Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

VWBES.2026.272

Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs

Rubrum

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. August 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs

Erwägungen

I.

1.1

Am 13. Oktober 2025 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) gegenüber A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Für die Aufhebung des Entzugs wurden verschiedene Auflagen erteilt, u.a. eine regelmässige ärztliche Behandlung der psychischen Erkrankung nach Dafürhalten der behandelnden Fachärztin / des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, striktes Befolgen ärztlicher Weisungen inklusive Einnahme der verordneten Medikamente sowie eine Neubegutachtung bei einem Arzt / einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 frühestens im Mai 2026.

Am 19. Mai 2026 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer verkehrsmedizinischen Begutachtung im Institut für Rechtsmedizin der [...]. Das entsprechende Gutachten datiert vom 9. Juni 2026. Die Fahreignung der Beschwerdeführerin wurde bedingt positiv beurteilt. Aufgrund einer verkehrsrelevanten psychischen Problematik (Erkrankung aus dem schizophren Formenkreis; wahnhafte Störung, derzeit remittiert) unter laufender fachärztlich-psychiatrischer Behandlung und mit mehreren Ereignissen des Fahrens in einem schlechten psychischen Zustand seien zur weiteren Stabilisierung, Verlaufsbeobachtung und Senkung des Risikos, künftig ein Fahrzeug in einem schlechten psychischen Zustand zu lenken, hinsichtlich der psychischen Problematik folgende Auflagen notwendig: regelmässige Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung nach Ermessen der behandelnden Fachärztin / des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie und striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen. Bei einer Verschlechterung des Zustandes sei sofort die Ärztin / der Arzt aufzusuchen und auf das Führen eines Fahrzeugs sei zu verzichten.

Darauf verfügte die MFK namens des BJD am 19. Juni 2026 die Wiedererteilung des Führerausweises, verbunden mit den entsprechenden Auflagen gemäss Gutachten des IRM.

1.2

Am 29. Juni 2026 teilte Dr. med. B.___, Psychiatrische Dienste Solothurn, der MFK mit, aus psychiatrischer Sicht sei die Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin aktuell nicht gegeben. Sie halte die Auflagen für die Fahreignung nicht ein. Zuletzt sei eine Verschlechterung ihres Zustandes aufgetreten, ohne dass sie in der Lage gewesen wäre, sofort die Ärztin oder den Arzt aufzusuchen und auf das Führen eines Fahrzeugs zu verzichten.

Gestützt darauf verfügte die MFK namens des BJD gegenüber der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2026 einen vorsorglichen Führerausweisentzug aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Von diesem Recht machte die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Eingaben an die MFK Gebrauch.

Am 7. Juli 2026 verfügte die MFK namens des BJD die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Bis zur Rückgabe des Führerausweises dürfe sie kein Motorfahrzeug oder ein Motorfahrrad führen. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, es sei vorgesehen, ihr den Führerausweis definitiv auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Sie könne sich dazu äussern.

2.

Am 8. Juli 2026 erhob A.___ gegen die Verfügung vom 7. Juli 2026 Beschwerde. Am 9. Juli 2026 reichte sie eine weitere Eingabe ein. Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2026 wurde ihr u.a. eine Nachfrist zur Verbesserung gewährt, sollte sie gegen die Verfügung der MFK Beschwerde führen wollen. Am 22. Juli 2026 reichte sie eine entsprechende Eingabe ein. Sie beantrage die sofortige Gewährung der Fahrerlaubnis.

3.

Die MFK schloss namens des BJD am 5. August 2026 auf Abweisung der Beschwerde.

4.

Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 12. August 2026 nochmals «Stellung».

5.

Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen finden sich in der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) im Anhang 1. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen (Art. 30 Abs. 1 VZV).

3.

Wie erwähnt, wurde der Beschwerdeführerin der Führerausweis bereits im Oktober 2025 auf unbestimmte Zeit entzogen und es wurden ihr für die Aufhebung des Entzugs verschiedene Auflagen erteilt, u.a. eine regelmässige ärztliche Behandlung der psychischen Erkrankung nach Dafürhalten der behandelnden Fachärztin / des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie. Mit der Wiedererteilung des Führerausweises am 19. Juni 2026 wurden ihr wiederum diverse Auflagen erteilt, u.a. eine regelmässige Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung (Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis; wahnhafte Störung, derzeit remittiert) nach Ermessen der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie und striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen. Bei einer Verschlechterung des Zustandes sei sofort die Ärztin / der Arzt aufzusuchen und auf das Führen eines Fahrzeugs sei zu verzichten.

Diesen Auflagen ist die Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr. med. B.___ vom 29. Juni 2026 nicht nachgekommen. Seit April 2026 seien keine weiteren Konsultationen erfolgt und zuletzt habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert, ohne dass sie in der Lage gewesen wäre, sofort die Ärztin oder den Arzt aufzusuchen und auf das Führen eines Fahrzeugs zu verzichten. Aus diesem Grund hat die MFK ihr den Führerausweis zu Recht wieder vorsorglich entzogen resp. den vorsorglichen Entzug aufrechterhalten. Die Meldung von Dr. B.___ – im Anschluss an eine fürsorgerische Unterbringung – begründet in der Tat ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin.

Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts, dass das IRM im Gutachten vom 9. Juni 2026 zum Schluss gekommen ist, die Fahreignung könne bedingt positiv beurteilt werden. Bereits das IRM hat darauf hingewiesen, dass wegen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin Auflagen nötig sind und die MFK hat bei der Wiedererteilung des Führerausweises die entsprechenden Auflagen auch angeordnet. Diese Auflagen konnte die Beschwerdeführerin gemäss Ausführungen von Dr. med. B.___ im Schreiben vom 29. Juni 2026 nicht einhalten; es ist zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gekommen, die Beschwerdeführerin hat nicht sofort einen Arzt oder eine Ärztin aufgesucht und sie hat nicht auf das Führen eines Fahrzeugs verzichtet. Das Schreiben von Dr. B.___ ist nach Verfassen des Gutachtens des IRM ergangen und berücksichtigt damit einen späteren Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, dass die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2026 aus der Psychiatrischen Klinik, wo sie sich zuvor im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung aufgehalten hatte, entlassen wurde. Eine Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik ist nicht mit einer Fahrfähigkeit gleichzusetzen. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Zeugnis von Dr. med. C.___ vom 6. Juli 2026 ableiten. Dieser bestätigt ausdrücklich nur eine Fahrfähigkeit aus Sicht der inneren Medizin. Eine Fahrfähigkeit aus diesen Gründen wird nicht in Frage gestellt; es geht um eine fehlende Fahrfähigkeit aufgrund der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin.

Zusammenfassend ist die Aufrechterhaltung des vorsorglich angeordneten Entzugs des Führerausweises somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’100.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Ramseier