§ 140 Nr. 2 Version vom 14.08.2025

Solothurner Steuerbuch

Abgabe der Steuererklärung § 140 Nr. 2

Gesetzliche Grundlagen 1 § 140 StG Die Steuerpflichtigen werden alljährlich durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Die Nichtzustellung eines Formulars entbindet den Steuerpflichtigen nicht von der Steuerpflicht. 2 Der Steuerpflichtige muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen. 3 Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder man- gelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.

1 § 52 VV StG Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung beträgt in der Regel für natürliche Personen 30 Tage und für juristische Personen 90 Tage. Auf schriftliches und begründetes Gesuch kann das Kanto- nale Steueramt beziehungsweise die von ihm bezeichnete Dienst- stelle die Frist angemessen erstrecken. 2 Das Kantonale Steueramt bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt Fristerstreckungsgesuche stillschweigend bewilligt werden. Für weitergehende Fristerstreckungen wird beim Steuerpflichtigen eine Gebühr von 30 Franken erhoben. 3 Steuerpflichtige, welche die ordnungsgemässe Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht haben, werden gemahnt. Je Mah- nung wird eine Gebühr von 60 Franken erhoben. 4 Das Kantonale Steueramt bezieht die Gebühren für Fristerstre- ckungen und Mahnungen. 5 Bleiben die Mahnungen erfolgslos, werden die Steuerpflichtigen gebüsst (§§ 188 und 195 des Gesetzes).

Fassung vom 14.08.2025 Ersetzt Fassung vom 20.10.2021

2

1

Art. 124 DBG

Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe

oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung

einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen

es bei der zuständigen Behörde verlangen.

2

Der Steuerpflichtige muss

das Formular für die Steuererklärung

wahrheitsgemäss

und

vollständig

ausfüllen, persönlich

unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen

fristgemäss der zuständigen

Behörde einreichen.

3

Der Steuerpflichtige, der

die Steuererklärung nicht oder man-

gelhaft ausgefüllt

einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte

innert angemessener Frist nachzuholen.

Inhalt

1 Die ordentliche Abgabefrist ............................................................................................... 2

2 Fristerstreckungsverfahren ................................................................................................. 3

2.1 Allgemeines ........................................................................................................................ 3

2.2 Form des Gesuches ............................................................................................................. 3

2.3 Erstreckung der Abgabefrist, Gebühren ............................................................................ 4

2.3.1 Natürliche Personen ........................................................................................................... 4

2.3.2 Juristische Personen ........................................................................................................... 5

3 Versäumte Abgabefrist, Mahnung..................................................................................... 5

4 Busse bei Nichteinreichung der Steuererklärung............................................................... 5

1 Die

ordentliche Abgabefrist

Die

Steuerpflichtigen haben alljährlich eine Steuererklärung einzureichen (§

140 Abs. 1

StG). Das Kantonale Steueramt stellt ihnen die Steuererklärungen zu diesem Zweck vor

dem

1. März jeden Jahres zu. Die Abgabetermine lauten:

Natürliche Personen

– Wohnsitz im Kanton Solothurn:

bis 31. März

Wohnsitz ausserhalb Kanton Solothurn:

bis 30. November

Kollektiv- und Kommanditgesellschafen

– Sitz im Kanton Solothurn:

bis 31. Juli1

Juristische Personen

Sitz im Kanton Solothurn:

bis 30. Juni

wirtschaftliche Zugehörigkeit im Kanton:

bis 31. Oktober

1

Gilt ab der Steuerperiode 2021

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Fassung vom 14.08.2025

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Nach dem 1. März zugestellte Steuererklärungen sind

  • von natürlichen Personen innert 30 Tagen

  • von juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften innert 90 Tagen nach Erhalt einzureichen (§ 52 Abs. 1 VV StG).

2 Fristerstreckungsverfahren

Das Kantonale Steueramt kann die Abgabefristen auf schriftliches und begründetes Ge- such hin angemessen erstrecken (§ 52 Abs. 1 VV StG).

2.1 Allgemeines

Das Steueramt hat den Auftrag, bis Ende Kalenderjahr knapp 85 % der Veranlagungen der natürlichen Personen und 60 % der juristischen Personen zu erstellen. Das liegt im Interesse von Kanton, der Gemeinden und der Steuerzahlenden. Dem Auftrag kann es nur nachkommen, wenn die Steuererklärungen zeitgerecht eingehen. Es kann daher die Frist zum Einreichen der Steuererklärung nicht beliebig lange erstrecken.

Gesuche um Fristerstreckung sind vor Ablauf bzw. spätestens am letzten Tag der Abgabe- frist einzureichen. Auf verspätete Gesuche kann das Steueramt nicht eintreten. In diesen Fällen setzt es eine Nachfrist (siehe Ziff. 3 hienach).

2.2 Form des Gesuches

Die Fristerstreckung kann auf folgenden Wegen beantragt werden:

  • Im Internet unter steueramt.so.ch über das Menü «Fristverlängerung».

  • Mit schriftlichem Gesuch. Dieses ist einzureichen an:

für natürliche Personen: für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: Steueramt des Kantons Solothurn Steueramt des Kantons Solothurn Finanzen und Dienste Finanzen und Dienste Fristverlängerung NP Fristverlängerung JP Werkhofstrasse 29c Werkhofstrasse 29c 4509 Solothurn 4509 Solothurn

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Anzugeben sind die gewünschte Frist und

  • von natürlichen Personen die E-Mail-Adresse sowie die PersID,

  • von juristischen Personen die E-Mail-Adresse sowie die PersID.

Gesuche, die mittels einer Liste für mehrere Personen eingereicht werden, müssen diese Mindestangaben für jede Person enthalten.

2.3 Erstreckung der Abgabefrist, Gebühren

2.3.1 Natürliche Personen

2.3.1.1 Mit Wohnsitz im Kanton Solothurn

Die Abgabefrist wird wie folgt erstreckt:

  • Gesuche um Fristerstreckung bis am 31. Juli: Die Gesuche werden stillschweigend (ohne Antwortschreiben) und gebührenfrei be- willigt.

  • Gesuche um Fristerstreckung bis längstens am 30. November: Die Gesuche sind zu begründen. Sie werden beantwortet. Es wird eine Gebühr von CHF 30 beim Steuerpflichtigen erhoben (§ 52 Abs. 2 VV StG).

  • Gesuche um Fristerstreckung über den 30. November hinaus: Solche Gesuche werden grundsätzlich nur bei ausserordentlichen Umständen bewil- ligt, die Gesuchstellende nicht zu vertreten haben. Ausserordentliche Umstände sind beispielsweise Unglücksfälle und längere, schwere Krankheiten. Die Gebühr beträgt für jede Fristerstreckung CHF 30.

  • Bei Steuererklärungen, die ausserhalb des ordentlichen Verfahrens zugestellt werden (Wegzug, Todesfall), wird die Frist bis 90 Tage nach der Zustellung stillschweigend und gebührenfrei erstreckt. Weitere Fristerstreckungen sind gebührenpflichtig.

Wird ein einziges Gesuch für mehrere Personen gestellt, ist die Gebühr für jede dieser Personen zu bezahlen (§ 52 Abs. 2 VV StG). Sie ist auch geschuldet, wenn das Gesuch ab- gewiesen wird. Die Gebühr wird beim Steuerpflichtigen erhoben.

2.3.1.2 Mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Solothurn

Personen, die im Kanton Solothurn weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben, hier aber aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, haben im Kanton Solothurn bis zum 30. November eine Steuererklärung einzureichen. Für weitergehende Fristerstre- ckungen gelten die genannten Gebührensätze gleichermassen. Sie können jedoch einem Gesuch um Fristerstreckung eine Bestätigung beilegen, wonach im Wohnsitz- oder Auf- enthaltskanton die Eingabefrist erstreckt worden ist. Oder es kann eine Kopie des Gesu- ches an diesen Kanton beigelegt werden. Wenn eine dieser Unterlagen vorliegt, gilt die Frist ohne Gebühr bis zum gleichen Datum erstreckt. Es erfolgt keine Bestätigung des Ge- sucheingangs.

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2.3.1.3 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

Die Abgabefrist wird wie folgt erstreckt:

  • Gesuche um Fristerstreckung bis längstens am 30. November: Die Gesuche sind zu begründen. Sie werden beantwortet.

  • Gesuche um Fristerstreckung über den 30. November hinaus: Solche Gesuche werden grundsätzlich nur bei ausserordentlichen Umständen bewil- ligt, die Gesuchstellende nicht zu vertreten haben.

  • Bei Steuererklärungen, die ausserhalb des ordentlichen Verfahrens zugestellt wer- den, wird die Frist bis 90 Tage nach der Zustellung stillschweigend erstreckt.

2.3.2 Juristische Personen

Die Ausführungen über die natürlichen Personen treffen sinngemäss sowohl für die juris- tischen Personen mit Sitz im Kanton zu als auch für jene, die nur aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit hier steuerpflichtig sind. Abweichend von den natürlichen Personen gelten die folgenden Fristen:

  • Stillschweigend und gebührenfrei bis 31. Oktober,

  • mit Begründung, gegen Gebühr von CHF 30 bis längstens 30. November, darüber hinaus nur in Ausnahmefällen unter ausserordentlichen Umständen.

3 Versäumte Abgabefrist, Mahnung

Wird die Steuererklärung nicht innert Frist eingereicht, wird die säumige Person einmal gemahnt und ihr eine Nachfrist von in der Regel 20 Tagen gesetzt, um das Versäumte nachzuholen (§ 140 Abs. 3 StG). Die Gebühr von CHF 60 für die verursachten Umtriebe (§ 52 Abs. 3 VV StG) ist auch dann geschuldet, wenn die Steuererklärung inzwischen ein- gegangen ist, jedoch erst, nachdem die Mahnung erstellt war.

Nach der Mahnung kann ein Gesuch um Erstreckung der Nachfrist gestellt werden. Wird die Steuererklärung innert der erstreckten Nachfrist nicht eingereicht, so erfolgt keine weitere Mahnung.

Auch Steuerpflichtige mit ausserkantonalem Wohnsitz oder Sitz werden gebührenpflich- tig gemahnt, wenn sie kein Gesuch um Erstreckung der Eingabefrist eingereicht haben.

4 Busse bei Nichteinreichung der Steuererklärung

Wer die Steuererklärung trotz Mahnung innert der gesetzten Nachfrist nicht einreicht, wird mit Busse bestraft (§ 188 Abs. 1 StG). Die Busse beträgt mindestens CHF 100 für na- türliche Personen und CHF 200 für juristische Personen. Sie wird im Wiederholungsfall je- weils angemessen erhöht und kann bei Rückfall bis zu CHF 10‘000 betragen (§ 188 Abs. 2 StG).

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5 Direkte Bundessteuer

Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist identisch.

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