelt. Der Erwerber zahlt in Zukunft die Prämie und erhält im Todesfall des Versicherten bzw. am Ende der Laufzeit die Versicherungsleistung inkl. Schlussbonus. Aus Sicht des Käufers handelt es sich um eine Kapitalanlage und nicht um ein Versicherungs- produkt, vergleichbar mit einem Fondssparplan. Steuerlich liegt deshalb ein Anlagege- schäft vor, so dass die Differenz zwischen der Auszahlung und der Summe von Kaufpreis und den jährlich geleisteten Prämien s teuerbares Einkom m en darstellt (§ 26 Abs. 1 lit. a StG). Das gilt erst recht, wenn der schweizerische Steuerpflichtige in ein Portfolio von ge- bündelten Altpolicen investiert, die ein drittes Unternehmen anbietet (sog. Geared Invest- ment Plan, GIP). TEPs können jedoch unter einschränkenden Voraussetzungen als private rückkaufsfähige Kapitalversicherung, deren Leistungen steuerfrei sind, anerkannt wer- den. Dazu siehe StB SO § 32 Nr. 2.

Bei den US -am erikanis chen S econdhand-Policen handelt es sich in der Regel um le- benslängliche Todesfallversicherungen, die im Unterschied zur Schweiz jedoch nicht rück- kaufsfähig sind. Je geringer die verbleibende Lebenserwartung ist, umso mehr steigt der Wert einer solchen Versicherung. Sie können gehandelt werden, sobald die restliche Le- benserwartung weniger als neun Jahre beträgt, wofür ein regulierter Markt durch spezi- alisierte Gesellschaften besteht. Der Investor bezahlt den aktuellen Wert der Versicherung (bzw. eines Anteils daran), verpflichtet sich zur Bezahlung der künftigen Prämien und der Abwicklungskosten der Handelsgesellschaft. Im Todesfall erhält er die Versicherungs- summe ausbezahlt. Auch hier handelt es sich um ein Anlagegeschäft, so dass die Differenz zwischen Versicherungssumme und dem investierten Betrag als Vermögensertrag zu ver- steuern ist (§ 26 Abs. 1 lit. a StG).

4 Übergangs recht

Die Bestimmung, welche die Besteuerung der Erträge von Einmalprämienversicherungen gesetzlich regelt, war ursprünglich nicht eindeutig abgefasst. Vor deren Inkrafttreten wurde die Besteuerung zudem «nur» mit Steuerumgehung begründet. Um die Unklarhei- ten auszuräumen, hat der Gesetzgeber die gesetzliche Regelung schon kurz nach dem Inkrafttreten präzisiert. Aus Rücksicht auf die in der Zwischenzeit abgeschlossenen lang- fristigen Versicherungsverträge hat er für diese Übergangsrecht erlassen, das die Besteu- erung in dem Sinn regelt, wie die ursprünglichen Bestimmungen verstanden werden konnten.

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Das Übergangsrecht (§ 274 StG) gilt für Vers icherungs v erträge, die v or dem 1. Januar 1999 abges chlos s en worden sind. Die Erträge dieser Versicherungen sind im Erlebensfall und beim Rückkauf steuerfrei, wenn bei der Auszahlung

  • das Vertragsverhältnis mindestens 10 Jahre gedauert oder

  • der Versicherte das 60. Altersjahr erreicht hat (was am Tag nach dem 59. Geburtstag gegeben ist).

Im Unterschied zur aktuell geltenden Regelung, bei der die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, genügt übergangsrechtlich für die Steuerfreiheit der Leistungen, wenn eine der beiden Bedingungen verwirklicht ist. Allerdings sind Erträge aus Einmal- prämienversicherungen auch übergangsrechtlich nur steuerfrei, wenn die Versicherung der Selbstvorsorge dient, also wenn Versicherungsnehmer und versicherte Person iden- tisch sind (Urteil BGer 2C_1175/2012 vom 29.07.2013 Erw.4.2, bei dem es sich um einen übergangsrechtlichen Fall handelte; vgl. auch Ziffer 2.2 oben).

5 Direkte Bundes s teuer

Die heutigen Bestimmungen zur direkten Bundessteuer sind identisch mit der Regelung der Staatssteuer. Unters chiede weist hingegen das Übergangs recht auf, das zwei ver- schiedene Lösungen kennt, die vom Abschlussdatum der Versicherung abhängig sind.

Vers icherungs v erträge, die v or dem 1. Januar 1994 abges chlos s en worden sind: Die Erträge sind im Erlebensfall und beim Rückkauf steuerfrei, sofern bei der Auszahlung

  • das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert oder

  • der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat (ab dem 60. Geburtstag).

Wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist, sind die Leistungen steuerfrei.

Vers icherungs v erträge, die zw is chen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezem ber 1998 abges chlos s en worden sind: Die Erträge sind im Erlebensfall und beim Rückkauf steuerfrei, sofern bei der Auszahlung

  • das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert und

  • der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat (ab dem 60. Geburtstag).

Die Leistungen sind nur steuerfrei, wenn beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

Gleich wie bei der Staatssteuer sind die Erträge auch übergangsrechtlich nur steuerfrei, wenn die Versicherung der Selbstvorsorge dient (Eigenversicherung; siehe Ziffer 4 am Ende).

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