§ 66 Nr. 1 Version vom 02.02.2018
S olothurner S teuerbuch
Bew egliches Verm ögen § 66 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 700 bis 740)
Ges etzliche Grundlagen § 66 Abs. 2 StG 3. Fahrnis 2 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuer- frei. Dagegen ist Fahrnis, die zum Privatvermögen gehört, wie Fahrzeuge, Sammlungen und Vermögenswerte mit Kapitalanla- gecharakter steuerbar.
§ 33 VV StG Fahrnis § 66 StG 1 Ist der für die Einkommenssteuer massgebende Wert nicht aus einer kaufmännischen Buchhaltung oder aus besonderen Ab- schreibungstabellen ersichtlich, so ist der erfahrungsgemässen Wertverminderung Rechnung zu tragen. 2 Als Verkehrswert von versicherter Fahrnis, die zum Privatvermö- gen gehört, gilt die Hälfte des Versicherungswertes. 3 Hausrat sind die Gebrauchsgegenstände des Alltags wie Möbel, Teppiche, Bilder, Kücheneinrichtung, Geschirr, Radio- und Fern- sehgeräte, Bücher, Gartengeräte: persönliche Gebrauchsgegen- stände sind die persönlichen Effekten des Steuerpflichtigen und seiner Familienangehörigen wie Kleider, Uhren, Foto- und Film- apparate, Sportgeräte. Wertvolle Gegenstände (wie Schmuck, Teppiche, Bilder) gehören dann zum Hausrat, wenn sie überwie- gend dem persönlichen Gebrauch oder Wohnzwecken dienen und der Kapitalanlage-Charakter von untergeordneter Bedeu- tung ist. 4 Fahrzeuge, Boote und Flugzeuge sind steuerbar mit dem Wert, der handelsüblich einem entsprechenden gebrauchten Gegen- stand beigemessen wird.
§ 68 Abs. 1 StG 5. Immaterielle Güter 1 Immaterielle Güter (wie Autorenrechte, Rechte an Patenten, Mustern, Modellen) sind als Vermögen steuerbar, sofern sie ent- geltlich erworben worden sind. Als Verkehrswert gilt in der Re- gel der Kaufpreis.
Fassung vom 02.02.2018 In Kraft ab 01.01.2017 Ersetzt Fassung vom 10.02.2017
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1 Grunds ätzliches
Steuerbar ist das gesamte im In- und Ausland liegende Vermögen (einschliesslich Nutz- niessungsvermögen) des Steuerpflichtigen, bei Verheirateten beider Ehegatten (ohne Rücksicht auf den Güterstand) und aller unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden minderjährigen Kinder, auch wenn diese für ihr Erwerbseinkommen selbständig besteuert werden. Das Vermögen ist nach dem Stand und Wert am 31. Dezember (bzw. am Ende der Steuerpflicht) anzugeben. Die Aktiven sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, zu Verkehrswerten anzugeben. Die Vermögenswerte sind auch dann einzusetzen, wenn sich nach dem Abzug der Schulden oder Sozialabzüge kein steuerbares Vermögen ergibt.
2 Werts chriften und andere Kapitalanlagen Siehe Solothurner Steuerbuch § 67 Nr. 1
3 Rückkaufs fähige Lebens v ers icherungen und Rentenv ers icherungen
Siehe Solothurner Steuerbuch § 69 Nr. 1
4 Anteile an unv erteilten Erbs chaften und anderen Verm ögens m as s en
Die Bewertung der Anteile an unverteilten Erbschaften und anderen Vermögensmassen richtet sich nach den vorstehend erläuterten Bewertungsregeln. Der Anteil ist entspre- chend dem besonderen Fragebogen einzusetzen.
5 Motorfahrzeuge
Der Steuerwert privater Motorfahrzeuge beträgt 50 % des Anschaffungswertes. Er redu- ziert sich jedes Jahr um 50 % des jeweiligen Restwertes.
Beis piel
Autokauf 2014 für CHF 80‘000 --> Vermögenswert per 31.12.2014: CHF 40‘000 --> Vermögenswert per 31.12.2015: CHF 20‘000 --> Vermögenswert per 31.12.2016: CHF 10‘000
6 Übrige Verm ögens w erte, Bargeld, Gold und andere Edelm etalle, Kry ptow äh- rungen
Sie sind zu bezeichnen und in der Regel zum Verkehrswert einzusetzen. Steuerfrei sind der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände. Ist der Verkehrswert von Samm- lungen nicht bekannt, ist er zu schätzen, oder es kann ein angemessener Versicherungs- wert herangezogen werden. Bei Briefmarken- oder Münzensammlungen kann beispiels- weise vom Katalogwert ausgegangen werden.
Solothurner Steuerbuch § 66 Nr. 1 Fassung vom 02.02.2018
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Kryptowährungen wie beispielsweise Bitcoin sind ebenfalls zum Kurs per Ende der Steu- erperiode (i.d.R. per 31.12.) anzugeben. Die ESTV publiziert in ihrer Kursliste (https://www.ictax.admin.ch/) die Jahresendsteuerkurse für Bitcoin, Bitcoin Cash, Ethereum, Litecoin und Ripple. Andere Kryptowährungen sind zum Jahresschlusskurs der für die jeweilige Währung gängigsten Handelsplattform zu deklarieren. Kann weder ein solcher noch ein aktueller Bewertungskurs ermittelt werden, ist die Kryptowährung zum ursprünglichen Kaufpreis in Schweizer Franken anzugeben.
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