§ 32 Nr. 2 Version vom 16.10.2018
S olothurner S teuerbuch
Rückkaufs fähige priv ate Kapitalv ers icherung § 32 Nr. 2
Ges etzliche Grundlagen § 32 lit. b StG Steuerfrei sind
b) Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversi- cherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen; § 26 Ab- satz 1 Buchstabe a bleibt vorbehalten;
Art. 24 lit. b DBG Steuerfrei sind: b. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapital- versicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Arti- kel 20 Absatz 1 Buchstabe a bleibt vorbehalten;
Weitere Grundlagen
Kreisschreiben ESTV Nr. 24 1995/96 vom 30.06.1995: Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
Rundschreiben ESTV vom 01.05.2007: Prüfungsverfahren zur Qualifikation von rückkaufsfähi- gen privaten Kapitalversicherungen (Säule 3b) gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 24 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer
Inhalt
1 Allgemeines ............................................................................................................................. 2
2 Voraussetzungen für die Steuerfreiheit ................................................................................ 2
3 Besondere Versicherungsformen ........................................................................................... 4
3.1 Index- und fondsgebundene Kapitalversicherungen ........................................................... 4
3.2 Secondhand-Policen ................................................................................................................ 5
4 Direkte Bundessteuer .............................................................................................................. 6
5 Erbschafts- und Schenkungssteuer......................................................................................... 6
Fassung vom 16.10.2018 In Kraft ab 01.11.2018 Ersetzt Fassung vom -
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1 Allgem eines
Die generelle Steuerfreiheit von Zahlungen aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversiche- rung stammt aus der Zeit, als die Alters- und Hinterlassenenvorsorge weitestgehend dem privaten Entscheid der Bürger anheimgestellt war, und bezweckt deren Förderung. Sach- lich richtig ist die Steuerbefreiung insoweit, als diese Leistungen grösstenteils ohnehin steuerfreie Rückzahlungen des in Form von Prämien einbezahlten Kapitals darstellen. Diese können nicht bzw. nur im beschränkten Mass des Versicherungsprämienabzuges steuerlich abgezogen werden (§ 41 Abs. 2 und 3 StG). Im Ergebnis ist die steuerliche Be- günstigung von Lebensversicherungen auf die Zins- und Gewinnanteilskomponente der Versicherungsleistung begrenzt.
Allgemeine Ausführungen zu Lebensversicherungen mit der Umschreibung von Begriffen und mit Unterscheidungsmerkmalen finden sich in StB SO § 31 Nr. 1.
2 S teuerfreie Vers icherungs leis tungen
2.1 Voraus s etzungen
Versicherungsleistungen sind einkommenssteuerfrei, wenn sie die folgenden drei Voraus- setzungen erfüllen:
Es muss sich um eine Kapital(lebens)versicherung handeln,
die rückkaufsfähig und
privater Natur ist.
Eine Kapitalv ers icherung liegt vor, wenn der Versicherer beim Eintritt des versicherten Ereignisses die Leistung in Kapitalform auszurichten hat. In der Regel zahlt er unter einem Mal, manchmal auch in mehreren Raten. Die ratenweise Zahlung der Versicherungsleis- tung ändert nichts an der Qualifikation als Kapitalversicherung, wenn sie als solche abge- schlossen worden ist. Umgekehrt gilt eine Versicherung, in der sich der Versicherer zur Leistung einer lebenslänglichen oder zeitlich befristeten Rente verpflichtet hat, als Ren- tenversicherung, auch wenn die versicherte oder begünstigte Person statt der Rente ein Kapital bezieht. Denn technisch lässt sich jedes Kapital in eine Rente und jede Rente in ein Kapital umrechnen (SCHAETZLE/WEBER, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Bar- werttafeln, Zürich 2001, S. 2 f.).
Rückkaufs fähig sind Versicherungen, die mit einem Sparvorgang verbunden, also kapi- talbildend sind, nicht jedoch die reinen Risikoversicherungen. Es handelt sich um eine Be- sonderheit von Lebensversicherungen, die nur bei diesen anzutreffen ist (RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, N 45 zu Art. 24 DBG). Vorausgesetzt ist, dass der Eintritt des versicher- ten Ereignisses gewiss ist. Das trifft bei folgenden Kapitalversicherungen zu:
Lebenslange Todesfallversicherung: Die Leistung erfolgt beim Tod der versicherten Person, ungeachtet wann er eintritt.
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Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr: Das Versicherungskapital wird ausgerich- tet, wenn die versicherte Person das Ende der Vertragsdauer erlebt; wenn nicht, er- halten die Begünstigten die bezahlten Prämien (nach Abzug der Kosten) zurück. Eine Kapitalversicherung im Sinne der Risikoabdeckung liegt hier aber nur vor, wenn die Finanzierung mit periodischen Prämien erfolgt und die Prämienbefreiung bei Er- werbsunfähigkeit mitversichert ist (Urteil BGer vom 18.05.1993 in ASA 62, 705 ff.; siehe Ziffer 2.3).
Gemischte Versicherung: Der Versicherer muss sowohl im Erlebensfall als auch im To- desfall eine Leistung erbringen. Es handelt sich um die Kombination einer Erlebens- fall- mit einer Todesfallrisikoversicherung.
Terme-fixe-Versicherung (Versicherung auf festen Termin): Die Versicherungssumme ist im vertraglich bestimmten Zeitpunkt zu leisten, egal ob der Versicherte dann noch lebt oder ob er bereits früher verstorben ist. Eine Versicherung im Sinne der Risikoab- deckung liegt hier nur vor, wenn die Finanzierung mit periodischen Prämien erfolgt, solange der Versicherungsnehmer lebt (KS ESTV 1995/96 Nr. 24 vom 30.06.1995; S. 3).
Mit dem Rückkaufsrecht kann der Versicherte den Versicherungsvertrag einseitig aufhe- ben und das Deckungskapital in der Höhe des Rückkaufswertes geltend machen.
Die priv ate Vers icherung ist einerseits abzugrenzen von der öffentlichen Versicherung. Erstere beruht auf einer vertraglichen Vereinbarung nach OR oder VVG, letztere auf einer gesetzlichen Regelung, wie das bei den Sozialversicherungen (AHV, IV, berufliche Vor- sorge usw.) der Fall ist. Abzugrenzen ist sie anderseits auch von der geschäftlichen Versi- cherung, die zwar ebenfalls auf eine vertragliche Vereinbarung abstellt, aber in erster Linie geschäftlichen Zwecken und nicht der privaten Vorsorge dient (ausführlich mit wei- teren Hinweisen: StB SO § 31 Nr. 1).
2.2 Eins chränkungen
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Leistungen im Todes fall von der Einkom- menssteuer befreit. Im Erlebens fall und beim Rückkauf gilt dies uneingeschränkt nur für Versicherungen mit periodischen Prämien. Lebens v ers icherungen, die m it Einm al- präm ie finanziert werden, müssen im Erlebensfall und beim Rückkauf zus ätzlich der Vors orge dienen, damit sie steuerfrei bleiben (Vorbehalt von § 26 Abs. 1 lit. a StG). Das trifft zu, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
der Versicherte hat bei der Auszahlung der Versicherungsleistung das 60. Altersjahr vollendet,
das Vertragsverhältnis hat mindestens fünf Jahre gedauert und
ist vor Vollendung des 66. Altersjahres des Versicherten begründet worden.
Andernfalls ist die Differenz zwischen dem ausbezahlten Kapital und der Einmalprämie als Ertrag aus beweglichem Vermögen zu versteuern (ausführlicher, insbesondere auch zum Übergangsrecht, siehe StB SO § 26 Nr. 1).
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In der gem is chten Vers icherung wird oft ein zus ätzliches Todes fallkapital versichert. Beispielsweise wird bei Unfalltod ein doppeltes Todesfallkapital ausgerichtet oder die Ver- sicherungssumme ist im Todesfall generell höher als im Erlebensfall. Im Grunde genom- men handelt es sich bei der Versicherung des zusätzlichen Todesfallkapitals um eine nicht rückkaufsfähige Todesfallrisikoversicherung. Dennoch bleibt es steuerfrei (BGE 130 I 205 Erw. 7.6.5 und 10.3). Vorbehalten bleibt die Besteuerung im Falle einer Steuerumgehung, wenn das Erlebensfallkapital bloss einen Bruchteil (1/5 oder weniger) des Todesfallkapitals beträgt. Dann ist dieses als einmalige Zahlung bei Tod gemäss § 31 lit. b StG zu versteuern, wird aber aufgrund von § 47 StG getrennt vom übrigen Einkommen zum Vorsorgetarif besteuert.
2.3 Aus nahm en
Von der Steuerbefreiung ausdrücklich ausgenommen ist der Vermögensanfall aus Freizü- gigkeits policen. Denn Freizügigkeitsleistungen sind den Leistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss § 30 Abs. 1 StG gleichgestellt, da Freizügigkeitspolicen – wie Freizügigkeitskonti – dazu dienen, den Vorsorgeschutz der beruflichen Vorsorge zu erhalten (Art. 27 BVG; Art. 4 FZG; Art. 10 FZV). Sie sind gemäss § 30 StG steuerbar, als Ka- pitalleistungen gesondert vom übrigen Einkommen zum gemilderten Vorsorgetarif (§ 47 StG).
Bei der Erlebens fallv ers icherung m it Rückgew ähr deckt der Versicherer kein massge- bliches Risiko, weil er im Erlebensfall das angesparte Kapital mit Zinsen und Überschus- santeilen ausrichtet, beim vorzeitigen Tod jedoch die Prämien, allenfalls sogar mit Über- schussanteilen, zurückerstattet. Ein Risikoschutz besteht nur bei periodischen Prämien, wenn die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit mitversichert ist. Ähnlich verhält es sich bei der Term e-fix e-Vers icherung, wenn die Prämien vollständig zu begleichen sind (Einmalprämie oder Pflicht zur Prämienzahlung über den Tod der versicherten Person hin- aus). Obwohl es sich um Leistungen von rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen handelt, sind sie in diesen Fällen nicht steuerfrei. Die Differenz zwischen dem ausbezahl- ten Kapital und der Summe der Prämien ist steuerbarer Vermögensertrag gemäss § 26 Abs. 1 lit. a StG.
3 Bes ondere Vers icherungs form en
3.1 Index - und fonds gebundene Kapitalv ers icherungen
Die gemischte Lebensversicherung wird in jüngerer Zeit auch als index- oder fondsgebun- dene Kapitalversicherung, oft über Einmalprämien finanziert, angeboten. Bei den kon- ventionellen Lebensversicherungsprodukten garantieren die Versicherer jederzeit wäh- rend der ganzen Vertragsdauer die Leistungen sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall. Im Todesfall bleiben die Leistungen auch bei diesen neueren Produkten ga- rantiert, im Erlebensfall fehlt die Garantie jedoch ganz oder teilweise.
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Bei den anteilgebundenen Versicherungen wird der Sparteil der Prämie in Anlage- fonds investiert, so dass der Kunde, also der Versicherungsnehmer, das Anlagerisiko trägt, das bei konventionellen Produkten beim Versicherer liegt.
Bei der indexgebundenen Lebensversicherung wird in der Regel im Erlebens- und im Todesfall eine Mindestleistung garantiert. Der Sparteil, mindestens aber dessen Ver- zinsung, ist an einen Börsenindex, in der Regel an einen Aktienindex gekoppelt, so dass die tatsächliche Leistung von der Entwicklung des zu Grunde liegenden Indexes abhängt.
Die index- und fondsgebundenen Versicherungen sind gemischte Versicherungen und sind grundsätzlich steuerlich als solche, d.h. als rückkaufsfähige private Kapitalversiche- rungen, zu behandeln. Werden sie jedoch m it Einm alpräm ie finanziert, müssen sie hö- here Anforderungen erfüllen, damit sie als der Vorsorge dienend anerkannt werden. Zur Verminderung des Anlagerisikos müssen sie mindestens für eine Vertrags dauer v on 10 Jahren abgeschlossen werden, damit sie als der Vorsorge dienend anerkannt werden. Zusätzlich müssen sie über einen angem es s enen Ris ikos chutz verfügen, was von der ESTV geprüft wird (Rundschreiben ESTV vom 01.05.2007; SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Register 7/5). Sind die übrigen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt (Auszahlung nach Voll- endung des 60. und Abschluss vor Vollendung des 66. Altersjahres) sind die Leistungen der steuerlich als privilegiert beurteilten Lebensversicherungen steuerfrei (siehe die jähr- lich nachgeführte Liste der ESTV der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b, abrufbar unter den Rundschreiben der ESTV). Andernfalls ist die Differenz zwischen Kapital und Einmalprämie als Ertrag aus beweglichem Vermögen zu versteuern (§ 26 Abs. 1 lit. a StG).
3.2 S econdhand-Policen
Auch in der Schweiz besteht in einem gewissen Umfang ein Markt für sogenannte Second- hand-Policen. Dabei handelt es sich um Lebensversicherungspolicen britischer oder ame- rikanischer Versicherungsnehmer, die diese aber nicht mehr benötigen (ausführlich dazu: SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Register 7/2). In aller Regel geht es um eine Kapitalanlage und nicht um die Absicherung eines Risikos, jedenfalls nicht um die eigene Vorsorge. Des- halb sind die Leistungen der Versicherer nach Abzug der für die Police getätigten Auf- wendungen als steuerbarer Vermögensertrag zu qualifizieren (siehe StB SO § 26 Nr. 1).
Britis che Lebens v ers icherungen können rückkaufsfähig sein. Ihr Rückkaufswert ist je- doch meist sehr gering, weshalb der Rückkauf bei der Versicherung ein schlechtes Ge- schäft darstellt. Im Unterschied zur Schweiz besteht jedoch die Möglichkeit, solche ange- sparten Policen zu handeln (Traded Endow m ent Policies , TEPs ). TEPs werden nur dann als private rückkaufsfähige Kapitalversicherung anerkannt, deren Leistungen steuerfrei sind, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass
der britische Versicherungsnehmer die Versicherung an ihn abgetreten,
ihm die Originalpolice übergeben,
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die Abtretung dem Versicherer angezeigt hat (Art. 73 VVG),
die Prämienrechnung auf ihn als neuen Versicherungsnehmer lautet und ausserdem
der Versicherer weiterhin ein Risiko trägt, also die Leistung auch beim Tod der versi- cherten (britischen) Person und nicht nur bei Vertragsablauf erbringt.
Bei den US -am erikanis chen S econdhand-Policen handelt es sich in der Regel um le- benslängliche Todesfallversicherungen, die im Unterschied zur Schweiz jedoch nicht rück- kaufsfähig sind. Auch hier handelt es sich um ein Anlagegeschäft, so dass die Differenz zwischen Versicherungssumme und dem investierten Betrag als Vermögensertrag zu ver- steuern ist (§ 26 Abs. 1 lit. a StG).
4 Direkte Bundes s teuer
Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist deckungsgleich.
5 Erbs chafts - und S chenkungs s teuer
Soweit Kapitalleis tungen aus Versicherungen, die zufolge Todes fällig werden, nicht als Einkommen steuerbar sind, unterliegen sie der Nachlas s tax e (§ 217 Abs. 2 StG). Ver- sicherungsansprüche, die zufolge Todes übergehen, sind, soweit sie nicht als Einkommen steuerbar sind, ausserdem Gegenstand der Erbs chafts s teuer (§ 223 Abs. 2 StG). Als Schenkung steuerbar ist schliesslich die Zuwendung von Versicherungsansprüchen zu Leb- zeiten (§ 233 Abs. 2 StG). Ausführlicher dazu: Die Praxis der Erbschafts- und Schenkungs- steuern (abrufbar unter: www.steueramt.so.ch / Sondersteuern / Erbschafts-, Schenkungs- und Handänderungssteuer).
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