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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (VVzWPEG)
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (VVzWPEG)1 (Vom9. Juni 2015) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 19592 und der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 30. August 1995 (WPEV),3 beschliesst:
Art. 1 Aufsicht
Das Sicherheitsdepartement übt die kantonale Aufsicht über die Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe aus.
Art. 2 Vollzug
Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ für zuständig erklären, vollzieht das Kreiskommando die Vorschriften über die Wehrpflichtersatzabgabe.
Es ist insbesondere zuständig für:
a) die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe (Art. 25 ff. sowie
Art. 3 ff. WPEG);
b) den Erlass von Sicherstellungsverfügungen (Art. 36 WPEG); c) die Stundung und den Erlass von Wehrpflichtersatzabgaben und Kosten (Art. 37 WPEG); d) die Beurteilung von Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über die Ersatzbefreiung oder Ermässigung (Art. 30 WPEG).
Art. 3 Amtshilfe
Die kantonale Steuerverwaltung gibt dem Kreiskommando im Sinne von Art. 24 Abs. 4 WPEG sämtliche Daten der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer der im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen weiter.
Sie ermöglicht dem Kreiskommando durch persönliche Einsichtnahme oder auf elektronischen Datenträgern den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Steuerdaten.
Sie meldet dem Kreiskommando zudem:
a) die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer;
b) das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer und die Kantonssteuer;
c) die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer und die Kantonssteuer;
d) ausserordentliche Einkünfte nach Art. 10 WPEV.
Art. 4 Pass- und Schriftensperre
Unter den Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 und 2 WPEV stellt das Kreiskommando beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf eine Pass- und Schriftensperre. Eine dagegen erhobene Beschwerde gemäss § 28a Abs. 2 des Justizgesetzes4 hat keine aufschiebende Wirkung; sie kann jedoch von der Rechtsmittelinstanz in begründeten Fällen auf Antrag gewährt werden.
Das Kreiskommando weist das Passbüro und das zuständige Einwohneramt an:
a) die rechtskräftige Pass- und Schriftensperre zu vollziehen;
b) die Pass- und Schriftensperre nach Wegfall der Voraussetzungen aufzuheben;
c) für die Rückgabe der Pass- und Ausweisschriften an den Berechtigten zu sorgen.
Das Passbüro und das zuständige Einwohneramt informieren das Kreiskommando über besondere Vorkommnisse beim Vollzug der Pass- und Schriftensperre.
Art. 5 Verfahren und Rechtsschutz
Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden sowie die Erhebung von Gebühren richten sich unter Vorbehalt des Bundesrechts nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz5 und der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975.6
Das Verwaltungsgericht ist die zuständige Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 WPEG und die zuständige richterliche Behörde im Sinne von
Art. 52 Abs. 2 WPEV.
3 Die Kantonspolizei leistet den mit dem Vollzug der Wehrpflichtersatzabgabegesetzgebung befassten kantonalen und kommunalen Behörden im Sinne von
Art. 1 Abs. 2 Bst. c des Polizeigesetzes vom 22. März 20007 Vollzugshilfe.
Art. 68 Strafverfolgung
Das Kreiskommando ist die Verwaltungsstrafbehörde im Sinne von Art. 44 Abs. 2 WPEG.
Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung des Kreiskommandos im Sinne von Art. 44 Abs. 4 WPEG erfolgt durch das zuständige Bezirksgericht.
Ordentliche Strafverfolgungsbehörde gemäss Art. 44 Abs. 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2015 in Kraft.9
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.