VWBES.2025.430
Schlussbericht / Schlussrechnung
Rubrum
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Juli 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin von Salis
In Sachen
A.___ ,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Region Solothurn,
2. B.___ ,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Schlussbericht / Schlussrechnung
Erwägungen
I.
1.
Mit Entscheid vom 22. Juni 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) Region Solothurn mit Wirkung ab 1. Juli 2023 für A.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und setzte B.___ als Beistandsperson ein.
2.
Mit Entscheid vom 5. März 2024 wurde die Beistandschaft aufgehoben und die Beistandsperson wurde aufgefordert, den Sozialen Diensten [...] zuhanden der KESB Region Solothurn für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis 5. März 2024 einen Schlussbericht mit Schlussrechnung und Belegen einzureichen.
3.
Mit Entscheid vom 15. Oktober 2025 genehmigte die KESB Region Solothurn den Schlussbericht und die Schlussrechnung. Es wurde auf die Verantwortlichkeit nach Art. 454 ZGB hingewiesen. Die Mandatsträgerentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 5. März 2024 wurde auf CHF 1‘800.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten wurden auf CHF 700.00 festgesetzt und A.___ auferlegt.
4.
Mit Eingabe vom 19. November 2025 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, es sei eine korrekte, belegte Schlussrechnung unter Ausschluss gebundener BVG-Gelder zu erstellen, die Diskrepanzen (ca. CHF 33'000.00) seien zu bereinigen und die widerrechtlichen Kontoschliessungen seien zu entschädigen. Weiter verlangte er die ersatzlose Aufhebung der dem Beschwerdeführer auferlegten Gebühren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Verfahrenssistierung bis zur vollständigen Akteneinsicht, einen Antrag auf Fristansetzung zur Begründung nach erfolgter Aktenedition, den Beizug der Akten der KESB sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
5.
Mit Verfügung vom 20. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt bis am 12. Dezember 2025, um seine Beschwerde zu ergänzen. Zudem wurde er darauf hingewiesen, die Akten bei der Vorinstanz erhältlich zu machen.
6.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 21. November 2025 (Postaufgabe) sinngemäss die Abnahme der Frist, bis ihm sämtliche verlangten Akten zugestellt würden. Weiter ersuchte er das Verwaltungsgericht um Edition aller relevanten Unterlagen bei der Vorinstanz.
7.
Das Verwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2025 mit, er habe die KESB Region Solothurn zwecks Akteneinsicht zur Beschwerdebegründung schriftlich zu kontaktieren.
8.
Am 24. November 2025 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Editionsgesuch und ersuchte um Akteneinsicht nach erfolgter Edition sowie um Fristerstreckung, da ihm die KESB Region Solothurn mitgeteilt habe, sie verfüge nicht über die Detailbelege.
9.
Mit Verfügung vom 26. November 2025 teilte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er habe die Detailbelege bei der damaligen Beiständin erhältlich zu machen.
10.
Der Beschwerdeführer bestätigte mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 den Erhalt der Akten durch die Sozialen Dienste [...] und stellte ein erneutes Gesuch um Fristerstreckung zur Beschwerdeergänzung. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 wurde ihm eine Fristerstreckung bis am 16. Januar 2026 gewährt.
11.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer die ihm zugestellten Unterlagen mittels USB-Stick beim Verwaltungsgericht ein. Er verlangte die Edition der Original-Bankbelege sowie die physischen Einzelbelege bei der Gemeinde [...], da sich nach Durchsicht der ihm zugestellten Akten gravierende Mängel gezeigt hätten. Zudem sei ihm die Frist für die Beschwerdeergänzung bis zum Vorliegen der echten Belege abzunehmen.
12.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 machte der Beschwerdeführer einen Verdacht der Aktenmanipulation geltend, weshalb das Verwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung der Original-Bankbelege anweisen solle. Eventualiter sei bei Nichtlieferung der Vorinstanz eine unabhängige Expertise anzuordnen, um die Buchhaltung direkt bei den Banken zu rekonstruieren. Zudem stellte er ein erneutes Gesuch um Abnahme der Frist zur Beschwerdeergänzung, bis ihm Einsicht in die Originalakten gewährt werde.
13.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an seinen in seiner Eingabe vom 8. Januar 2026 gestellten Anträgen und dort erhobenen Rügen fest. Eine weitergehende materielle Substantiierung der Beschwerde sei ihm aufgrund fehlender Originalakten nicht möglich.
14.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 wurde die KESB Region Solothurn zur Einreichung der Akten aufgefordert sowie eine Frist zur Stellungnahme angesetzt.
15.
Mit Stellungnahme vom 23. Februar 2026 beantragte die KESB Region Solothurn die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und soweit die KESB nicht im Sinne von Art. 450d Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 272) eine Wiedererwägung prüfe. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stelle zahlreiche Rechtsbegehren in weitschweifigen Eingaben, welche überwiegend unsubstantiiert bleiben würden. Auf diese sei infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die Belege der Buchhaltung seien im Rahmen der Rechnungsprüfung durch einen unabhängigen Revisor geprüft worden. Der Revisor habe keine Ungereimtheiten gefunden und die Rechnung zur Genehmigung empfohlen. Auch der KESB hätten keine konkreten Hinweise vorgelegen, welche hätten dazu führen können, dass die Rechnung nicht genehmigt werden könnte oder weitergehende Nachforschungen gerechtfertigt hätten. Zum Vorwurf angeblich verweigerter Auskünfte, Einsichtsrechte sowie verletztem rechtlichem Gehör sei festzuhalten, der Beschwerdeführer habe Zugang zu sämtlichen Informationen gehabt. Diese Vorhaltungen habe der Beschwerdeführer bereits mit einer Aufsichtsbeschwerde geltend gemacht und sie verweise diesbezüglich auf den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 12. Juni 2025. Weiter führte die KESB aus, der Beschwerdeführer mache in seiner Beschwerdeschrift geltend, die Festsetzung der Mandatsträgerschaft und der Gebühr würden auf einem «künstlich aufgeblähten Vermögenswert» beruhen. Die KESB anerkenne das Argument des Beschwerdeführers, dass dieser nicht in vollem Umfang des Aktivsaldos liquide sei, da ein Grossteil auf einem Freizügigkeitskonto sowie als Mietkaution gebunden seien. Gestützt darauf stellte die KESB in Aussicht, eine Wiedererwägung zu prüfen.
16.
Mit Entscheid vom 4. März 2026 zog die KESB Region Solothurn die Ziffern bezüglich der Entschädigung der Beistandsperson als auch bezüglich der Gebühren in Wiedererwägung. Neu legte sie fest, die Entschädigung der Beistandsperson von CHF 1'800.00 werde zur Hälfte der verbeiständeten Person auferlegt, der Restbetrag sei von den Sozialen Diensten [...] zu tragen. Auf die Erhebung von Gebühren werde verzichtet.
17.
Mit Eingabe vom 13. März 2026 nahm der Beschwerdeführer ausführlich Stellung zur Stellungnahme der KESB Region Solothurn vom 23. Februar 2026 sowie zum Wiedererwägungsentscheid der KESB Region Solothurn vom 4. März 2026. Er erklärte ausdrücklich die Mitanfechtung des Wiedererwägungsentscheids vom 4. März 2026. Der Beschwerdeführer hielt an seinen bisher gestellten Anträgen fest. Zusätzlich beantragte er neu die Feststellung von folgenden konkreten Pflichtverletzungen durch die Beiständin: Zweckentfremdung der IV-Nachzahlung, doppelte Belastung der Krankenversicherungskosten, unbefugte Kontoschliessung und PostFinance-Adressmutation, fehlende Transparenz und Schlussabrechnung, Versäumnis der Schuldenregulierung und Steuererklärung, versäumte Ratenzahlung mit drohender Ersatzfreiheitsstrafe, überhöhte Entschädigung entgegen eigenem Verzicht und selektive Aktenherausgabe. Ebenfalls neu beantragte der Beschwerdeführer, es seien die Verletzung der Begründungspflicht und die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots durch die KESB Region Solothurn festzustellen. Ebenfalls wiederholte er sein Editionsbegehren und verlangte die Anweisung an die ehemalige Beiständin als auch an die [...] GmbH zur Herausgabe von diversen Unterlagen.
18.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Edition der vollständigen Original- und Detailbelege zur Schlussrechnung bei der ehemaligen Beiständin und bei der [...] GmbH.
19.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2026 wurden die Editionsanträge abgewiesen. Der Beschwerdeführer reichte diesbezüglich mit Eingabe vom 11. Juni 2026 abschliessende Bemerkungen ein.
20.
Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Endet das Amt der Beistandsperson, so erstattet diese der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 ZGB). Die Behörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Der Prüfungsentscheid der KESB kann im Rahmen einer Beschwerde nur aufgrund Verletzung der Informationspflicht angefochten werden. Ein allfälliges Fehlverhalten oder eine mangelhafte Vermögensverwaltung sind mittels der Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 f. ZGB geltend zu machen (Urs Vogel/Kurt Affolter, in: Thomas Geiser/Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 425 ZGB N 57). Die Schlussrechnung dient wie auch der Schlussbericht der Information und nicht der Überprüfung der Beistandschaft. Genügt die Schlussrechnung der Informationsfunktion ist die Genehmigung auszusprechen, ohne dass sich die Behörde über allfällige Verfehlungen der Beistandsperson zu äussern hätte. Eine volle inhaltliche Prüfung der Rechnung hat nicht stattzufinden, eine solche Prüfung ist vielmehr einem allfälligen Verantwortlichkeitsverfahren vorbehalten. Die Genehmigung der Schlussrechnung hat weder unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch wird der Mandatsperson die vollständige Decharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche bleiben von der Genehmigung unberührt. (Urteile des Bundesgerichts 5A_35/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3.1 f.;5A_274/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3.1;5A_151/2014 vom 4. April 201 E. 6.1). Die Prüfung von Rechnung und Bericht kann durch geeignete Sachbearbeiter oder angegliederte Revisorate vorgenommen werden und der Behörde ein nachvollziehbares Prüfungsergebnis vorgelegt werden. Die Verantwortung bleibt hier wie sonst bei der Behörde (Yvo Biderborst in: Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 8.301).
3.
Die Rechnung führt sämtliche Einnahmen und Ausgaben sowie Kapitalveränderungen während der Berichtsperiode chronologisch und detailliert auf. In der Rechnungsablage ist überdies auszuweisen, dass sämtliche finanziellen Ansprüche der verbeiständeten Person geltend gemacht wurden (vgl. Daniel Rosch/Christiana Fountoulakis/Christoph Heck, Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Bern 2016, Rz. 1301 ff.). Ziel der Rechnungsablage ist es demnach auch, im begleitenden Bericht auf nicht bezahlte Rechnungen grösseren Ausmasses hinzuweisen, da diese die Bilanz verändern (vgl. Kurt Affolter, in Thomas Geiser/Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 410 N 7).
4.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der Genehmigung des Schlussberichts sowie der Schlussrechnung die Informationspflicht verletzt hat.
5.
Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde und den weiteren Eingaben vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst was folgt vor: Die Genehmigung der Schlussrechnung sei ohne Vorlage detaillierter Belege erfolgt. Der ausgewiesene Aktivsaldo sei falsch, da unzulässigerweise gebundenes BVG-Kapital als Aktivvermögen deklariert worden sei. Weiter sei das Bankkonto des Beschwerdeführers nach Mandatsende geschlossen worden, was den Zugriff auf historische Belege verunmögliche. Weiter bringt er vor, dass die ihm bis anhin vorliegende Belege eine Sorgfaltspflichtverletzung belegen würden, indem die Beiständin der fristgerechten Begleichung von Rechnungen nicht nachgekommen sei. Er bestreite die Vorbringen der KESB in ihrer Stellungnahme. So würden seine Eingaben konkrete Frankenbeträge, präzise Aktenverweise und spezifische Rechtsgrundlagen enthalten. Auch verfüge er über ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse. Die Genehmigung der Schlussrechnung betreffe seine vermögensrechtlichen Interessen unmittelbar und die Genehmigung habe Präjudiz für die geplante Verwaltungsklage. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die [...] GmbH habe trotz dokumentierter Mängel (Krankheitskosten im Rahmen der EL nicht geltend gemacht, Position «Verschiedenes» von CHF 29'035.31 nicht aufgeschlüsselt sowie Nichtvorliegen der definitiven Steuerveranlagung) die Schlussrechnung geprüft und zur Genehmigung freigegeben. Somit seien die Voraussetzungen einer substanziellen Rechnungsprüfung nicht gegeben und die KESB könne sich für die Genehmigung nicht auf diesen Prüfbericht stützen. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, wie eine Behörde die Richtigkeit einer Rechnung bestätigen könne, ohne die zugrundeliegenden Belege zu besitzen. Weiter macht er geltend, die IV-Nachzahlung von CHF 1'023.85 für den Zeitraum Juli 2022 bis November 2023 habe er nie erhalten. Gemäss IV-Verfügung sei diese Zahlung auf das Regiobank-Konto überwiesen worden. Art. 20 Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) schreibe vor, dass Sozialversicherungsleistungen zweckgebunden an die berechtigte Person auszurichten seien. Er verlange den lückenlosen Nachweis, welche spezifischen Forderungen mit diesen Geldern beglichen worden seien. Weiter seien ihm trotz individueller Prämienverbilligung unberechtigterweise Krankheitskosten abgebucht worden. Ebenfalls habe die Beiständin unberechtigterweise das Regiobank-Konto ohne seine Zustimmung geschlossen. Die Beiständin habe während der Mandatsführung keine Schuldenregulierung vorgenommen und keine Steuererklärung eingereicht. Die Beiständin habe es versäumt, vereinbarte Ratenzahlung fristgerecht zu leisten, sodass der Beschwerdeführer persönlich das Amt für Justizvollzug kontaktieren musste, um eine drohende Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden. Weiter habe es die Beiständin versäumt, dem Beschwerdeführer zustehende Ergänzungsleistungen für Krankheitskosten geltend zu machen. Die Schlussrechnung weise unter den Einkünften «Verschiedenes» in Höhe von CHF 29'035.31 aus. Ohne eine Aufschlüsselung sei eine materielle Prüfung nicht möglich. In seiner Eingabe vom 10. Juni 2026 führt er schliesslich aus, er verlange nicht weitere Kontoauszüge, sondern die Original-, Dritt- und Zuordnungsbelege hinter den auf dem Betriebskonto sichtbaren Buchungen. Bankauszüge würden nicht die interne Zweckbindung, die buchhalterische Zuordnung, die Rechtsgrundlage einer Verrechnung, die Prüfung durch die Revisionsstelle zeigen oder die Frage beantworten, ob eine Rückerstattung wirtschaftlich dem Beschwerdeführer gutgeschrieben worden sei.
6.
Vorab ist festzuhalten, dass auf die erstmals mit Eingabe vom 13. März 2026 vorgebrachten Begehren bezüglich der Feststellung von Pflichtverletzungen durch die Beiständin sowie der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann.
Allfällige Pflichtverletzungen der Beiständin sind im Rahmen eines Verantwortlichkeitsverfahrens geltend zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Interesse an der Beschwerdeführung sich nicht mit dem Argument begründen lässt, ein anderes Verfahren, sprich eine Verantwortlichkeitsklage, vorbereiten zu wollen (Urteil des Bundesgerichts 5A_135/2022 vom 4. August 2022 E. 3.2). Weiter begründet der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots damit, er habe am 22. Januar 2024 um Aufhebung der Beistandschaft ersucht, aber erst nach Einschaltung einer Rechtsanwältin sei diese aufgehoben worden. Dies zeige eine Ungleichbehandlung zulasten des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers. Dieses Begehren steht in keinem Bezug zum vorliegenden Verfahren und es kann daher nicht darauf eingetreten werden. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist auf die Genehmigung der Schlussrechnung und des Schlussberichts durch die KESB beschränkt.
7.
Generell moniert der Beschwerdeführer mit seinen vorgebrachten Rügen vorwiegend die Mandatsführung durch die ehemalige Beiständin. Die Vorwürfe der fehlenden Schuldenregulierung, die Nichteinreichung einer Steuererklärung, das Versäumnis von Ratenzahlungen, doppelte Belastung von Krankheitskosten, die Nichtgeltendmachung von Krankheitskosten bei der EL, die IV-Nachzahlung sowie die geltend gemachte unberechtigte Konto-Schliessung betreffen die Mandatsführung und nicht die Informationspflicht. Die Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung kann aber nur mit dem Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht angefochten werden. Auch hinsichtlich des gerügten Aktivsaldos ist festzuhalten, dass sowohl im Abschlussbericht als auch in der Abrechnung über die Rechnungsführung die Kontoarten jeweils explizit vermerkt sind. Daraus kann keine Verletzung der Informationspflicht abgeleitet werden. Auch mit seinem Vorbringen die Position «Verschiedenes» in der Abrechnung unter den Einkünften sei nicht aufgeschlüsselt worden, dringt er nicht durch. Auch wenn es zur Klarstellung wünschenswert gewesen wäre, wenn direkt in der Abrechnung die Position «Verschiedenes» bei den Einkünften aufgeschlüsselt worden wäre, ergibt sich doch dieser Betrag aus den Klientenvermögensberichten vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 und 1. Januar 2024 bis 5. März 2024. Werden in den Vermögensberichten unter der Rubrik Einnahmen, die ausdrücklich erwähnten Positionen in der Abrechnung über die Rechnungsführung weggelassen, bleiben noch die Positionen «materielle Sozialhilfe und Zuschüsse öffentlicher Hand (01.07.2023 bis 31.12.2023: CHF 7'201.00; 01.01.2024 bis 05.03.2024: CHF 1'031.00), «Wertvermehrungen» (01.07.2023 bis 31.12.2023: CHF 382.11), «Bruttozins» (01.07.2023 bis 31.12.2023: CHF 0.80) und «Kapitalverschiebung» (01.01.2024 bis 05.03.2024: CHF 20'420.40) übrig. All diese Beträge summiert ergeben CHF 29'035.31. Ebenfalls macht er nicht geltend, dass konkrete Einnahmen und Ausgabenpositionen fehlen, vielmehr rügt er die dahinterstehende Zweckbindung sowie die Verrechnungsgrundlagen der einzelnen Positionen. Schliesslich ist auch dem Argument des Beschwerdeführers, die KESB hätte ohne Vorlage der Belege die Schlussrechnung nicht genehmigen dürfen, entgegenzuhalten, dass eine Prüfung der Rechnung unter Beizug und Nachprüfung aller Belege auf eine eigene Revision hinausgelaufen wäre. Somit ist es nachvollziehbar, wenn die KESB ausführt, sie habe keine konkreten Nachforschungen durchgeführt, da sie keine Unstimmigkeiten entdeckt habe, welche diese notwendig gemacht hätten.
8.
Sodann ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, wenn er auf die Notwendigkeit von internen Zuordnungs-, Verwendungs- und Verrechnungsbelege für die Prüfung der Schlussrechnung verweist. Wie bereits ausgeführt, ist eine volle inhaltliche Prüfung der Rechnung einem allfälligen Verantwortlichkeitsverfahren vorbehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3.2).
9.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen gegen die Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung nicht durchzudringen vermag. Die Beschwerde erweist sich bezüglich der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung als unbegründet und ist abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
10.
Der Beschwerdeführer ficht weiter die Höhe bzw. Auferlegung der teilweisen Kosten der Mandatsträgerentschädigung an.
11.1
Mit Entscheid vom 15. Oktober 2025 auferlegte die KESB Region Solothurn dem Beschwerdeführer die Mandatsentschädigung in Höhe von CHF 1'800.00 sowie die Gebühren in Höhe von CHF 700.00. Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein, die Mandatsträgerentschädigung als auch die Gebühren basieren auf einer fiktiven Vermögenslage mit Verweis auf die BVG-Gelder und das Mietzinsdepot. In ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2026 hat die KESB das Argument des Beschwerdeführers anerkannt, dass dieser nicht im Umfang des Aktivsaldos liquide sei. Weiter seien betroffene Personen gebührenpflichtig, sofern sie nicht bedürftig im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege seien. Bedürftigkeit werde nach den Richtlinien der KESB angenommen, wenn das liquide Vermögen weniger als CHF 10'000.00 betrage. Dem Beschwerdeführer könne lediglich der CHF 10'000.00 übersteigende Betrag als Anteil an die Mandatsträgerentschädigung auferlegt werden kann. Mit Entscheid vom 4. März 2026 legte die KESB lediglich die Hälfte der Mandatsträgerentschädigung dem Beschwerdeführer auf und erhob keine weiteren Gebühren.
11.2
Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. März 2026 ein, dass dem Entscheid eine Begründung fehle. Weiter bleibe die Berechnungsgrundlage intransparent und es sei unklar, ob das nicht liquide Vermögen berücksichtigt wurde. Das tatsächlich liquide Vermögen habe per 5. März 2024 maximal CHF 11'177.36 betragen. Ebenfalls stehe die Entschädigung der Beiständin im Widerspruch zu den eigenen Akten. So sei dem Beilagenblatt zum Revisionsbericht unter dem Titel «Entschädigungsbegehren» zu entnehmen, dass auf eine Entschädigung verzichtet werde, da das Vermögen unter CHF 10'000.00 liege. Trotz des Verzichts beantragte sie eine Entschädigung von CHF 1'600.00 und habe sogar CHF 1'800.00 zugesprochen erhalten.
11.3
Gemäss Art. 404 ZGB hat die Beistandsperson Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest, wobei sie den Umfang und die Komplexität der der Beistandsperson übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen hat (Abs. 2). Gemäss § 120 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) richtet sich die Mandatsträgerschaft nach dem kantonalen Gebührentarif. Nach § 88 Abs. 1 lit. a Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt die Entschädigung für die Einkommens- und Vermögensverwaltung zwischen CHF 300.00 und CHF 3'000.00 pro Jahr. Nach § 88 Abs. 3 GT besteht für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz von CHF 100.00.
11.4
Im Kanton Solothurn wurden «Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen» (nachfolgend Richtlinien genannt) erlassen. Bei diesen Richtlinien handelt es sich rechtlich um eine Verwaltungsverordnung bzw. um eine generelle Dienstanweisung. Die Hauptfunktion einer Verwaltungsverordnung oder generellen Dienstanweisung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Nach herrschender Ansicht sind Verwaltungsverordnungen jedoch keine Rechtsquellen, enthalten also keine Rechtsnormen. Obwohl sie für die Behörden verbindlich sind, werden sie normalerweise nicht in den offiziellen Gesetzessammlungen publiziert (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 81 ff.). Das Verwaltungsgericht ist an Verwaltungsverordnungen nicht gebunden, es prüft frei, ob die angefochtene Verfügung mit dem Gesetz übereinstimmt. Es bezieht aber die Verwaltungsverordnung in seine Entscheidung mit ein, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulässt, da es nicht ohne Grund von einer einheitlichen rechtmässigen Praxis der Verwaltungsbehörde abweichen wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 87).
11.5
Die von der Massnahme betroffene Person hat die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt (§ 119 EG ZGB). Als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege wird gemäss den Richtlinien angesehen, wer über ein liquides Vermögen verfügt, welches unter CHF 10'000.00 liegt.
11.6
Vorliegend handelt es sich bei der ehemaligen Beiständin um eine Berufsbeiständin mit einem Mandat für die Einkommens- und Vermögensverwaltung. Gemäss aktueller Fassung der Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen (vgl. https://so.ch/fileadmin/internet/ddi/ddi-kesb/PriMa_Handbuch_u_Anhaenge/Anhang35_Mandatsentschaedigung_Richtlinien__2021-11-24_.pdf; zuletzt besucht am 7. Juli 2026) beträgt bei Mandaten mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für Berufsbeistandspersonen intern (Sozialregion) im 1. Berichtsjahr bei Neuerrichtung die Entschädigung CHF 2'400.00 pro Jahr, gemäss Klammerbemerkung monatlich CHF 200.00 entsprechend. Die Entschädigung von CHF 1'800.00 (neun Monate à CHF 200.00) erscheint angemessen. Vorliegend sind keine Umstände erkennbar, die eine höhere bzw. tiefere Entschädigung und somit ein Abweichen von den Richtlinien rechtfertigen würde.
11.7
Sodann ist auch unrichtig, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es sei auf eine Entschädigung verzichtet worden. So hat die Beiständin in ihrem Schlussbericht vom 23. Juli 2025 explizit eine Entschädigung beantragt, wenn auch nur CHF 1'600.00 anstelle der zugesprochenen Entschädigung von CHF 1'800.00. Der Beschwerdeführer wendet jedoch nichts weiter gegen die konkrete Bemessung der Höhe ein, sondern moniert vielmehr, dass ihm überhaupt Kosten auferlegt worden seien.
11.8
Wenn der Beschwerdeführer eine fehlende Begründung des Wiedererwägungsentscheids moniert, ist auf die Erwägungen in der Stellungnahme der KESB Region Solothurn vom 23. Februar 2026 zu verweisen. Dort hat die Vorinstanz ausgeführt, dem Beschwerdeführer könne nur der CHF 10'000.00 übersteigende Betrag als Anteil an die Mandatsentschädigung auferlegt werden. Folglich hat die KESB auch auf diesen übersteigenden Anteil abgestellt, wobei auch der Beschwerdeführer von einem liquiden Vermögen von CHF 11'177.36 per 5. März 2024 ausgegangen ist. Wenn die KESB Region Solothurn somit die Hälfte der Mandatsträgerentschädigung dem Beschwerdeführer auferlegt hat, ist dies nicht zu beanstanden.
12.
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid vom 15. Oktober 2025 teilweise in Wiedererwägung gezogen und dem Beschwerdeführer nur die Hälfte der Mandatsträgerentschädigung auferlegt sowie auf die Erhebung von Gebühren verzichtet, was einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde entspricht. Folglich rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer lediglich drei Viertel der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00, ausmachend CHF 750.00 aufzuerlegen (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Mandatsbeendigung nur knapp die Vermögensschwelle i.S. eines Notgroschens von CHF 10'000.00 überschritten hat, ist ihm aufgrund Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Verfahrenskosten trägt damit vorderhand der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Eine Kopie der Eingabe vom 11. Juni 2026 geht an die übrigen Verfahrensbeteiligten.
3.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
4.
Der Beschwerdeführer hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 drei Viertel, ausmachend CHF 750.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sein Kostenanteil zulasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der R.kforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Restanz der Kosten von CHF 250.00 geht zu Lasten der Staatskasse.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann von Salis