Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

BEK 2022 123

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 23. November 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________ AG,

gegen

C.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. August 2022, ZES 2022 358);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

1.

Mit „Verfügung vom 2. August 2022“, die entgegen dem Versandvermerk „2. August 2022“ am 22. Juli 2022 versandt wurde, wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Begehren der Gesuchstellerin um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe über eine Forderung von Fr. 4’047.00 ab. Am 22. August 2022 überwies der Einzelrichter dem Kantonsgericht die Eingabe der Gesuchstellerin vom 17. August 2022 mit dem Hinweis als Beschwerde, dass die angefochtene Verfügung versehentlich bereits am 22. Juli 2022 der Post übergeben wurde. Innert angesetzter Frist (KG-act. 3) monierten die Parteien diesen Eröffnungsfehler nicht und die Gesuchsgegnerin verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.

2.

Die Parteien bestreiten die Eröffnung der entgegen den Datums- und Versandvermerken schon am 22. Juli 2022 verschickten vor­instanzlichen Verfügung ihnen gegenüber nicht. Aufgrund dieser Vermerke kann indes der Gesuchstellerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Verfügung zufolge einer verlängerten Aufbewahrungsfrist zu spät erst am 9. August 2022 auf der Post entgegengenommen zu haben. Mithin ist zu ihren Gunsten in vorliegendem speziellen Fall davon auszugehen, die zehntägige Rechtsmittelfrist mit ihrer Eingabe vom 17. August 2022 gewahrt zu haben.

3.

Eine Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Daher muss die Beschwerdeführerin im Einzelnen unter Bezugnahme auf die jeweiligen Erwägungen der angefochtenen Verfügung dartun, weshalb der angefochtene Entscheid tatsächlich oder rechtlich falsch ist und geändert werden muss, wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (BEK 2017 175 vom 20. Februar 2018 E. 3 m.H.).

Die angefochtene Verfügung begründete der Einzelrichter damit, dem vorgelegten Vertrag sei nicht zu entnehmen, zur Zahlung welchen Betrages sich die Gesuchsgegnerin verpflichtet haben soll, weshalb keine bezifferte oder bezifferbare Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vorliege (angef. Verfügung E. 3). Mit dieser Begründung des angefochtenen, ihr Rechtsöffnungsbegehren abweisenden Entscheids setzt sich die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 17. August 2022 nicht auseinander. Namentlich legt sie nicht dar, dass die Gesuchsgegnerin im Vertrag selber oder in einem damit zusammenhängenden Dokument eine bezifferbare (Rest-)Schuld aus dem geltend gemachten Vertragsverhältnis unterschriftlich anerkannt habe.

4.

Aus diesen Gründen ist auf die Eingabe der Gesuchstellerin vom 17. August 2022, soweit sie überhaupt als Beschwerde entgegenzunehmen ist, präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten wird aufgrund des versehentlich verfrühten Versands und den dadurch irreführenden Datums- und Versandvermerken der angefochtenen Verfügung aus Billigkeitsgründen verzichtet (Art. 107 Abs. 2 ZPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird verzichtet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4’047.00.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

23. November 2022 kau

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 72 et Art. 113 — lu dans la version du 1 juillet 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 82 — lu dans la version du 1 août 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 janvier 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 107 et Art. 321 — lu dans la version du 1 juillet 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.

Cité dans