Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BEK 2017 172

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Entscheid vom 11. Dezember 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Entschädigung (2. Rechtsgang)

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 20. Juli 2016, SEO 2016 12);-

hat die Beschwerdekammer,

Erwägungen

1.

Mit Entscheid vom 30. Januar 2017 bestätigte das Kantonsgericht in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft March den erstinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten von der Anklage des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand (BEK 2016 117). Dieses Urteil wurde nicht ans Bundesgericht weitergezogen und wurde mithin rückwirkend auf den Tag der erstinstanzlichen Urteilsfällung rechtskräftig (Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO). Im gleichen Entscheid wies das Kantonsgericht – soweit es überhaupt auf diese Berufung eintrat – hauptsächlich mangels Vorliegens bzw. rechtzeitiger Darlegung tatsächlich notwendigen Verteidigungsaufwands auch die Berufung des Beschuldigten gegen die erstinstanzliche Entschädigungsverweigerung ab (BEK 2016 118). Diesen Entscheid zog der Beschuldigte ans Bundesgericht weiter. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erachtete die Verteidigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in einem Fall wie dem vorliegenden in rechtlicher Hinsicht generell als notwendig, hob den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vollumfänglich, also auch bezüglich des Freispruchs, auf, und wies die Sache zur neuen Entscheidung ans Kantonsgericht zurück (BGer 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017).

2.

Nachdem der im Rechtsmittelverfahren bestätigte erstinstanzliche Freispruch rückwirkend vor dem Entscheid des Bundesgerichts in Rechtskraft erwuchs (Art. 437 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 StPO), darf er auch nicht mehr im Sinne der in anderen Entscheiden an Berufungsurteile gestellten Anforderungen der strafrechtlichen Abteilung (vgl. BGer 6B_1302/2015 und 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016) nochmals ausgefällt werden. Rein deklarativ soll der Klarheit halber jedoch die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft im Dispositiv dieses Entscheids wiederholt werden. Die hierfür unangefochten gebliebene Entschädigung des Beschuldigten von Fr. 1‘000.00 ist indes zu erhöhen, da er nach dem bundesgerichtlichen Entscheid auch mit seiner Berufung obsiegt und dafür zusätzlich zu entschädigen ist (dazu weiter nachfolgend E. 3).

3.

Bezüglich der Berufung des Beschuldigten hat das Kantonsgericht nach den Vorgaben der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zu prüfen, ob der konkrete Arbeitsaufwand des Verteidigers und damit die Höhe der geltend gemachten Entschädigung gerechtfertigt seien (BGer 6B_322/2017 E. 2.4.2).

a) Der Beschuldigte bezifferte bislang das Honorar des ihn vertretenden Verteidigers nicht. Den erfahrenen Rechtsbeistand muss das Gericht gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO nicht eigens noch auffordern, eine Kostennote einzureichen, selbst dann nicht, wenn dieser darum ersucht, noch Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote zu bekommen (BGer 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.4). Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts forderte denn vorliegend das Kantonsgericht auch nicht auf, beim Verteidiger eine Kostennote einzuholen. Mit Verfügung vom 6. November 2017 wurde den Parteien angezeigt, die Prozesssache sei nach Ansicht der Verfahrensleitung spruchreif (KG-act. 2). Der Verteidiger reichte weder erst- noch zweitinstanzlich eine Kostennote bezüglich seines konkreten Arbeitsaufwandes ein, weshalb sein Honorar bzw. die Entschädigung dafür ermessensweise nach Aufwand sowie Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache festzusetzen ist (§§ 2 Abs. 1 und 6 GebTRA).

b) Die strafrechtliche Abteilung führte aus, dass der konkrete Vorwurf im zu beurteilenden Fall am unteren Rand der Schwelle liege, welche die Beiziehung eines Anwaltes rechtfertigen könne (BGer 6B_322/2017 E. 2.4.2). Davon geht auch der Verteidiger aus, indem er die Auffassung des erstinstanzlichen Richters, es handle sich um einen klassischen Bagatellfall, grundsätzlich teilte, indessen die staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen mit guten Gründen, namentlich wegen mangelnder Abklärungen vor Erlass des ersten Strafbefehls, als nicht förderlich rügt (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 6). Nach vorliegendem Entscheid der strafrechtlichen Abteilung scheint der Beizug eines Anwalts zur Verfahrensüberwachung nach einem Strafbefehl generell gerechtfertigt. Dennoch ist im konkreten Fall die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands umso zurückhaltender zu beurteilen, als konkret weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern sich die Untersuchungsverzögerungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten auswirkten. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bezüglich aller (nachträglichen) Abklärungen im Tatsächlichen auf die Hilfe bzw. die Begleitung eines Verteidigers angewiesen war. Erstinstanzlich erweist sich mithin eine Entschädigung für die nicht wichtige Streitsache im untersten Tarifbereich (§ 13 lit. a GebTRA) im Betrag von Fr. 2‘000.00 als angemessen. Zweitinstanzlich beantwortete der Verteidiger im schriftlichen Verfahren abgesehen von seiner kurzen Berufung auf rund fünf Seiten diejenige der Staatsanwaltschaft. Dafür wurde ihm bereits im ersten Rechtsgang unangefochten Fr. 1‘000.00 zugesprochen. Seine bislang nicht entschädigte eigene Berufung dürfte ihm ungefähr einen gleichen Aufwand beschert haben. Im zweiten Rechtsgang erwuchs dem Verteidiger kein zusätzlicher Aufwand mehr, weshalb die Entschädigung des obsiegenden Beschuldigten zu verdoppeln ist und ihm keine Verfahrenskosten mehr aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO);-

beschlossen:

Die Berufung der Staatsanwaltschaft (BEK 2016 117) wird, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, abgewiesen. Die Berufung des Beschuldigten wird gutgeheissen, Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufgehoben und dem Beschuldigten zu Lasten des Bezirks eine Entschädigung von Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zugesprochen.

Die Kosten beider Berufungsverfahren inklusive des zweiten Rechtsgangs von insgesamt Fr. 3‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.

Für die Berufungsverfahren wird der Beschuldigte mit Fr. 2‘000.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Staatsanwaltschaft March (1/A) und nach definitiver Erledigung mit den Akten an die Vorinstanz (1/R) sowie die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

12. Dezember 2017 sl

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 428, Art. 429, Art. 436 et Art. 437 — lu dans la version du 1 septembre 2017; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 78 — lu dans la version du 1 juin 2017; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.