Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

BEK 2021 73

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 30. Juni 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Küssnacht, Postfach 57, Seeplatz 2/3, 6403 Küssnacht am Rigi, Beschwerdegegner,

betreffend

Fahrzeugpfändung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Küssnacht vom 10. Mai 2021, APD 2021 1);-

hat der Kantonsgerichtspräsident

als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Erwägungen

- dass der Bezirksgerichtspräsident Küssnacht mit Verfügung vom 10. Mai 2021 (APD 2021 1) die Beschwerde von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Pfändung seines Personenwagens Marke „Porsche Cayenne Diesel“, Stamm-Nr. xx, Kontrollschild LU yy, Pfändungs-Nr. zz, abwies, soweit darauf einzutreten war (Vi-act. D/24; bezüglich Rückweisung im früheren Verfahren APD 2020 7 vgl. Beschluss BEK 2020 177 vom 28. Dezember 2020);

- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2021 diese Verfügung beim Kantonsgericht anficht und die folgenden Anträge stellt:

1.

Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 10. Mai 2021 betr. SchKG-Beschwerde von A.________ sei aufzuheben.

2.

Es sei festzustellen, dass basierend auf den Anweisungen des Bundesgerichtes im Urteil vom 28. März 2013 betr. Fahrzeugpfändung der Beschwerdeführer A.________ wegen gesundheitlichen Einschränkungen und einer restlichen Arbeitsfähigkeit von 50 % ein eigenes Auto zur Berufsausübung notwendig ist.

4.

[recte: 3.] Es sei festzustellen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers A.________ als B.________ eine Berufstätigkeit darstellt und keine Unternehmung.

5.

[recte: 4.] Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer A.________ zwei berufsnotwendige Fahrzeuge als Kompetenzfahrzeuge anzuerkennen sind, nämlich den Lieferwagen Renault Trafic für den temporären externen B.________ und ein eigenes Auto (bisher Audi, heute Porsche Cayenne Occasion) als berufsnotwendiges Fahrzeug für A.________ aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen.

6.

[recte: 5.] Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.

- dass auf betreibungsrechtliche Beschwerden gemäss Art. 18 SchKG gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 18 EGzSchKG die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen;

- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der Beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- dass der Beschwerdeführer diese inhaltlichen Anforderungen in seiner Beschwerde nicht erfüllt, indem er auf die (Alternativ-) Begründung des Bezirksgerichtspräsidenten nicht eingeht, die Wirtschaftlichkeit des Betriebs sei nicht gegeben, es seien seit der letzten Beschwerde neun weitere Betreibungen der Ausgleichskasse und der Mehrwertsteuer eingegangen, es bestünden Verlustscheine über Fr. 908'803.30, er könne seinen Lebensunterhalt nicht decken, ohne weiter Steuer- und Sozialversicherungsschulden anzuhäufen, er habe seit Jahren keine pfändbare Quoten abliefern können, die Wirtschaftlichkeit des Berufes bilde eine der Voraussetzungen, damit Berufswerkzeugen Kompetenzcharakter zugesprochen werden könne, Art. 92 Ziff. 3 SchKG habe einen lohnenden und konkurrenzfähigen und nicht einen defizitären Betrieb im Auge und der Betreibungsbeamte dürfe davon ausgehen, dass der Schuldner nicht wirtschaftlich arbeite, wenn laufend neue Betreibungen eingingen und über längere Zeit keine Quoten abgeliefert würden (angefochtene Verfügung S. 13, 14, 18 f.);

- dass diese Begründung des Bezirksgerichtspräsidenten somit stehen bleibt und mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dieser Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass bei diesem Ausgang insbesondere offen gelassen werden kann, ob der Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf ein zweites Geschäftsfahrzeug angewiesen ist und ob es sich um eine Berufstätigkeit oder ein Unternehmen handelt;

- dass das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungsfrei ist (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 10), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

30. Juni 2021 kau

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 72 — lu dans la version du 1 janvier 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 320 et Art. 321 — lu dans la version du 1 janvier 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 18, Art. 20a et Art. 92 — lu dans la version du 20 octobre 2020; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 janvier 2026.

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