§ 33 Nr. 4 Version vom 08.12.2022

Solothurner Steuerbuch

Übrige berufsbedingte Kosten § 33 Nr. 4 (Steuererklärung Ziff. 500/501) (Formular Berufsauslagen)

Gesetzliche Grundlagen § 33 Abs. 1 lit. c StG III. Ermittlung des Reineinkommens

1. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

1 Als Berufskosten werden abgezogen

  1. c) die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; § 41 Absatz 1 Buchstabe p bleibt vorbehalten.

§ 6 StVO Nr. 13 4. Übrige Berufskosten 1 Als übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten können pauschal 3 % des Nettolohnes, mindestens 2'000 Fran- ken und höchstens 4'000 Franken, abgezogen werden. 2 Als übrige Berufskosten, die in der Pauschale enthalten sind, gelten insbesondere die Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss sowie die Mehrauslagen bei Schwerarbeit. 3 Die Kosten des privaten Arbeitszimmers können Steuerpflich- tige abziehen, die nachweisbar ein Zimmer ihrer Privatwohnung hauptsächlich und regelmässig für ihre Berufsarbeit benützen müssen, weil am Arbeitsort kein entsprechender Raum zur Ver- fügung steht. Abziehbar sind die Aufwendungen für Miete be- ziehungsweise der Anteil Mietwert sowie die Kosten für Hei- zung, Beleuchtung und Reinigung.

Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG 2. Abschnitt: Unselbständige Erwerbstätigkeit 1 Als Berufskosten werden abgezogen:

  1. c) die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j bleibt vorbehalten;

Art. 7 BKV Übrige Berufskosten 1 Als übrige Berufskosten können insbesondere die für die Be- rufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und -Software), Fachliteratur, privates Arbeits- zimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss sowie Schwerarbeit als Pauschale nach Artikel 3 abgezogen wer- den. Vorbehalten bleibt der Nachweis höherer Kosten (Art. 4). 2 Der Pauschalabzug ist angemessen zu kürzen, wenn die unselb- ständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird.

Fassung vom 08.12.2022 Ersetzt Fassung vom 17.03.2017

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Weitere Grundlagen Jährliches Rundschreiben der ESTV: Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge/Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer für das jeweilige Steuerjahr

1 Grundsätzliches

Der Pauschalabzug umfasst alle für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten wie die Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und Software), Fachliteratur, Berufs- kleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss, Gewerkschaftsbeiträge, die Mehraus- lagen bei Schwerarbeit sowie die Kosten des privaten Arbeitszimmers. Die Pauschale kann auch bei Arbeitslosigkeit geltend gemacht werden.

Der Pauschalabzug beträgt 3 % des Nettolohns sowie der Privatanteile (Ziffern 1.1 und 1.3 der Steuererklärung), mindestens aber CHF 2'000 und höchstens CHF 4'000. Dem Lohn gleichgestellt sind Ersatzeinkünfte wie z.B. Taggelder der Erwerbsersatzordnung, Invali- den-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung (Ziffern 3.4 und 3.5 der Steuererklä- rung). Bei unterjähriger Erwerbstätigkeit ist der Abzug anteilsmässig zu kürzen (siehe Bei- spiele in Ziffer 5).

Bei regelmässiger, aber nur teilzeitlich (halbtags, tageweise) ausgeübter Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen bis CHF 20'000 ist die Pauschale von CHF 2'000 auf 10 % des Net- toeinkommens, abgerundet auf die nächsten 100 Franken, zu kürzen (z.B. Einkommen CHF 10'750 = Pauschalabzug CHF 1'000).

Das Arbeitszimmer ist im Pauschalabzug enthalten (Urteil KSG SGSTA.2015.6 vom 04.05.2015). Eine Entschädigung der privaten Büroinfrastruktur (Arbeitszimmer) gilt grundsätzlich als steuerbares Einkommen (siehe auch StB SO unter § 22 Nr. 2, 4.3, sowie Rz 50 WLA, nach der zusätzlich auch Entschädigungen für private Lagerräume dem steu- erbaren Einkommen zuzurechnen sind; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich SB.2007.00047 vom 5. September 2007).

Wenn der Steuerpflichtige anstelle des Pauschalabzugs die tatsächlichen Kosten geltend macht, so ist der Steuererklärung eine separate Aufstellung mit den entsprechenden Be- legen einzureichen.

2 Personalcomputer usw. als Berufswerkzeuge

Die Anschaffungskosten einer Informatik-Infrastruktur (PC, Mac, Laptop, Drucker usw.) sind zum einen nur dann abziehbar, wenn an Stelle des Pauschalabzugs die ausgewiese- nen tatsächlichen Berufskosten zugelassen werden. Zum andern muss gewährleistet sein, dass der Einsatz der privat angeschafften Infrastruktur beruflich unbedingt erforderlich ist und der Erwerb unmittelbar in diesem Zusammenhang erfolgte. Ist dies der Fall, ist dennoch immer ein Privatanteil auszuscheiden, und zwar:

  • Hardware (inkl. Drucker): 50 %

  • Anschaffungskosten für Software, soweit berufsnotwendig: 100 %

  • Wartungskosten (Service): 50 %

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Voraussetzung für diese Abzüge ist, dass die Aufwendungen objektiv mit dem gegenwär- tigen Beruf des Steuerpflichtigen in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang stehen und auf die zu verzichten dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist.

3 Arbeitszimmer

Für die Benützung eines Arbeitszimmers kann dem Steuerpflichtigen ein Abzug gewährt werden. Bei der Beurteilung der beruflichen Notwendigkeit ist darauf abzustellen, ob der Steuerpflichtige einen wesentlichen Teil der Berufsarbeiten zu Hause erledigen muss und dafür vom Arbeitgeber kein geeignetes Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt wird. Die steuerpflichtige Person muss ferner auf einen abgeschirmten und spezifisch eingerichte- ten Arbeitsplatz angewiesen sein, der in dieser Form auch ausschliesslich oder zumindest vorwiegend diesem Zweck dient. Die ausschliessliche Benützung für die Berufstätigkeit vermag den Nachweis der beruflichen Notwendigkeit für sich allein noch nicht zu erbrin- gen. Wenn der Steuerpflichtige nämlich entsprechende Büroräumlichkeiten am Arbeitsort benützen kann bzw. deren Benützung nicht unmöglich oder unzumutbar ist, ist die Berufsnotwendigkeit eines privaten Arbeitszimmers nicht gegeben. Für den Abzug müs- sen somit folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. auch RICHNER/FREI/KAUF- MANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 26 N 34):

  • die Benützung eines Arbeitszimmers ist für die Berufsausübung nötig,

  • der erforderliche Raum wird zusätzlich zum privaten Wohnbedarf gehalten und

  • am Arbeitsort steht kein entsprechender Raum zur Verfügung.

Berechnung des Abzuges:

  • Der maximal anrechenbare Mietwert/Mietzins pro Jahr inkl. der Pauschale für Ne- benkosten ist auf CHF 30'000 limitiert. Dabei ist nicht zu unterscheiden, ob es sich um ein selbstbewohntes Objekt (EFH, MFH, STWE) oder um ein Mietobjekt han- delt;

  • die Nebenkostenpauschale beträgt CHF 1'800;

  • für die Berechnung ist der Bundessteuermietwert massgebend.

(Mietzins + Nebenkostenpauschale) x 2 − Mietwohnung = (Anzahl Zimmer + 1*) x 3

(Mietwert + Nebenkostenpauschale) x 2 − Einfamilienhaus = (Anzahl Zimmer + 2*) x 3

* Einheit(en) für Nebenräume

  • Der Abzug ist nur für einen Raum möglich, auch wenn beiden Ehegatten aus berufli- chen Gründen der Anspruch auf einen Arbeitszimmerabzug zusteht.

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4 Übrige Auslagen

Aufwendungen für Kleider sind als effektive Berufsauslagen abziehbar, wenn sie auf- grund ihrer spezifischen Beschaffenheit praktisch ausschliesslich zu beruflichen Zwecken getragen werden können. Dass viele Erwerbstätige, besonders in gehobenen Stellungen, ihre beruflichen Verrichtungen in einem Anzug ausführen ist nichts Besonderes, weshalb dafür kein Gewinnungskostenabzug gewährt wird (§ 41 Abs. 4 lit. b StG).

5 Unterjährige Tätigkeit

Bei unterjähriger Erwerbstätigkeit (weniger als 12 Monate) muss die Pauschale auf den erwerbstätigen Zeitraum umgerechnet bzw. gekürzt werden. Die Umrechnung erfolgt in drei Schritten:

1. Schritt: auf Jahreseinkommen hochrechnen

2. Schritt: Pauschalbetrag auf Jahresbasis berechnen (Minimum/Maximum beachten)

3. Schritt: Pauschalbetrag pro rata berechnen

Beispiel 1 Nettoeinkommen CHF 40'000 in 6 Monaten

1. Jahreseinkommen = 40'000 x 12/6 = CHF 80’000

2. Jahrespauschale = 3 % von CHF 80'000 = CHF 2’400

3. Pauschale pro rata = CHF 2'400 x 6/12 = CHF 1’200

Beispiel 2 Nettoeinkommen CHF 25'000 in 6 Monaten

1. Jahreseinkommen = 25'000 x 12/6 = CHF 50’000

2. Jahrespauschale = 3 % von CHF 50'000 = CHF 1'500 --> CHF 2'000 (Minimum)

3. Pauschale pro rata = CHF 2'000 x 6/12 = CHF 1’000

Beispiel 3 Nettoeinkommen CHF 75'000 in 6 Monaten

1. Jahreseinkommen = CHF 75'000 x 12/6 = CHF 150’000

2. Jahrespauschale = 3 % von CHF 150'000 = CHF 4'500 --> CHF 4'000 (Maximum)

3. Pauschale pro rata = CHF 4'000 x 6/12 = CHF 2’000

6 Bundessteuer

Die Regelung bei der Bundessteuer ist identisch.

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