Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Konkurseröffnung

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 22. Juni 2026 BEK 2026 69

Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 11. Mai 2026, ZES 2026 45);-

hat die Beschwerdekammer,

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Erwägungen

1.

Das Betreibungsamt Küssnacht drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 12. Januar 2026 den Konkurs an für eine Forderung der B.________ von Fr. 7‘966.10 nebst 5 % Zins seit 30. Oktober 2025 und für Verzugszins von Fr. 330.85, eine Mahngebühr von Fr. 60.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 148.00 (Vi-act. A, Beilage 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 26. März 2026 das Konkursbegehren über Fr. 6‘514.95 ein (nach Anrechnung einer Zahlung am 12. Februar 2026 von Fr. 1‘990.00; Vi-act. A). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4‘500.00 (Vi-act. B) und bezifferte die zu bezahlende Forderung inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 8‘695.85, zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 200.00 (Vi-act. C). Die Gesuchsgegnerin erschien nicht zur Verhandlung vom 11. Mai 2026 (Vi-act. J, S. 2) und reichte keinen Zahlungsnachweis ein. Der erstinstanzliche Richter eröffnete gleichentags den Konkurs über sie (Vi-act. J, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 auferlegte er der Gesuchsgegnerin (Dispositivziffer 3.a). Vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin wurden ihr die Gerichtskosten von Fr. 500.00 zurückerstattet und Fr. 200.00 als Sicherheit zurückbehalten. Nach Verrechnung mit den Gerichtskosten wurde der Restkostenvorschuss von Fr. 3‘300.00 an das Konkursamt überwiesen (Dispositivziffern 3.b/c).

2.

Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 11. Mai 2026 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 12. Mai 2026 aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Massnahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Verfahrensleitung wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass diese, soweit noch nicht erfolgt, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist die Betreibungsforderung inklusive aller Kosten beim Kantonsgericht zu hinterlegen und die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaub-

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haft zu machen habe. Zudem setzte sie ihr eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin die zehntägige Frist zur Beantwortung der Beschwerde an (KG-act. 2). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 18. Mai 2026 den Verzicht auf die Durchführung des Konkursverfahrens zufolge Tilgung der Schuld (KG-act. 4). Die Beschwerdeführerin ersuchte am 20. Mai 2026 um Aufhebung der Kontosperre (KG-act. 6) und reichte nach Mandatierung eines Rechtsanwalts (KG-act. 8) am 28. Mai 2026 eine begründete Beschwerde (KG-act. 10) sowie am 2. Juni 2026 zwei Beilagen ein (KGact. 13).

3.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden (Art. 320 ZPO). Solche Beschwerdegründe macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Diese Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können keine neuen Tatsachenbehauptungen mehr vorgebracht oder neue Beweismittel eingereicht werden (BGE 136 III 294 E. 3.1). Eine Verbesserung der Beschwerde nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist ist mithin nicht zulässig.

a) Mit der ersten Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2026 machte die Beschwerdeführerin keine Konkurshinderungsgründe im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 geltend (KG-act. 1). Die Beschwerdegegnerin (Gläubigerin)

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erklärte am 18. Mai 2026 den Verzicht auf die Durchführung des Konkursverfahrens zufolge Zahlung der Forderung (KG-act. 4), woraufhin die Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 20. Mai 2026 vorbrachte, die Beschwerdegegnerin habe die geforderten Beträge bereits erhalten (KGact. 6). Mit ergänzter Beschwerdeschrift ihres Rechtsanwalts vom 28. Mai 2026 erklärte sie, die Gläubigerin habe auf die Durchführung des Konkursverfahrens verzichtet und die Konkursforderung sei vollständig bezahlt. Zudem begründete sie ihre Zahlungsfähigkeit (KG-act. 10). Die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2026 zur Abholung gemeldet und am 20. Mai 2026 zufolge Nichtabholung zurückgesandt (Sendungsverfolgung der Post; vgl. Vi-act. K und abgerufen am 2. Juni 2026). Ein eingeschrieben versandter, nicht abgeholter Entscheid gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die adressierte Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mit der Zustellung einer behördlichen Sendung muss gerechnet werden, wenn ein Prozessrechtsverhältnis besteht. Diesfalls sind die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, die das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Die Vorinstanz informierte den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (vgl. HR-Auszug, abgerufen am 2. Juni 2026) am 16. April 2026 telefonisch über das hängige Konkursverfahren und die eingeschrieben versandte Vorladung vom 27. März 2026 (Vi-act. F), sodass die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Verfahren hatte. Die angefochtene Verfügung gilt demnach als am 19. Mai 2026 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist endete am 29. Mai 2026, sodass die ergänzte Beschwerdebegründung vom 28. Mai 2026 (KG-act. 10) rechtzeitig erfolgte, weshalb die dortige Begründung sowie die damit eingereichten Beilagen zu berücksichtigen sind. Hingegen ist die Eingabe vom 2. Juni 2026 mit den beigelegten Mobiltelefon- Screenshots des Geschäftskontos und des Privatkontos des Geschäftsführers (KG-act. 13) verspätet, weshalb sie unbeachtet zu bleiben hat.

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b) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu bezahlende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass der Gläubiger vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet insbesondere auch den Kostenvorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des Konkursamtes (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 22; BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014, E. 3; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: E. 2.3). Folglich ist nicht nur massgebend, welcher Betrag bei der Konkursgläubigerin noch aussteht. Die Konkursschuldnerin hat sich vielmehr beim Konkursamt über die anfallenden Kosten zu informieren (zur Tilgung: Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c).

Der Einzelrichter bezifferte die zu bezahlende Forderung inklusive Zinsen und Kosten auf Fr. 8‘695.85 (Vi-act. C). Hinzu kommt der von der Beschwerdegegnerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4‘500.00 (Vi-act. B). In Letzterem dürften nebst den Gerichtskosten von Fr. 500.00 (Vi-act. J, Dispositivziffer 3.a) und der Sicherheit des Gerichts von Fr. 200.00 (Vi-act. J, Dispositivziffer 3.c) auch die Kosten des Konkursamtes enthalten sein. Der total zu hinterlegende bzw. zu bezahlende Betrag beläuft sich demnach auf Fr. 13‘195.85. Die Beschwerdeführerin bezahlte der Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2026 den Betrag von Fr. 18‘000.00 (KG-act. 6/1), was folglich genügt. Zudem verzichtete die Beschwerdegegnerin (Gläubigerin) rechtzeitig auf die Durchführung des Konkursverfahrens (KG-act. 4). Die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung ist damit erfüllt (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG) und auch der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 ist bezahlt (vgl. KG-act. 2).

c) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt wer-

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den können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten der Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 3.3). Falls Konkursandrohungen vorliegen, hat die Schuldnerin nachzuweisen, dass bezüglich dieser Schulden Konkurshinderungsgründe i.S.v. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 vorliegen, ausser sie kann glaubhaft machen, dass sie über flüssige Mittel verfügt, diese und auch die andern fälligen Forderungen zu tilgen randi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A.

aa) Vorab ist festzuhalten, dass die im Betreibungsregisterauszug vom 27. Mai 2026 (KG-act. 10/7) aufgeführten Forderungsbeträge nicht mit denjenigen in der diesem beigelegten Liste der aktuell offenen Betreibungen vom 27. Mai 2026 übereinstimmen, wobei der Grund der Differenz nicht erkennbar ist. Gemäss Liste beläuft sich der Gesamtbetrag auf Fr. 129‘865.97. Die Summe der im Betreibungsregisterauszug noch offenen Forderungen beträgt hingegen Fr. 199‘749.46. Die Liste wurde zwar vom Betreibungsamt ausgestellt, ist aber gemäss Vermerk in der Titelzeile kein offizieller Auszug im Sinne von Art. 8a SchKG, weshalb grundsätzlich der ordentliche Auszug aus dem Betreibungsregister massgebend wäre. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, würde sich am vorliegenden Ergebnis nichts ändern, wenn auf den tieferen Gesamtbetrag der Liste abgestellt würde.

bb) Der Betreibungsregisterauszug führt zunächst im Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis am 18. Juli 2025 insgesamt 78 Betreibungen auf, die an das

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Betreibungsamt oder die Gläubigerin bezahlt wurden, sowie vier Betreibungen mit dem Vermerk „Befriedigung nach Verwertung“. Die Beschwerdeführerin wurde demnach bis im letzten Sommer während rund vier Jahren durchschnittlich einmal pro Monat betrieben. Muss die Schuldnerin regelmässig Forderungen durch Bezahlung an das Betreibungsamt begleichen, spricht dies gegen ihre Zahlungsfähigkeit (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26e). Sodann fällt auf, dass es sich überwiegend um öffentlich-rechtliche Forderungen handelte, für die bis am 31. Dezember 2024 eine Konkursbetreibung nicht zulässig war (Art. 43 Ziff. 1 aSchKG), weshalb die Vernachlässigung vorwiegend öffentlich-rechtlicher Forderungen bis anhin als starkes Indiz gegen die Zahlungsfähigkeit galt (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26e). Seit dem 12. August 2025 sind 30 weitere Betreibungen, d.h. rund fünf pro Monat, aufgelaufen. Die Zahlungsschwierigkeiten scheinen demnach nicht bloss vorübergehend zu sein.

cc) Elf Betreibungen mit einem Gesamtbetrag von Fr. 57‘501.40 befinden sich im Stadium der Konkursandrohung, für sechs Forderungen von total Fr. 90‘001.12 wurde die Betreibung eingeleitet und fünf Betreibungen über insgesamt Fr. 52‘246.94 weisen den Vermerk „Konkurseröffnung“ auf. Der Totalbetrag der offenen Betreibungen beläuft sich auf Fr. 199‘749.46.

dd) Die Beschwerdeführerin will zur Begleichung der offenen Forderungen zunächst einen Zuschuss des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers von Fr. 56‘447.35 ab dessen Privatkonto verwenden (vgl. Verpflichtungserklärung vom 28. Mai 2026, KG-act. 10/6; KG-act. 10, S. 5). Die Einschiessung privater Mittel eines Gesellschafters ist als Nachweis der Zahlungsfähigkeit nicht geeignet. Zu beurteilen ist nicht die Zahlungskraft der Privatperson, sondern die Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebs (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26c).

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Hinzu kommt, dass auf dem Beleg eine zweite Person, vermutlich als Mitinhaberin oder Kontoberechtigte, aufgeführt wird, als verfügbarer Betrag bloss Fr. 56‘334.80 anstatt Fr. 56‘447.34 vermerkt ist und nicht ersichtlich ist, ob der Geschäftsführer über weiteres Vermögen zur Deckung seines laufenden Lebensunterhalts verfügt. Ohnehin handelt es sich nicht um einen ordentlichen Kontoauszug, sondern einen Screen-shot eines Mobiltelefons, wobei kein Datum ersichtlich ist (KG-act. 10/5). Das genannte Guthaben kann folglich für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht berücksichtigt werden.

ee) Des Weiteren will die Beschwerdeführerin die monatlichen Fixeinnahmen von total Fr. 48‘566.10 (KG-act. 10/8) zur Deckung der offenen Forderungen verwenden (vgl. KG-act. 10, S. 4). Die diesen gegenüberstehenden Fixkosten bezeichnet sie jedoch nicht. Immerhin dürften sich bereits die Lohnkosten auf Fr. 24‘381.90 belaufen (vgl. KG-act. 1/3: Fr. 31‘115.05 ./. Fr. 6‘733.15 [per 30. April 2026 ausgetretener Mitarbeiter]). Welcher Aufwand in der Jahresrechnung per 28. Mai 2026 (KG-act. 10/1) als Fixkosten zu gelten hätte und den Fixeinnahmen gegenübergestellt werden könnte, ist nicht beurteilbar. Der Grafik betreffend Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2025 und von Januar bis Mai 2026 (KG-act. 1/2) sind die genauen Zahlen ebenso wenig zu entnehmen. Folglich kann der Anteil der Fixeinnahmen, der für die Schuldentilgung zur Verfügung stünde, nicht festgestellt werden. Sodann will die Beschwerdeführerin die gesamten aktuell offenen Debitorenguthaben zur Schuldentilgung verwenden (KG-act. 10, S. 4). Die Guthaben aus offenen Rechnungen belaufen sich gemäss dem in der Debitorenliste per 28. Mai 2026 am Ende des Dokuments aufgeführten Total auf insgesamt Fr. 84‘599.78 (KG-act. 10/2). Weshalb die Beschwerdeführerin abweichend davon Debitoren von „rund CHF 71‘000.00“ behauptet (KGact. 10, S. 3), erklärt sie nicht. Der Bilanz „per 31.12.2026“ ist zwar ein Debitorenposten von Fr. 78‘260.67 zu entnehmen (KG-act. 10/1, Pos. 1100), was aber nicht „rund Fr. 71‘000.00“ sind. Mehrheitlich handelt es sich bei den Guthaben in der Debitorenliste um im Mai 2026 gestellte Rechnungen, deren Forderungen noch nicht fällig sind. Einige geringere Beträge von äl-

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teren Rechnungen befinden sich im Stadium der Zahlungserinnerung oder Mahnung. Im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit ist zu beachten, dass das Debitorenguthaben nicht unbesehen zur Deckung der betriebenen Forderungen verwendet werden kann. Denn soweit diese Guthaben tatsächlich bezahlt werden, müssten von diesen Einnahmen wiederum die laufenden Kosten abgezogen werden. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, ob die Debitorenliste Guthaben enthält, die zu den Fixkosten zu zählen wären. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass vorliegend weder die Fixeinnahmen noch das Debitorenguthaben unbesehen im vollen Betrag zur Schuldentilgung verwendet werden können. Insofern können die entsprechenden Gesamtbeträge auch nicht unbesehen zusammengezählt werden (vgl. KGact. 10, S. 4).

ff) Sodann reichte die Beschwerdeführerin eine Bilanz und Erfolgsrechnung „per 31.12.2026“ ein, die gemäss Fusszeile per 28. Mai 2026 erstellt worden sein dürften (KG-act. 10/1). Die Bilanz weist für das Vorjahr (2025) einen Jahresgewinn von Fr. 50‘849.17 aus und per Stichtag (28. Mai 2026) zwar keinen „Jahresgewinn“, aber einen Reingewinn von Fr. 35‘184.63 (KGact. 10/1). Ein Gewinn würde auch mit der Grafik betreffend Einnahmen/Ausgaben im Jahr 2025 übereinstimmen (KG-act. 1/2). Somit ergäbe sich in den ersten fünf Monaten 2026 ein monatlicher Reingewinn von Fr. 7‘036.90. Allerdings ist bei den kurzfristigen Verbindlichkeiten ein Kontokorrent zugunsten des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers über Fr. 253‘754.89 (per 28. Mai 2026) aufgelistet. Mangels Ausführungen der Beschwerdeführerin zu dieser Position verbleiben erhebliche Zweifel, ob der Gewinn tatsächlich mit dem Betrieb erwirtschaftet wurde oder bloss durch Einschiessung privater Mittel zustande kam. Wie bereits erwähnt, ist die Einschiessung privater Mittel nicht geeignet, um die Lebensfähigkeit bzw. Zahlungsfähigkeit des Betriebs glaubhaft zu machen. Die Bilanz/Jahresrechnung per 28. Mai 2026 ist auch insofern mit Vorbehalten behaftet, als die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vom 11. Mai 2026 selbst angab, der Geschäftsabschluss 2024 sei noch nicht erstellt und „die zusätzlichen Aufträge seit Januar 2026 seien noch nicht in Rechnung gestellt“ worden

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(KG-act. 1, S. 1). Insofern verbleiben Zweifel, ob die Zahlen der (Zwischen-)Bilanz per 28. Mai 2026 einer realistischen Einschätzung entsprechen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin geltend machte, die Zahlungsschwierigkeiten seien auf administrative Rückstände bei der Rechnungsstellung und verzögerte Zahlungseingänge zurückzuführen. Aufgrund zu vieler Arbeiten habe sie keine Zeit gehabt, regelmässig Rechnungen zu stellen, was zur Vernachlässigung der Administration geführt habe (KGact. 1, S. 1; KG-act. 10, S. 4). Sollte die Administration vernachlässigt worden sein, liegt es angesichts der auch in nächster Vergangenheit regelmässig aufgelaufenen Betreibungen nahe, dass die Ausgaben bzw. der Aufwand ebenfalls unvollständig verbucht sein könnten. Die Beschwerdeführerin ergriff zwar insofern Massnahmen, als im März/April die Arbeitsverhältnisse von vier Mitarbeitenden beendet wurden (vgl. KG-act. 1/3) und sie eine Treuhänderin beauftragte (vgl. KG-act. 1, S. 1 und Fusszeile in der Bilanz in KG-act. 10/1). Auch nach den angeblich getroffenen Massnahmen zur Behebung der administrativen Vernachlässigungen bleibt aber angesichts der seit mehreren Jahren aufgelaufenen, sehr zahlreichen Betreibungen in einem hohen Gesamtbetrag fraglich, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin tatsächlich einen Gewinn erzielt und zukünftig in ausreichendem Mass erzielen wird.

gg) Schliesslich wies das CHF-Geschäftskonto der Beschwerdeführerin gemäss Kontoauszug am 28. Mai 2026 einen Saldo von Fr. 51‘311.05 auf (KG-act. 10/4). Weshalb dieses Konto in der Bilanz per gleichen Datums mit Fr. 54‘798.40 aufgeführt wird (KG-act. 10/1, Position 1020), erklärt die Beschwerdeführerin nicht. Der undatierte Mobiltelefon-Screenshot, der mit der verspäteten Eingabe vom 2. Juni 2026 eingereicht wurde (KG-act. 13), ist, wie bereits erwähnt (s.o., E. 3.a), nicht zu berücksichtigen. Die Bilanz listet weiter ein Euro-Konto mit einem Saldo von Fr. 711.42 und ein „Fehlerkonto CHF“ mit einem Saldo von Fr. -200.00 auf (KG-act. 10/1, Positionen 1022, 1098).

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hh) Im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen Folgendes: Zur Deckung der Schulden stehen der Beschwerdeführerin per 28. Mai 2026 das Guthaben auf dem Geschäftskonto von Fr. 51‘311.05 (Kontoauszug) bzw. Fr. 54‘798.40 (Bilanz) und der Reingewinn von Fr. 35‘184.63 (Bilanz) zur Verfügung, d.h. total Fr. 86‘495.68 bzw. Fr. 89‘983.03. Dies genügt nicht zur Deckung der offenen Betreibungen von total Fr. 199‘749.46 (gemäss Betreibungsregisterauszug) bzw. Fr. 129‘865.97 (gemäss Liste der offenen Betreibungen). Ob sich aus den Debitorenguthaben und den laufenden Einnahmen weitere zur Schuldentilgung verfügbare Mittel ergeben und gegebenenfalls in welcher Höhe, kann nicht rechtsgenüglich festgestellt werden.

ii) In Anbetracht der seit mehreren Jahren bestehenden Zahlungsschwierigkeiten und der mehreren Konkursandrohungen konnte die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht hinreichend glaubhaft machen, weshalb die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist.

d) Weil die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machte, ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich weitere Ausführungen zur erneut beantragten Aufhebung der Kontosperre (vgl. KG-act. 6). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mangels Antrags (KG-act. 4) ist der nicht anwaltlich oder anderweitig berufsmässig vertretenen Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 68 Abs. 2 ZPO, Art. 27 Abs. 1 SchKG) im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen;-

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beschlossen:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, die Wirkung der vorinstanzlichen Konkurseröffnung auf den 22. Juni 2026, 15:00 Uhr, festgesetzt und die angefochtene Verfügung im Übrigen bestätigt.

2.

Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Fr. 18‘000.00 bezahlte.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

5.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die B.________ (1/R, inkl. Kopie KG-act. 6 und Beilage 1), das Grundbuch- und Konkursamt Küssnacht (je 1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand 22. Juni 2026 amu

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure civile, Art. 68, Art. 106, Art. 138 et Art. 320 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.