§ 22 Nr. 4 Version vom 24.04.2017

S olothurner S teuerbuch

Lidlohn § 22 Nr. 4 (Steuererklärung Ziff. 340)

Ges etzliche Grundlagen § 22 Abs. 1 StG Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Tag- und Sitzungsgelder, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteilitungen und andere geldwerte Vorteile, soweit sie nicht Auslagenersatz darstellen.

Art. 17 Abs. 1 DBG Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Privisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.

1 Begriff

Der Lidlohn ist eine Entschädigung, auf die volljährige Kinder oder volljährige Grosskin- der gemäss Art. 334 Abs. 1 ZGB einen Anspruch haben, wenn sie ihren Eltern oder Gross- eltern im gemeinsamen Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben. Der gemeinsame Haushalt von Eltern bzw. Grosseltern und Kind bzw. Grosskind ist für den Lidlohnanspruch eine wichtige Voraussetzung. Führt das Kind bzw. das Grosskind einen eigenen Haushalt und ist es im Haushalt der Eltern bzw. der Grosseltern tätig, dann handelt es sich nicht um einen Lidlohnanspruch.

Liegt kein Lidlohn vor, so ist das Vorliegen eines Arbeitsvertragsverhältnisses zu prüfen.

Der Anspruch auf die angemessene Entschädigung kann mit dem Tod des Schuldners geltend gemacht werden (Art. 334bis Abs. 1 ZGB). Schon zu Lebzeiten des Schuldners kann sie geltend gemacht werden, wenn gegen den Schuldner eine Pfändung erfolgt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird oder wenn der Betrieb in andere Hände übergeht (Art. 334bis Abs. 2 ZGB).

Fassung vom 24.04.2017 In Kraft ab 01.01.2017 Ersetzt Fassung vom -

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2 Bes teuerung

Der Lidlohn als angemessene Entschädigung für im gemeinsamen Haushalt geleistete Arbeit stellt steuerbares Arbeitseinkommen gemäss § 22 Abs. 1 StG dar. Der Lidlohn als Entschädigung für frühere Zuwendungen von Geld ist hingegen einkommenssteuer- neutral.

Der Lidlohnanspruch wird in Anwendung von § 46 StG (bzw. Art. 37 DBG bei der dir. Bundessteuer) zu dem Satz besteuert, der sich ergäbe, wenn anstelle des einmaligen Lid- lohnes eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet worden wäre (StB SO § 46 Nr. 1). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schuldner und Betriebsinhaber, den Lidlohn auch als Aufwand geltend gemacht hat (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 17 N. 31).

Anspruchsberechtigt ist gemäss Art. 334 Abs. 1 ZGB das volljährige Kind bzw. das volljäh- rige Grosskind. Die Anzahl Arbeitsjahre, für die der Anspruch auf den Lidlohn besteht, kann frühestens ab dem 18. Altersjahr des Anspruchsberechtigten gerechnet werden.

3 Direkte Bundes s teuer

Die Regelung im DBG ist identisch.

Solothurner Steuerbuch § 22 Nr. 4 Fassung vom 24.04.2017