§ 24 Nr. 1 Version vom 12.01.2017
S olothurner S teuerbuch
Kapital- und Liquidations gew inne § 24 Nr. 1 inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne (Steuererklärung Ziff. 150/151)
Ges etzliche Grundlagen
§ 24 StG b) Kapital- und Liquidationsgewinne 1 Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapital- und Liquidationsgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsver- mögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. 2 Als Liquidationswert gilt der Verkehrswert. 3 Als Liquidationsgewinn gelten aber höchstens die zugelasse- nen Abschreibungen und Rückstellungen bei
a) Veräusserung von Grundstücken eines land- oder forst- wirtschaftlichen Betriebes;
b) Überführung von Grundstücken des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen, wenn die steuerpflichtige Person dies beantragt. In die- sem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgeben- der Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbststän- diger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.
4 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatver- mögen. 4bis Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.
§ 47ter StG d) Liquidationsgewinne 1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten
55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung
infolge Invalidität definitiv aufgegeben, wird die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Einkaufsbeiträge
Fassung vom 12.01.2017 In Kraft ab 01.01.2017 Ersetzt Fassung vom 14.12.2016
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gemäss § 41 Absatz 1 Buchstabe h sind abziehbar. 2 Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss § 41 Absatz 1 Buchstabe h nachweist, gemäss § 47 erhoben. 3 Der Restbetrag der realisierten stillen Reserven wird für die Bestimmung des Steuersatzes durch vier geteilt. Es gelten die Steuersätze gemäss § 44. Der Steuersatz beträgt jedoch mindes- tens 4 %. § 47 Absätze 3 und 4 sind anwendbar. 4 Absatz 3 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die ande- ren Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das über- nommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Ab- rechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
§ 28 VV StG Liquidationsgewinne bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbs- tätigkeit 1 Die Voraussetzungen und Folgen der erleichterten Besteue- rung von Liquidationsgewinnen gemäss § 47ter des Gesetzes sowie die Berechnung des steuerbaren Liquidationsgewinnes richten sich, soweit das Gesetz keine Regelung enthält, nach dem Bundesrecht. 2 Die Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewin- ne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist sinngemäss anwendbar.
Art. 18 Abs. 2 DBG Die Bestimmungen beim Bund sind gleichlautend.
Art. 37b DBG Die Bestimmungen beim Bund sind gleichlautend. Die Einkaufs- beiträge gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuer- pflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Art. 36 be- rechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der reali- sierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Falle eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben.
Weitere Grundlagen
Kreisschreiben Nr. 28 „Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit“ der Eidg. Steuerverwaltung vom 03.11.2010
Solothurner Steuerbuch § 24 Nr. 1 Fassung vom 12.01.2017
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Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne vom 17.02.2010 (LGBV; SR 642.114)
Inhalt
1 Kapitalgewinne ....................................................................................................................... 3
1.1 Allgemeines ............................................................................................................................. 3
1.2 Geschäftsvermögen ................................................................................................................. 3
1.3 Veräusserung, Verwertung, buchmässige Aufwertung ....................................................... 3
1.4 Berechnung und schematische Darstellung .......................................................................... 4
2 Liquidationsgewinn ................................................................................................................ 4
2.1 Allgemeines ............................................................................................................................. 4
2.2 Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne ............................................................ 5
2.2.1 Schematische Darstellung der Liquidationsgewinnbesteuerung ........................................ 5
2.2.2 Besteuerung des fiktiven Einkaufs und des übrigen Liquidationsgewinns ........................ 6
3 Direkte Bundessteuer .............................................................................................................. 6
1 Kapitalgew inne
1.1 Allgem eines
Der Kapitalgewinn aus der Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen gehört zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit, weil dabei stille Reserven realisiert werden.
1.2 Ges chäfts v erm ögen
Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, welche ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Dies bedeutet, dass gemischt genutzte Objekte, welche vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, vollumfänglich dem Ge- schäftsvermögen zugewiesen werden. Weiterführend siehe StB SO § 24 Nr. 2.
1.3 Veräus s erung, Verw ertung, buchm äs s ige Aufw ertung
Die echte, buchmässige oder die steuersystematische Realisation (Überführung von Ge- schäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstät- ten) von stillen Reserven gehören zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Gewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen des Geschäftsvermögens, an welcher die steuerpflichtige Person zu mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist und die sich mindestens ein Jahr in ihrem Eigentum befunden haben, werden im Um- fang von 50% nach Abzug der zuteilbaren Kosten besteuert. Weiterführend siehe StB SO § 24bis Nr. 1.
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1.4 Berechnung und s chem atis che Dars tellung
Der Kapitalgewinn ist die Differenz zwischen dem Verkaufserlös oder Verkehrswert und dem Einkommenssteuerwert (steuerlich massgebender Buchwert) eines Vermögensge- genstands. Der Einkommenssteuerwert entspricht den Anlagekosten abzüglich der steu- erlich anerkannten Abschreibungen. Schematisch kann der Kapitalgewinn wie folgt dar- gestellt werden: Verkaufserlös Wertzuwachs- Kapitalgewinn oder gewinn Verkehrswert
Anlagekosten Abschreib- ungen
Einkommens- Einkommens- steuerwert / steuerwert / Buchwert Buchwert
Zum Verkaufserlös gehören auch alle weiteren Leistungen, welche die erwerbende Per- son neben dem Kaufpreis in irgendeiner Form erbringt. Wiederkehrende Leistungen sind zu kapitalisieren (ausgenommen das unentgeltlich eingeräumte Wohnrecht, welches vollständig von der berechtigten Person als ordentliches Einkommen zu versteuern ist).
2 Liquidations gew inn bei Beendigung der s elbs tändigen Erw erbs tätigkeit
2.1 Allgem eines
Die bei Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Kapitalgewinne (zu wel- chen auch die Gewinne aus der Überführung ins Privatvermögen gehören) sind als Li- quidationsgewinne zusammen mit dem übrigen Einkommen steuerbar.
Bei der Überführung von Grundstücken des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermö- gen in das Privatvermögen werden auf Antrag der steuerpflichtigen Person nur die wie- dereingebrachten Abschreibungen besteuert. Die Besteuerung der übrigen stillen Reser- ven auf diesen Grundstücken (Wertzuwachsgewinn) wird bei der späteren Veräusserung als selbständiges Einkommen besteuert. Näheres dazu im Solothurner Steuerbuch bei § 24 Nr. 3.
Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebes gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Per- son als Überführung ins Privatvermögen.
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Bei der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (die ausserhalb einer Bauzone nach Artikel 15 RPG liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist) werden höchstens die wie- dereingebrachten Abschreibungen als Liquidationsgewinn besteuert. Darüber hinaus er- zielte Gewinne unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.
Nicht land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die zum Geschäftsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören und die in der Bauzone liegen, unter- liegen bei der Veräusserung bzw. Verwertung nicht der Grundstückgewinnbesteuerung, sondern der ordentlichen Einkommenssteuer (BGE 138 II 32; weitere Informationen siehe Kreisschreiben Nr. 38 der ESTV vom 17. Juli 2013).
2.2 Priv ilegierte Bes teuerung der Liquidations gew inne
Erfolgt die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit infolge vorgerückten Alters (nach vollendetem 55. Altersjahr) oder Invalidität definitiv, unterliegen die Liquidations- gewinne einer getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer.
Zum Liquidationsgewinn gehören die in den letzten zwei Jahren (sog. Liquidationsperi- ode) realisierten stillen Reserven. Nicht zum Liquidationsgewinn gehören die ordentli- chen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und die übrigen nicht aus der Liqui- dation stammenden Einkünfte.
Die steuerpflichtige Person kann einen Antrag auf Besteuerung eines fiktiven Einkaufs stellen. Dieser fiktive Einkauf soll der Vorsorgelücke entsprechen und ist durch die steu- erpflichtige Person nachzuweisen.
Im Übrigen ist auf das Kreisschreiben Nr. 28 der ESTV vom 03.11.2010 zu verweisen.
2.2.1 S chem atis che Dars tellung der Liquidations gew innbes teuerun g
Gesamt- Liquidations- Liquidations- übriger einkommen gewinn gewinn Liquidations- S teuers atz: ¼ des restlichen gewinn Liquidationsgewinns; min. 4% (separate Besteuerung)
Fiktiver Einkauf Wie Kapitalleis tung aus Vorsorge
Übriges Einkommen Ordentliche Besteuerung
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2.2.2 Bes teuerung des fiktiv en Einkaufs und des übrigen Liquidations gew inns
Für den übrigen Liquidationsgewinn und für den fiktiven Einkauf erfolgt je eine separa- te Veranlagung. Die Besteuerung des fiktiven Einkaufs ist im Vergleich zum übrigen Li- quidationsgewinn stets geringer.
2.2.2.1 Besteuerung übriger Liquidationsgewinn
Für die Bestimmung des Steuersatzes wird der übrige Liquidationsgewinn durch Vier ge- teilt. Der Steuersatz hat mindestens 4% (Staatsteuer) zu betragen. Als Berechnungs- grundlage gilt der ordentliche Tarif nach § 44 StG (Staat).
2.2.2.2 Besteuerung des fiktiven Einkaufs
Die Besteuerung erfolgt wie eine Kapitalleistung aus Vorsorge nach § 47 StG. Es erfolgt keine Zusammenrechnung mit Kapitalleistungen aus Vorsorge, die in der gleichen Perio- de anfallen.
3 Direkte Bundes s teuer
Die vorstehenden Angaben gelten mit den folgenden Abweichung auch für die direkte Bundessteuer.
3.1 Bes teuerung übriger Liquidations gew inn
Für die Bestimmung des Steuersatzes wird der übrige Liquidationsgewinn bei der direk- ten Bundessteuer durch Fünf geteilt. Der Steuersatz hat mindestens 2% zu betragen. Als Berechnungsgrundlage gilt der ordentliche Tarif nach Art. 36 DBG.
3.2 Bes teuerung des fiktiv en Einkaufs
Die Besteuerung erfolgt wie eine Kapitalleistung aus Vorsorge nach Art. 38 Abs. 2 DBG.
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