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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland1 (Vom 26. August 1987)2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG),3 nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
I. Behörden
Art. 1 Zuständigkeit
Art. 15 BewG
Zuständig sind:
a) das vom Regierungsrat bezeichnete Departement als Bewilligungsbehörde,
b) das Grundbuchinspektorat als beschwerdeberechtigte Behörde,
c) der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz.
II. Bewilligungsgründe und Einschränkungen
Art. 2 Zusätzliche kantonale Bewilligungsgründe
Art. 9 BewG
Der Erwerb eines Grundstückes wird einer natürlichen Person bewilligt:
a) als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes, solange dieser andauert,
b) als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel in einem Fremdenverkehrsort im Rahmen des kantonalen Kontingentes.
Art. 3 Fremdenverkehrsorte
Art. 9 Abs. 3 BewG
Als Fremdenverkehrsorte gelten Gemeinden oder Ortsteile, welche die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 BewG erfüllen.
Der Regierungsrat bestimmt diese Orte alle drei Jahre nach Anhören der Gemeinden.
Art. 44 Weitergehende Beschränkungen
Art. 13 BewG
Die aufgrund von § 3 Abs. 2 bestimmten Gemeinden können durch Beschluss der Stimmberechtigten den Erwerb von Ferienwohnungen und von Wohneinheiten in Apparthotels im Sinne von Art. 13 BewG weitergehend einschränken.
Die Gemeinden haben die Einschränkungen dem Bundesamt für Justiz sowie der kantonalen Bewilligungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
III. Verfahren
Art. 5 Verteilung des kantonalen Kontingents
Art. 11 BewG
Der Regierungsrat verteilt jährlich das kantonale Kontingent auf die Fremdenverkehrsorte. Er berücksichtigt dabei die erwünschte touristische Entwicklung sowie den Anteil an ausländischem Grundeigentum.
Art. 6 Verfall von Grundsatzbewilligungen
Art. 12 BewV
Die Zusicherung von Bewilligungen an Veräusserer verfällt nach Ablauf von fünf Jahren. Diese Frist kann ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen erstreckt werden, wenn der Empfänger der Grundsatzbewilligung vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
Art. 7 Statistik
Art. 20 BewV
Die Grundbuchverwalter teilen der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Eintragungen nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV)5 mit.
Die Bewilligungsbehörde meldet diese Angaben dem Bundesamt für Justiz.
Art. 8 Gebühren
Für jede Verfügung ist eine Gebühr zu entrichten.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 20. November 19846 wird aufgehoben.
Art. 10 7 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Es tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bundesrat8 am1. Januar 1988 in Kraft. 9 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.