Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 21. Juli 2026

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer,

gegen

Gesuchsgegner und Berufungsgegner, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch E.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt G.________,

betreffend provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 20. Mai 2026, ZES 2026 162);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

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Erwägungen

1.

a) Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht March auf das vom 2. März 2026 datierende Gesuch (Postaufgabe am 16. März 2026) von A.________ (Gesuchsteller) um vorläufige Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht ein und wies das Grundbuchamt March an, das gemäss Verfügung vom 23. März 2026 zugunsten des Gesuchstellers im Grundbuch Wangen auf S xx, im Eigentum des H.________, gestorben am ________, im Betrag von Fr. 7‘440.00 nebst Zins zu 5 % seit ________ vorgemerkte Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen. Die Gerichtskosten von Fr. 950.00 (inkl. Auslagen/Gebühren des Grundbuchamts March von Fr. 534.90) wurden dem Gesuchsteller überbunden und dieser verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 4 eine Prozessentschädigung von Fr. 800.00 zu bezahlen (angefocht. Verfügung Dispositivziffer 1-4).

b) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Juni 2026 (Postaufgabe am 8. Juni 2026) „Berufung“ beim Kantonsgericht (KGact. 1). Ihm wurde mit Verfügung vom 9. Juni 2026 Frist bis 26. Juni 2026 zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (KG-act. 3). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March überwies am 12. Juni 2026 die Akten und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels (KG-act. 5). Mit Eingabe vom 19. Juni 2026 beantragte die Gesuchsgegnerin 4, die „Berufung“ sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 6). Am 24. Juni 2024 reichte der Gesuchsteller eine Eingabe mit dem Betreff „IHR SCHREIBEN VON LETZTEN WOCHE/RÜCKZUG/CA SUFFIT“ ein (KG-act. 8). Am 6. Juli 2026 ging dem Kantonsgericht nebst dem für den Gesuchsteller bestimmten Orientierungsexemplar von KG-act. 4 die zerrissene Kostenvorschussverfügung vom 9. Juli 2026 zu (KG-act. 10).

2.

Nachdem der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. Juni 2024 den Rückzug des Rechtsmittels erklärte, ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Ungeachtet dessen wäre auf das Rechtsmittel ohnehin nicht einzutreten

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gewesen, nachdem der verfügte Kostenvorschuss nicht geleistet wurde und sich auch die Ansetzung einer Nachfrist erübrigt hätte, weil der Gesuchsteller mit der Rücksendung der zerrissenen Kostenvorschussverfügung und den Ausführungen auf dem Rücksendeumschlag unmissverständlich zum Ausdruck brachte, diesen nicht leisten zu wollen (KG-act. 10). Offenbleiben kann, ob die vorliegende Berufung als Beschwerde entgegenzunehmen (gewesen) wäre (Art. 52 Abs. 2 ZPO).

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Hingegen hat der Gesuchsteller die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin 4, die als einzige gegnerische Partei eine kurze Eingabe einreichte, mit Fr. 300.00 zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO, §§ 2 Abs. 1 und 2, 8 und 11 GebTRA);-

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Dispositiv

verfügt:

1.

Das Verfahren wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Der Gesuchsteller hat die Gesuchsgegnerin 4 für das Rechtsmittelverfahren mit Fr. 300.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 7‘440.00.

sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand 21. Juli 2026 amu