Nutzniessung und Wohnrecht bei Geschäftsliegenschaften

Steuerverwaltung

Merkblatt Nutzniessung und Wohnrecht bei Geschäftsliegenschaften

vom 30. Januar 2007

(Fassung vom 25. April 2012)

Steuerverwaltung Schwyz

Nutzniessung und Wohnrecht bei Geschäftsliegenschaften

Tabellarischer Überblick

über die Tatbestände und Rechtsfolgen (Besteuerung, Bemessungsgrundlagen) im Zusammenhang mit der Begründung, Führung und

Beendigung von Nutzungsrechten, lastend auf Liegenschaften des Geschäftsvermögens

1

Neu errichtete Nutzniessungen (Art. 745 ff. ZGB) und Wohnrechte (Art. 776 ff. ZGB) müssen,

damit sie steuerlich anerkannt werden, im Grundbuch eingetragen sein .

LW = Landwirtschaftliche Liegenschaft; NLW = Nichtlandwirtschaftliche Liegenschaft; Weisung RR = Weisung zur privilegierten Festlegung des Eigennutzungswertes bei der

abtretenden Generation in der Landwirtschaft vom 22.6.2004.

Grundstückgewinnsteuer

Tatbestand

Rechtsfolgen

1. Errichtung oder Ablösung des Nutzungsrechts selbst

Sowohl die Errichtung wie auch die Ablösung stellen für sich

selbst grundsätzlich keine steuerbegründenden Tatbestände dar

2. Liegenschaftserwerb und -weiterveräusserung (Veräusserungstatbestände)

Zustand Liegenschaft bei Veränderung während der an-

Zustand Liegenschaft bei

Erwerb rechenbaren Besitzesdauer

Weiterveräusserung

2.1 unbelastet Errichtung Nutzungsrecht

belastet

Errichtung: Die Errichtung für sich stellt kein steuerbarer

Zahlung

Barwert

Zahlung

(Annahme: Keine

konjunktur- oder

Tatbestand dar

Veräusserung: Der per Veräusserung bestimmte Barwert des Nut-

zungsrechts zählt zum Erlös (weitere Leistung)

- LW = Eigenmietwert LSchätzV x Barwertfaktor

(St/Sch, Mort. Tafel 20, 5.5 % [bis 31.12.03],

investitionsbedingte 4.2 % [ab. 1.1.04])

Wertsteigerung)

- NLW = Marktmietwert x Barwertfaktor

(St./Sch. Mort. Tafel 1)

2.2 unbelastet Errichtung Nutzungsrecht

belastet

Errichtung: Auch die Errichtung für sich stellt kein steuerbarer

Zahlung anlässlich Eigentumswech-

Barwert

Tatbestand dar

sel mit Aufschub der Be-

Veräusserung: Der per Veräusserung bestimmte Barwert des Nut-

steuerung

Zahlung

(Annahme: Keine

konjunktur- oder

zungsrechts zählt zum Erlös (weitere Leistung)

- LW = Eigenmietwert LSchätzV x Barwertfaktor

(St./Sch., Mort. Tafel 20, 5.5 % [bis 31.12.03],

investitionsbedingte 4.2 % [ab. 1.1.04])

Wertsteigerung)

- NLW = Marktmietwert x Barwertfaktor

(St./Sch. Mort. Tafel 1)

1

Fassung vom 25. April 2012.

2/12

Tatbestand

2.3 unbelastet Errichtung und Ablösung unbelastet des Nutzungsrechts

2.4 belastet keine Veränderung des belastet Nutzungsrechts (sowohl um- Barwert fang- wie auch investitions- (Rest) Barwert mässig) Zahlung Zahlung (Annahme: Keine konjunktur- oder investitionsbedingte Wertsteigerung)

2.5 belastet Veränderung des belastet Nutzungsrechts (umfang- Barwert oder investitionsmässig) (Rest) Barwert Zahlung Zahlung (Annahme: Keine konjunktur- oder investitionsbedingte Wertsteigerung)

2.6 belastet Ablösung des Nutzungs- unbelastet rechts Barwert Restwert Zahlung (Annahme: Keine Zahlung konjunktur- oder investitionsbedingte Wertsteigerung)

Rechtsfolgen

Sowohl der Vorgang der Errichtung (rechtliche Belastung) wie auch der Ablösung (rechtliche Verbesserung) des Nutzungs- rechts bleibt unbeachtlich (Kongruenzprinzip) Erwerbspreis: Der per Erwerb bestimmte Barwert des Nutzungs- rechts zählt zum Erwerbspreis Veräusserung: Der per Veräusserung bestimmte Barwert des Nut- zungsrechts zählt zum Erlös (weitere Leistung). Besteuerungsbasis: Analog Erwerb

  • LW = Eigenmietwert LSchätzV x Barwertfaktor

(St/Sch, Mort. Tafel 20, 5.5 % [bis 31.12.03], 4.2 % [ab. 1.1.04])

  • NLW = Marktmietwert x Barwertfaktor

(St./Sch. Mort. Tafel 1) Erwerbspreis: Der per Erwerb bestimmte Barwert des Nutzungs- rechts zählt zum Erwerbspreis Veräusserung: Der per Veräusserung bestimmte Barwert des Nut- zungsrechts zählt zum Erlös (weitere Leistung) Besteuerungsbasis: Für unveränderte Anteile ana- log Erwerb, für veränderte aktuelle Werte

  • LW = Eigenmietwert LSchätzV x Barwertfaktor

(St/Sch, Mort. Tafel 20, 5.5 % [bis 31.12.03], 4.2 % [ab. 1.1.04])

  • NLW = Marktmietwert x Barwertfaktor

(St./Sch. Mort. Tafel 1) Erwerbspreis: Der per Erwerb bestimmte Barwert des Nutzungs- rechts zählt zum Erwerbspreis

  • LW = Eigenmietwert LSchätzV x Barwertfaktor

(St/Sch, Mort. Tafel 20, 5.5 % [bis 31.12.03], 4.2 % [ab. 1.1.04])

  • NLW = Marktmietwert x Barwertfaktor

(St./Sch. Mort. Tafel 1) Ablösung: Die Ablösung für sich stellt kein steuerbarer Tatbestand dar Veräusserung: Ablösesumme kann nicht geltend gemacht werden

3/12

Steuerverwaltung Schwyz

Nutzniessung und Wohnrecht bei Geschäftsliegenschaften

Einkommenssteuer

Tatbestand

Steuersubjekt

Rechtsfolgen

Besteuerung des Nutzungsberech- Besteuerung des Grundeigentümers

tigten (Buchwertprinzip)

1. Errichtung des Nutzungsrechts

1.1 im Zusammenhang mit einem

Veräusserungstatbestand

(Vorbehaltsnutzung)

1.11 bei NLW (nichtlandwirtschaftliches

Nutzungsberechtigter

Kanton: Besteuerung der wieder-

Grundstück)

eingebrachten Abschreibungen

Bund: Liquidationsgewinn inklusive Kapi-

talwert des Nutzungsrechts;Kapitalwert =

Marktmietwert x Barwertfaktor (St./Sch.,

Mort. Tafel 1)

neuer Grundeigentümer

Eröffnungsbilanz zu Veräusserungswerten (Aktiv.)

Rückstellung/Wertberichtigung des Nutzungs-

rechts (Passiven); Wert Nutzungsrecht = Markt-

mietwert x Barwertfaktor (St./Sch., Mort. Tafel 1)

1.12 bei LW (landwirtschaftliches

Nutzungsberechtigter

Kanton und Bund: Besteuerung der

Grundstück bzw. Betrieb)

wiedereingebrachten Abschreibungen

neuer Grundeigentümer

Eröffnungsbilanz zu Veräusserungswerten (Aktiv.)

Rückstellung/Wertberichtigung des Nutzungs-

rechts (Passiven); Wert Nutzungsrecht = Miet-

wert gemäss aktueller Ertragswertschätzung x

Barwertfaktor (St./Sch., Mort. Tafel 20, 5.5% [bis

31.12.03], 4.2% [ab. 1.1.04])

4/12

Tatbestand

Steuersubjekt

Rechtsfolgen

Besteuerung des Nutzungsberech- Besteuerung des Grundeigentümers

tigten (Buchwertprinzip)

1.2 ohne Veräusserungstatbestand

(Zuwendungsnutzung) mit Ein-

malentgelt bei NLW

1.21 Einmalentgelt entspricht dem Ver- Nutzungsberechtigter

das Einmalentgelt kann nicht ertrags-

kehrswert (Verkehrswert = kapitali-

mindernd zum Abzug gebracht werden

sierte Marktmiete = VW)

(reine Vermögensumschichtung)

Grundeigentümer

das Einmalentgelt ist nicht steuerbar; das Nut-

zungsrecht ist zu passivieren (Rückstellung/Wert-

berichtigung = VW) und über die Laufzeit erfolgs-

wirksam aufzulösen

1.22 Einmalentgelt > Verkehrswert

Nutzungsberechtigter

Grundeigentümer

das Einmalentgelt kann nicht ertrags-

mindernd zum Abzug gebracht werden

(reine Vermögensumschichtung)

das Einmalentgelt ist nicht steuerbar; das Nut-

zungsrecht ist zu passivieren (Rückstellung/Wert-

berichtigung = VW) und über die Laufzeit erfolgs-

wirksam aufzulösen

Differenz Entgelt - Rückstellung ist sofort

steuerbar

1.23 Einmalentgelt < Verkehrswert

Nutzungsberechtigter

Grundeigentümer

(Grundsatz: keine

Schenkung aus dem

Geschäftsvermögen)

das Einmalentgelt kann nicht ertrags-

mindernd zum Abzug gebracht werden

(reine Vermögensumschichtung)

das Einmalentgelt ist nicht steuerbar; das Nut-

zungsrecht ist zu passivieren (Rückstellung/Wert-

berichtigung = VW) und über die Laufzeit erfolgs-

wirksam aufzulösen

Differenz Rückstellung - Entgelt ist über das

Eigenkapital zu korrigieren

5/12

Tatbestand

Steuersubjekt

Rechtsfolgen

Besteuerung des Nutzungsberech-

tigten

Besteuerung des Grundeigentümers

(Buchwertprinzip)

1.3 ohne Veräusserungstatbestand

(Zuwendungsnutzung) mit Ein-

malentgelt bei LW

1.31 Einmalentgelt = Mietwert gemäss

Nutzungsberechtigter

das Einmalentgelt kann nicht ertrags-

aktueller Ertragswertschätzung x

mindernd zum Abzug gebracht werden

Barwertfaktor (St./Sch. Tafel 20,

(reine Vermögensumschichtung)

5.5% [bis 31.12.03]; 4.2%

[ab 1.1.04])

Grundeigentümer

das Einmalentgelt ist nicht steuerbar; das Nut-

zungsrecht ist zu passivieren (Rückstellung/Wert-

berichtigung = Mietwert gemäss aktuell. Ertrags-

wertschätzung x Barwertfaktor (St./Sch. Tafel 20,

4.2% [ab 1.1.04]) und über die Laufzeit

erfolgswirksam aufzulösen

1.32 Einmalentgelt > Mietwert gemäss

Nutzungsberechtigter

das Einmalentgelt kann nicht ertrags-

aktueller Ertragswertschätzung x

mindernd zum Abzug gebracht werden

Barwertfaktor (St./Sch. Tafel 20,

(reine Vermögensumschichtung)

5.5% [bis 31.12.03]; 4.2%

[ab 1.1.04])

Grundeigentümer

das Einmalentgelt ist nicht steuerbar; das Nut-

zungsrecht ist zu passivieren (Rückstellung/Wert-

berichtigung = Mietwert gemäss aktuell. Ertrags-

wertschätzung x Barwertfaktor (St./Sch. Tafel 20,

4.2% [ab 1.1.04]) und über die Laufzeit

erfolgswirksam aufzulösen

Differenz Entgelt - Rückstellung ist sofort

steuerbar

1.33 Einmalentgelt < Mietwert gemäss

Nutzungsberechtigter

das Einmalentgelt kann nicht ertrags-

aktueller Ertragswertschätzung x

mindernd zum Abzug gebracht werden

Barwertfaktor (St./Sch. Tafel 20,

(reine Vermögensumschichtung)

5.5% [bis 31.12.03]; 4.2%

6/12

Tatbestand

Steuersubjekt

Rechtsfolgen

Besteuerung des Nutzungsberech- Besteuerung des Grundeigentümers

tigten (Buchwertprinzip)

1.33 (Fortsetzung)

Grundeigentümer

das Einmalentgelt ist nicht steuerbar; das Nut-

[ab 1.1.04])

(Grundsatz: keine

Schenkung aus dem

Geschäftsvermögen)

zungsrecht ist zu passivieren (Rückstellung/Wert-

berichtigung = Mietwert gemäss aktuell. Ertrags-

wertschätzung x Barwertfaktor (St./Sch. Tafel 20,

4.2% [ab 1.1.04]) und über die Laufzeit

erfolgswirksam aufzulösen

Differenz Rückstellung - Entgelt ist über das

Eigenkapital auszubuchen

2. Bei Bestehen eines:

(Ein Nutzungsrecht besteht bis zum Tod der nutzungsberechtigten Person oder

bis zum Vollzug eines Aufhebungsaktes [Löschung, gegenseitige Vereinbarung])

2.1 unentgeltlich begründeten

Nutzungsrechtes

2.11 auf einem NLW

Nutzungsberechtigter

bei Selbstnutzung ist der Eigennutzungs-

wert steuerbar (65% Marktmietwert); ef-

fektive Unterhaltskosten sind abziehbar

bei Ertragsnutzung ist der Nettoertrag

steuerbar, der aus der Überlassung des

Nutzungsrechts vom Dritten bezahlt

wird

Grundeigentümer

Auflösung der jährlichen Rate der Rückstel-

lung/Wertberichtigung (WB) für Nutzungsrecht

2.12 auf einem LW

Nutzungsberechtigter

bei Selbstnutzung ist der Eigennutzungs-

wert steuerbar; effektive Unterhaltskosten

sind abziehbar; Bewertung: abtretende

Generation: Weisung RR; übrige 65%

Marktmietwert

bei Ertragsnutzung ist der Nettoertrag

steuerbar, der aus der Überlassung des

Nutzungsrechts vom Dritten bezahlt wird.

7/12

Tatbestand

Steuersubjekt

Rechtsfolgen

Besteuerung des Nutzungsberech-

tigten

Besteuerung des Grundeigentümers

(Buchwertprinzip)

2.12 (Fortsetzung)

Grundeigentümer

Auflösung der jährlichen Rate der Rückstel-

lung/Wertberichtigung (WB) für Nutzungsrecht

2.2 entgeltlich begründeten

Nutzungsrechtes

2.21 gegen Einmalentgelt

2.211 auf NLW (Zuwendungsnutzung)

Nutzungsberechtigter

bei Selbstnutzung ist der Eigennutzungs-

wert steuerbar (65% Marktmietwert); ef-

fektive Unterhaltskosten sind abziehbar

bei Ertragsnutzniessung ist der Netto-

ertrag steuerbar, der aus der Überlas-

sung des Nutzungsrechts vom Dritten

bezahlt wird

die Einmalleistung kann vom Nut-

zungsberechtigten nicht ertragsmin-

dernd zum Abzug gebracht werden

Grundeigentümer

die Einmalleistung wird beim Grund-

eigentümer nicht als Einkommen

erfasst

Auflösung der jährlichen Rate der Rückstel-

lung/Wertberichtigung (WB) für Nutzungsrecht

2.212 auf NLW (Vorbehaltsnutzung)

Nutzungsberechtigter

bei Selbstnutzung ist der Eigennutzungs-

wert steuerbar (65% Marktmietwert); ef-

fektive Unterhaltskosten sind abziehbar

bei Ertragsnutzniessung ist der Nettoer- trag steuerbar, der aus der Überlassung des Nutzungsrechts vom Dritten bezahlt wird

8/12

Tatbestand

Steuersubjekt

Rechtsfolgen

Besteuerung des Nutzungsberech-

tigten

Besteuerung des Grundeigentümers

(Buchwertprinzip)

2.212 (Fortsetzung)

Grundeigentümer

Auflösung der jährlichen Rate der Rückstel-

lung/Wertberichtigung (WB) für Nutzungsrecht

2.213 auf LW (Zuwendungs- und Vor-

Nutzungsberechtigter

bei Selbstnutzung ist der Eigennutzungs-

behaltsnutzung) grundsätzlich

wert steuerbar; effektive Unterhaltskosten

wie 2.211 und 2.212

sind abziehbar; Bewertung: abtretende

Generation: Weisung RR; übrige 65%

Marktmietwert

bei Ertragsnutzniessung ist der Netto- ertrag steuerbar, der aus der Überlas- sung des Nutzungsrechts vom Dritten bezahlt wird

Grundeigentümer

Auflösung der jährlichen Rate der Rückstel-

lung/Wertberichtigung (WB) für Nutzungsrecht

2.22 gegen periodische

Leistungen

2.221 auf NLW

Nutzungsberechtigter

bei Selbstnutzung ist der Eigennutzungs-

wert (ENW) grundsätzlich nicht steuerbar;

bei Vorzugsnutzungsverhältnissen mit

Entgelten < ENW, ist die Differenz

Entgelt - ENW aufzurechnen

bei Ertragsnutzniessung ist der Netto- ertrag steuerbar, der aus der Überlas- sung des Nutzungsrechts vom Dritten bezahlt wird

Grundeigentümer

das periodische Entgelt ist immer steuerbar;

entspricht das Entgelt nicht dem ENW, wird die

Differenz kapitalisiert und als Rückstel./WB, die

über die Nutzungsdauer aufzulösen ist, passiviert

9/12

Tatbestand Steuersubjekt Rechtsfolgen Besteuerung des Nutzungsberech- Besteuerung des Grundeigentümers tigten (Buchwertprinzip) 2.222 auf LW Nutzungsberechtigter bei Selbstnutzung ist der Eigennutzungs- wert (ENW) grundsätzlich nicht steuerbar; bei Vorzugsnutzungsverhältnissen mit Entgelten < ENW, ist die Differenz Entgelt - ENW aufzurechnen (vgl. Wei- sung RR vom 22.6.04, Rz. 4, StB 50.14) bei Ertragsnutzniessung ist der Netto- ertrag steuerbar, der aus der Überlas- sung des Nutzungsrechts vom Dritten bezahlt wird

Grundeigentümer das periodische Entgelt ist immer steuerbar; entspricht das Entgelt nicht dem ENW, wird die Differenz kapitalisiert und als Rückstel./WB, die über die Nutzungsdauer aufzulösen ist, passiviert 2.3 Entgeltlicher Verzicht auf Aus- Nutzungsberechtigter steuerbar ist die für den Ausübungsver- übung des Nutzungsrechts zicht bezogene Entschädigung; falls es (Nutzungsrecht bleibt bestehen) sich um Kapitalabfindung handelt, Be- steuerung zum Rentensatz (StG 37 bzw. DBG 37)

Grundeigentümer sofern Nutzung geschäftsmässig begründet (kein Privataufwand), ist die Entschädigung als Ge- schäftsaufwand abzugsfähig

3. Bei Wegfall des Nutzungsrechts infolge: (Ein Nutzungsrecht endet mit dem Tod der nutzungsberechtigten Person

oder durch einen Aufhebungsakt [Löschung, gegenseitige Vereinbarung])

3.1 Parteivereinbarung bei unent- Nutzungsberechtigter der Vermögensverzicht ist steuerlich

geltlich aufgehobenem Nut- irrelevant (Schenkungstatbestand) zungsrecht bei NLW und LW Grundeigentümer der Vermögenszuwachs ist steuerbar (Auflösung der noch bestehenden Rückstellung/Wertbericht.)

10/12

Tatbestand

Steuersubjekt

Rechtsfolgen

Besteuerung des Nutzungsberech-

tigten

Besteuerung des Grundeigentümers

(Buchwertprinzip)

3.2 Parteivereinbarung bei entgelt-

lich aufgehob. Nutzungsrecht

3.21 gegen marktkonformes Einmal-

Nutzungsberechtigter

das Einmalentgelt ist nicht steuerbar

entgelt (marktkonform = Kapital-

(reine Vermögensumschichtung)

wert für Restlaufzeit)

bei NLW und LW

Grundeigentümer

das Einmalentgelt ist nicht steuerbar

(Gegenbuchung mit Rückstellung/Wertberichtig.)

3.22 gegen überpreisliches Einmal-

Nutzungsberechtigter

die Differenz zwischen Entgelt und Kapi-

entgelt (Entgelt > Kapitalwert für

talwert für Restlaufzeit bildet steuerbares

Restlaufzeit) bei NLW und LW

Einkommen

Grundeigentümer

die Differenz zwischen Entgelt und Kapitalwert für

Restlaufzeit kann steuermindernd geltend ge-

macht werden

3.23 gegen unterpreisliches Einmal-

Nutzungsberechtigter

die Differenz zwischen Entgelt und Kapi-

entgelt (Entgelt < Kapitalwert für

talwert für Restlaufzeit bildet einen

Restlaufzeit) bei NLW und LW

steuerlich nicht relevanten Kapitalverlust

Grundeigentümer

die Differenz zwischen Entgelt und Kapitalwert ist

steuerbar (erfolgswirksame Ausbuchung der

restlichen Rückstellung)

3.3 Zeitablauf, nach:

3.31 Ablauf der vereinbarten Dauer bei

Nutzungsberechtigter

keine Steuerfolgen

NLW und LW

Grundeigentümer

keine Steuerfolgen

3.32 Tod der berechtigten Person

Nutzungsberechtigter

-

Grundeigentümer

Auflösung der restlichen Rückstellung/Wert-

berichtigung, sofern noch vorhanden

11/12

Steuerverwaltung Schwyz

Nutzniessung und Wohnrecht bei Geschäftsliegenschaften

Vermögenssteuer

Tatbestand

Steuersubjekt

Rechtsfolgen

1. Bei Bestehen des Nutzungsrechts

bei der Nutzniessung ist der Nutznies-

ser steuerpflichtig (nicht der Grundei-

gentümer)

steuerbar ist der Vermögenssteuerwert des (nutzungsbelasteten)

Grundstückes (in der Regel steueramtlicher Schätzungswert)

falls zu tief, Anpassung jederzeit möglich analog Neuschätzung

beim Wohnrecht ist der Grundeigentü-

mer steuerpflichtig (nicht der Nutzungs-

berechtigte)

steuerbar ist der Vermögenssteuerwert des (nutzungsbelasteten)

Grundstückes (steueramtlicher Schätzungswert)

2. Nach Wegfall des Nutzungsrechts

steuerpflichtig ist der Grundeigentümer

steuerbar ist der Vermögenssteuerwert des (nicht mehr nut-

infolge:

zungsbelasteten) Grundstückes (steueramtlicher Schätzungs-

wert)

2.1 Parteivereinbarung

2.2 Ablauf der vereinbarten Dauer

2.3 Tod der berechtigten Person

12/12