§ 30 Nr. 1 Version vom 21.01.2017
S olothurner S teuerbuch
Einkünfte aus beruflicher Vors orge § 30 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 210/211)
Ges etzliche Grundlagen 1 § 30 Abs. 1 und 2 StG Renten und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der berufli- chen Vorsorge und Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne von Artikel 82 des Bun- desgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 sind in vollem Umfang steuerbar. 2 Wurden vor dem 1. Januar 1985 aufgrund eines bestehenden Vorsorgeverhältnisses ordentliche Beiträge geleistet, sind Ren- ten und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden, wie folgt steuerbar
a) zu 60%, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht wor- den sind;
b) zu 80%, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, mindestens zu 20% vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
c) zu 100% in allen übrigen Fällen.
1 Art. 22 Abs. 1 und 2 DBG Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbst- vorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzah- lungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. 2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesonde- re Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversi- cherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. 1 Art. 204 Abs. 1 DBG Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar: a. zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträ- ge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuer- pflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen er- bracht worden sind; b. zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der An- spruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindes- tens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht wor- den sind; c. zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.
Fassung vom 21.01.2017 In Kraft ab 01.01.2017 Ersetzt Fassung vom
2
Weitere Grundlagen
-
1 Bes teuerung der Leis tungen aus Einrichtungen der beruflichen Vors orge (2. S äule)
1.1 Grunds atz
Art. 83 BVG statuiert, dass sämtliche Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsor- geformen nach den Art. 80 und 82 BVG bei den direkten Steuern in vollem Umfang als Einkommen steuerbar sind. Bei der steuerlichen Behandlung von Beiträgen und Leistun- gen bei der beruflichen Vorsorge (2. Säule) gilt deshalb der Grundsatz, dass einerseits die entsprechenden Beiträge steuerlich zum Abzug zugelassen werden, spätere Leistungen andererseits folgerichtig voll (100%) besteuert werden.
1.2 Einrichtungen der beruflichen Vors orge
1.2.1 Inländis che Vors orgeeinrichtungen
Die Besteuerung nach § 30 Abs. 1 und 2 StG setzt voraus, dass die Einkünfte aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 48 ff. BVG stammen, die die berufliche Vorsorge im obligatorischen wie überobligatorischen Bereich durchführen.
1.2.2 Wohlfahrts fonds / patronale Pers onalfürs orges tiftung
Unter den Begriff der Einrichtung der beruflichen Vorsorge fallen aber auch Wohlfahrts- fonds, die freiwillige Zusatzleistungen für Alter, Tod und Invalidität sowie Unterstüt- zungsleistungen infolge einer Notlage an den Vorsorgenehmer bzw. dessen Hinterlasse ausrichten (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 22 N 36). Solche Unterstützungsleistungen sind vollumfänglich zu versteuern.
1.2.3 Aus ländis che Vors orgeeinrichtungen
Einkünfte aus ausländischen Vorsorgeeinrichtungen sind grundsätzlich vollumfänglich zu versteuern. Zu beachten ist aber ein allfälliges Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Land, aus dem die Rente fliesst. In der Regel werden Ruhegehälter aus einer privat- rechtlichen Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat besteuert (Art. 18 OECD_MA, massgebend ist aber nicht das OECD_MA sondern das mit dem entsprechenden Staat anwendbare und ratifizierte DBA). Hingegen sind Ruhegehälter aus einer früheren öffentlich-rechtlichen Tätigkeit in dem Staat zu versteuern, aus dem das Ruhegehalt stammt (Art. 19 Abs. 2 OECD-MA).
1.3 Freizügigkeits einrichtungen
Unter den Begriff der beruflichen Vorsorge fallen auch Institutionen, bei welchen ein Versicherter seinen beruflichen Vorsorgeschutz nach Art. 4 FZG erhalten kann. Darunter fallen Versicherungen und Freizügigkeitsstiftungen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 22 N 38). Diese sind vollumfänglich zu versteuern.
Solothurner Steuerbuch § 30 Nr. 1 Fassung vom 21.01.2017
3
2 Übergangs recht
2.1 Grunds atz
Bestand das Vorsorgeverhältnis bereits vor dem 1. Januar 1985 (direkte Bundessteuer:
1. Januar 1987) und wurden ordentliche Beiträge geleistet, erfolgt die Besteuerung der
Renten, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begannen, zu:
60% wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich vom Steuer- pflichtigen erbracht worden sind,
80% wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, mindestens zu 20% vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind (bei neu Verwitweten wird die Witwen- Pension weiterhin zu 80% besteuert)
100% in allen übrigen Fällen.
2.2 Witw er- oder Witw enrente
Eine Witwer- oder Witwenrente aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge, die nach dem 31. Dezember 2001 erstmals fällig wurde, ist zu 80% steuerbar, wenn die Ehe- paarrente des verstorbenen Ehegatten vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhte, dass vor dem 1. Januar 1985 bereits bestand, und wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch auf diese Rente beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20% vom verstorbenen Ehegatten erbracht worden sind.
3 Direkte Bundes s teuer
Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist identisch.
Solothurner Steuerbuch § 30 Nr. 1 Fassung vom 21.01.2017