§ 67 Nr. 1 Version vom 09.02.2017

S olothurner S teuerbuch

Wertpapiere, Forderungs - und Beteiligungs - § 67 Nr. 1 rechte im Priv atv erm ögen (Steuererklärung Ziff. 700) (Formular Wertschriften- und Guthabenverzeichnis)

Ges etzliche Grundlagen

§ 67 StG 4. Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsrechte 1 Für Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsrechte mit Kurswert gilt dieser als Verkehrswert. 2 Für Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Kurswert ist der Verkehrswert zu schätzen, wobei für Beteili- gungsrechte der Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind. 2bis Bei Mitarbeiterbeteiligungen, die im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen besteuert werden, wird einer Sperrfrist mit einem angemessenen Einschlag vom Verkehrswert Rechnung getragen. 2ter Gesperrte oder nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen sowie unechte Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen nicht der Vermögenssteuer, sind jedoch ab Zuteilung im Wertschriften- verzeichnis aufzuführen. 3 Ist die Summe der Erträge aus Wertpapieren, Forderungs- und Beteiligungsrechten in der Steuerperiode, kapitalisiert zu dem am Ende der Steuerperiode geltenden durchschnittlichen Zins- satz für Spareinlagen, niedriger als der Verkehrswert, so gilt das Mittel beider Werte als Vermögenssteuerwert. 4 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und ihrem direktem Grundbesitz steuerbar.

§ 34 VV StG 4. Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsrechte des Privat- vermögens § 67 1 Der Verkehrswert von Beteiligungsrechten (Aktien, Stamman- teile von GmbH, Genossenschaftsanteile) ohne Kurswert wird in der Regel aufgrund der Wegleitung der Schweizerischen Steu- erkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert ermittelt. 1bis Beteiligungsrechte ohne Kurswert werden in der Regel auf der Basis des Verkehrswertes zu Beginn der Steuerperiode veranlagt. Die steuerpflichtige Person kann schriftlich die Be- steuerung zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode ver- langen. An dieser Besteuerung wird in den Folgeperioden festgehalten.

Fassung vom 09.02.2017 In Kraft ab 01.01.2017 Ersetzt Fassung vom 16.12.2016

2

1ter Bei grundlegender Veränderung der für die Bewertung massgebenden Verhältnisse wie Kapitalerhöhungen und - herabsetzungen, Änderungen der Kapitalstruktur, Neugrün- dungen und Umstrukturierungen sowie Verkauf der Gesell- schaft erfolgt die Besteuerung immer zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode. 1quater Auf dem Verkehrswert von gesperrten Mitarbeiterbeteili- gungen, die im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen besteuert werden, wird ein Einschlag von 30 % gewährt. Er kann nicht kumuliert werden mit anderen Abzügen für vermögensrechtli- che Beschränkungen. 2 Der Verkehrswert von Forderungen ist der Nominalwert, wenn die Verlustwahrscheinlichkeit nicht eine niedrigere Bewertung rechtfertigt. 3 Gefälligkeitsdarlehen und andere unverzinsliche Forderungen werden nicht in die Durchschnittsberechnung nach § 67 Absatz 3 des Gesetzes einbezogen. 4 Für die Durchschnittsberechnung nach § 67 Absatz 3 des Ge- setzes werden die Erträge mit dem gerundeten Zinssatz für Spareinlagen gemäss Monatsbericht der Schweizerischen Natio- nalbank vom Oktober der Steuerperiode kapitalisiert. Endet die Steuerpflicht früher, gilt der Kapitalisierungssatz der vorherge- henden Steuerperiode.

Weitere Grundlagen

Kreisschreiben SSK Nr. 28 vom 28.08.2008: Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer

1 Grunds ätzliches

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht. Diese gesetzliche Regelung gilt auch für Beteiligungspapiere (Aktien, Stammanteile an GmbH, Genossenschaftsanteile) ohne Kurswert. Deren Wert wird gemäss Wegleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Schweizeri- schen Steuerkonferenz aufgrund der steuerlich geprüften Ergebnisse der zwei letzten Geschäftsjahre ermittelt. Das bedeutet, dass für die Veranlagung der Aktionäre zuerst die Veranlagung der Aktiengesellschaft und die anschliessende Bewertung abgewartet werden muss. Weil die Gesellschaften ihre Steuererklärungen in der Regel erst sechs Monate oder mehr nach Abschlussdatum einreichen, führt dies regelmässig zu Verzöge- rungen bei der Veranlagung der natürlichen Personen, die Wertpapiere nicht kotierter Gesellschaften besitzen. Um solche Verzögerungen zu vermeiden, sollen diese Beteili- gungspapiere zum Vorjahreswert der Vermögensveranlagung zu Grunde gelegt werden. Da nach Gesetz aber ein Anspruch auf Bewertung auf das Ende der aktuellen Steuerpe- riode besteht, ist die Veranlagung aufgrund des Gegenwartswertes vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person dies ausdrücklich verlangt. Daran ist in den Folgeperioden

Solothurner Steuerbuch § 67 Nr. 1 Fassung vom 09.02.2017

3

festzuhalten, um das Ausnützen von Wertschwankungen zu verhindern. Zugleich nimmt die steuerpflichtige Person die Verzögerungen bei der Veranlagung in Kauf, die sich aus der Bewertung der Beteiligungspapiere ergeben.

2 Änderung der Verhältnis s e

Wenn sich die Verhältnisse für die Bewertung der Wertpapiere grundlegend geändert haben, wenn also Wertveränderungen nicht bloss auf besseren oder schlechteren Ge- schäftsgang zurückzuführen sind, sind die Beteiligungsrechte immer zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode zu bewerten. Das trifft beispielsweise zu bei Kapitalerhö- hungen und -herabsetzungen, Änderungen der Kapitalstruktur (Schaffung oder Aufhe- bung von Stimmrechtsaktien), Neugründungen, Umwandlungen, Fusionen, Spaltungen usw. In den Folgejahren kann hier aber wieder zur Vergangenheitsbewertung zurückge- kehrt werden.

Solothurner Steuerbuch § 67 Nr. 1 Fassung vom 09.02.2017