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Regierungsratsbeschluss über den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken
Regierungsratsbeschluss über den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken1 (Vom1. Dezember 1934) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken, vom 28. März 1934, und in Beachtung des Kreisschreibens des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, vom 8. November 1934, beschliesst:
Art. 12
Als Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes wird das Verkehrsamt bezeichnet.
Art. 23
§ 23
Art. 3
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.4 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.