142.120

Kantonsratsbeschluss über Beiträge an die Geschäftsführungskosten der Fraktionen des Kantonsrates

142.120 Kantonsratsbeschluss über Beiträge an die Geschäftsführungskosten der Fraktio- 1 nen des Kantonsrates

(Vom 15. Februar 1978)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

2 1. 1 Der Kanton richtet den Fraktionen des Kantonsrates Beiträge an ihre Kosten aus, die durch die Sekretariatsarbeit, die Dokumentation, den Beizug von Referenten und Experten und die interne Bildungsarbeit entstehen. 2 Die Beiträge bestehen in: a) einer für alle Fraktionen gleich hohen Grundentschädigung von 4000 Franken im Jahr, b) einem Zuschuss an jede Fraktion von 200 Franken pro Fraktionsmitglied und Jahr.

3 2.

Mitgliedern des Kantonsrates, die keiner Fraktion angehören, wird eine Entschädigung von 500 Franken im Jahr ausgerichtet.

3.

Die Entschädigungen gemäss Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 werden jeweils im Juli, erstmals im Juli 1979, durch die Staatskasse ausbezahlt.

4.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.