Nutzniessung und Wohnrecht bei Geschäftsliegenschaften
Steuerverwaltung
Merkblatt Nutzniessung und Wohnrecht bei Geschäftsliegenschaften
vom 30. Januar 2007
(Fassung vom 25. April 2012)
Steuerverwaltung Schwyz | Nutzniessung und Wohnrecht bei Geschäftsliegenschaften |
Tabellarischer Überblick
über die Tatbestände und Rechtsfolgen (Besteuerung, Bemessungsgrundlagen) im Zusammenhang mit der Begründung, Führung und
Beendigung von Nutzungsrechten, lastend auf Liegenschaften des Geschäftsvermögens | ||
1 | ||
Neu errichtete Nutzniessungen (Art. 745 ff. ZGB) und Wohnrechte (Art. 776 ff. ZGB) müssen, | damit sie steuerlich anerkannt werden, im Grundbuch eingetragen sein . | |
LW = Landwirtschaftliche Liegenschaft; NLW = Nichtlandwirtschaftliche Liegenschaft; Weisung RR = Weisung zur privilegierten Festlegung des Eigennutzungswertes bei der
abtretenden Generation in der Landwirtschaft vom 22.6.2004.
Grundstückgewinnsteuer
Tatbestand | Rechtsfolgen | |
1. Errichtung oder Ablösung des Nutzungsrechts selbst | Sowohl die Errichtung wie auch die Ablösung stellen für sich selbst grundsätzlich keine steuerbegründenden Tatbestände dar | |
2. Liegenschaftserwerb und -weiterveräusserung (Veräusserungstatbestände) | ||
Zustand Liegenschaft bei Veränderung während der an- | Zustand Liegenschaft bei | |
Erwerb rechenbaren Besitzesdauer | Weiterveräusserung | |
2.1 unbelastet Errichtung Nutzungsrecht | belastet | Errichtung: Die Errichtung für sich stellt kein steuerbarer |
Zahlung | Barwert Zahlung (Annahme: Keine konjunktur- oder | Tatbestand dar Veräusserung: Der per Veräusserung bestimmte Barwert des Nut- zungsrechts zählt zum Erlös (weitere Leistung) - LW = Eigenmietwert LSchätzV x Barwertfaktor (St/Sch, Mort. Tafel 20, 5.5 % [bis 31.12.03], |
investitionsbedingte 4.2 % [ab. 1.1.04]) | ||
Wertsteigerung) | - NLW = Marktmietwert x Barwertfaktor (St./Sch. Mort. Tafel 1) | |
2.2 unbelastet Errichtung Nutzungsrecht | belastet | Errichtung: Auch die Errichtung für sich stellt kein steuerbarer |
Zahlung anlässlich Eigentumswech- | Barwert | Tatbestand dar |
sel mit Aufschub der Be- | Veräusserung: Der per Veräusserung bestimmte Barwert des Nut- | |
steuerung | Zahlung (Annahme: Keine konjunktur- oder | zungsrechts zählt zum Erlös (weitere Leistung) - LW = Eigenmietwert LSchätzV x Barwertfaktor (St./Sch., Mort. Tafel 20, 5.5 % [bis 31.12.03], |
investitionsbedingte 4.2 % [ab. 1.1.04]) | ||
Wertsteigerung) | - NLW = Marktmietwert x Barwertfaktor (St./Sch. Mort. Tafel 1) | |
1 | ||
Fassung vom 25. April 2012. | 2/12 | |
Tatbestand 2.3 unbelastet Errichtung und Ablösung unbelastet des Nutzungsrechts 2.4 belastet keine Veränderung des belastet Nutzungsrechts (sowohl um- Barwert fang- wie auch investitions- (Rest) Barwert mässig) Zahlung Zahlung (Annahme: Keine konjunktur- oder investitionsbedingte Wertsteigerung) 2.5 belastet Veränderung des belastet Nutzungsrechts (umfang- Barwert oder investitionsmässig) (Rest) Barwert Zahlung Zahlung (Annahme: Keine konjunktur- oder investitionsbedingte Wertsteigerung) 2.6 belastet Ablösung des Nutzungs- unbelastet rechts Barwert Restwert Zahlung (Annahme: Keine Zahlung konjunktur- oder investitionsbedingte Wertsteigerung) | Rechtsfolgen Sowohl der Vorgang der Errichtung (rechtliche Belastung) wie auch der Ablösung (rechtliche Verbesserung) des Nutzungs- rechts bleibt unbeachtlich (Kongruenzprinzip) Erwerbspreis: Der per Erwerb bestimmte Barwert des Nutzungs- rechts zählt zum Erwerbspreis Veräusserung: Der per Veräusserung bestimmte Barwert des Nut- zungsrechts zählt zum Erlös (weitere Leistung). Besteuerungsbasis: Analog Erwerb
(St/Sch, Mort. Tafel 20, 5.5 % [bis 31.12.03], 4.2 % [ab. 1.1.04])
(St./Sch. Mort. Tafel 1) Erwerbspreis: Der per Erwerb bestimmte Barwert des Nutzungs- rechts zählt zum Erwerbspreis Veräusserung: Der per Veräusserung bestimmte Barwert des Nut- zungsrechts zählt zum Erlös (weitere Leistung) Besteuerungsbasis: Für unveränderte Anteile ana- log Erwerb, für veränderte aktuelle Werte
(St/Sch, Mort. Tafel 20, 5.5 % [bis 31.12.03], 4.2 % [ab. 1.1.04])
(St./Sch. Mort. Tafel 1) Erwerbspreis: Der per Erwerb bestimmte Barwert des Nutzungs- rechts zählt zum Erwerbspreis
(St/Sch, Mort. Tafel 20, 5.5 % [bis 31.12.03], 4.2 % [ab. 1.1.04])
(St./Sch. Mort. Tafel 1) Ablösung: Die Ablösung für sich stellt kein steuerbarer Tatbestand dar Veräusserung: Ablösesumme kann nicht geltend gemacht werden 3/12 |
Steuerverwaltung Schwyz | Nutzniessung und Wohnrecht bei Geschäftsliegenschaften |
Einkommenssteuer
Tatbestand | Steuersubjekt | Rechtsfolgen Besteuerung des Nutzungsberech- Besteuerung des Grundeigentümers tigten (Buchwertprinzip) |
1. Errichtung des Nutzungsrechts | ||
1.1 im Zusammenhang mit einem | ||
Veräusserungstatbestand | ||
(Vorbehaltsnutzung) | ||
1.11 bei NLW (nichtlandwirtschaftliches | Nutzungsberechtigter | Kanton: Besteuerung der wieder- |
Grundstück) | eingebrachten Abschreibungen Bund: Liquidationsgewinn inklusive Kapi- talwert des Nutzungsrechts;Kapitalwert = Marktmietwert x Barwertfaktor (St./Sch., Mort. Tafel 1) | |
neuer Grundeigentümer | Eröffnungsbilanz zu Veräusserungswerten (Aktiv.) Rückstellung/Wertberichtigung des Nutzungs- rechts (Passiven); Wert Nutzungsrecht = Markt- mietwert x Barwertfaktor (St./Sch., Mort. Tafel 1) | |
1.12 bei LW (landwirtschaftliches | Nutzungsberechtigter | Kanton und Bund: Besteuerung der |
Grundstück bzw. Betrieb) | wiedereingebrachten Abschreibungen | |
neuer Grundeigentümer | Eröffnungsbilanz zu Veräusserungswerten (Aktiv.) Rückstellung/Wertberichtigung des Nutzungs- rechts (Passiven); Wert Nutzungsrecht = Miet- wert gemäss aktueller Ertragswertschätzung x Barwertfaktor (St./Sch., Mort. Tafel 20, 5.5% [bis 31.12.03], 4.2% [ab. 1.1.04]) |
4/12
Tatbestand | Steuersubjekt | Rechtsfolgen Besteuerung des Nutzungsberech- Besteuerung des Grundeigentümers tigten (Buchwertprinzip) |
1.2 ohne Veräusserungstatbestand | ||
(Zuwendungsnutzung) mit Ein- | ||
malentgelt bei NLW | ||
1.21 Einmalentgelt entspricht dem Ver- Nutzungsberechtigter | das Einmalentgelt kann nicht ertrags- | |
kehrswert (Verkehrswert = kapitali- | mindernd zum Abzug gebracht werden | |
sierte Marktmiete = VW) | (reine Vermögensumschichtung) | |
Grundeigentümer | das Einmalentgelt ist nicht steuerbar; das Nut- zungsrecht ist zu passivieren (Rückstellung/Wert- berichtigung = VW) und über die Laufzeit erfolgs- wirksam aufzulösen | |
1.22 Einmalentgelt > Verkehrswert | Nutzungsberechtigter Grundeigentümer | das Einmalentgelt kann nicht ertrags- mindernd zum Abzug gebracht werden (reine Vermögensumschichtung) das Einmalentgelt ist nicht steuerbar; das Nut- zungsrecht ist zu passivieren (Rückstellung/Wert- berichtigung = VW) und über die Laufzeit erfolgs- wirksam aufzulösen Differenz Entgelt - Rückstellung ist sofort steuerbar |
1.23 Einmalentgelt < Verkehrswert | Nutzungsberechtigter Grundeigentümer (Grundsatz: keine Schenkung aus dem Geschäftsvermögen) | das Einmalentgelt kann nicht ertrags- mindernd zum Abzug gebracht werden (reine Vermögensumschichtung) das Einmalentgelt ist nicht steuerbar; das Nut- zungsrecht ist zu passivieren (Rückstellung/Wert- berichtigung = VW) und über die Laufzeit erfolgs- wirksam aufzulösen Differenz Rückstellung - Entgelt ist über das Eigenkapital zu korrigieren |
5/12
Tatbestand | Steuersubjekt | Rechtsfolgen Besteuerung des Nutzungsberech- tigten | Besteuerung des Grundeigentümers (Buchwertprinzip) |
1.3 ohne Veräusserungstatbestand | |||
(Zuwendungsnutzung) mit Ein- | |||
malentgelt bei LW | |||
1.31 Einmalentgelt = Mietwert gemäss | Nutzungsberechtigter | das Einmalentgelt kann nicht ertrags- | |
aktueller Ertragswertschätzung x | mindernd zum Abzug gebracht werden | ||
Barwertfaktor (St./Sch. Tafel 20, | (reine Vermögensumschichtung) | ||
5.5% [bis 31.12.03]; 4.2% | |||
[ab 1.1.04]) | Grundeigentümer | das Einmalentgelt ist nicht steuerbar; das Nut- zungsrecht ist zu passivieren (Rückstellung/Wert- berichtigung = Mietwert gemäss aktuell. Ertrags- wertschätzung x Barwertfaktor (St./Sch. Tafel 20, 4.2% [ab 1.1.04]) und über die Laufzeit erfolgswirksam aufzulösen | |
1.32 Einmalentgelt > Mietwert gemäss | Nutzungsberechtigter | das Einmalentgelt kann nicht ertrags- | |
aktueller Ertragswertschätzung x | mindernd zum Abzug gebracht werden | ||
Barwertfaktor (St./Sch. Tafel 20, | (reine Vermögensumschichtung) | ||
5.5% [bis 31.12.03]; 4.2% | |||
[ab 1.1.04]) | Grundeigentümer | das Einmalentgelt ist nicht steuerbar; das Nut- zungsrecht ist zu passivieren (Rückstellung/Wert- berichtigung = Mietwert gemäss aktuell. Ertrags- wertschätzung x Barwertfaktor (St./Sch. Tafel 20, 4.2% [ab 1.1.04]) und über die Laufzeit erfolgswirksam aufzulösen | |
Differenz Entgelt - Rückstellung ist sofort steuerbar | |||
1.33 Einmalentgelt < Mietwert gemäss | Nutzungsberechtigter | das Einmalentgelt kann nicht ertrags- | |
aktueller Ertragswertschätzung x | mindernd zum Abzug gebracht werden | ||
Barwertfaktor (St./Sch. Tafel 20, | (reine Vermögensumschichtung) | ||
5.5% [bis 31.12.03]; 4.2% |
6/12
Tatbestand | Steuersubjekt | Rechtsfolgen Besteuerung des Nutzungsberech- Besteuerung des Grundeigentümers tigten (Buchwertprinzip) |
1.33 (Fortsetzung) | Grundeigentümer | das Einmalentgelt ist nicht steuerbar; das Nut- |
[ab 1.1.04]) | (Grundsatz: keine Schenkung aus dem Geschäftsvermögen) | zungsrecht ist zu passivieren (Rückstellung/Wert- berichtigung = Mietwert gemäss aktuell. Ertrags- wertschätzung x Barwertfaktor (St./Sch. Tafel 20, 4.2% [ab 1.1.04]) und über die Laufzeit erfolgswirksam aufzulösen Differenz Rückstellung - Entgelt ist über das Eigenkapital auszubuchen |
2. Bei Bestehen eines: | (Ein Nutzungsrecht besteht bis zum Tod der nutzungsberechtigten Person oder bis zum Vollzug eines Aufhebungsaktes [Löschung, gegenseitige Vereinbarung]) | |
2.1 unentgeltlich begründeten | ||
Nutzungsrechtes | ||
2.11 auf einem NLW | Nutzungsberechtigter | bei Selbstnutzung ist der Eigennutzungs- wert steuerbar (65% Marktmietwert); ef- fektive Unterhaltskosten sind abziehbar bei Ertragsnutzung ist der Nettoertrag steuerbar, der aus der Überlassung des Nutzungsrechts vom Dritten bezahlt wird |
Grundeigentümer | Auflösung der jährlichen Rate der Rückstel- lung/Wertberichtigung (WB) für Nutzungsrecht | |
2.12 auf einem LW | Nutzungsberechtigter | bei Selbstnutzung ist der Eigennutzungs- wert steuerbar; effektive Unterhaltskosten sind abziehbar; Bewertung: abtretende Generation: Weisung RR; übrige 65% Marktmietwert bei Ertragsnutzung ist der Nettoertrag steuerbar, der aus der Überlassung des Nutzungsrechts vom Dritten bezahlt wird. |
7/12
Tatbestand | Steuersubjekt | Rechtsfolgen Besteuerung des Nutzungsberech- tigten | Besteuerung des Grundeigentümers (Buchwertprinzip) |
2.12 (Fortsetzung) | Grundeigentümer | Auflösung der jährlichen Rate der Rückstel- lung/Wertberichtigung (WB) für Nutzungsrecht | |
2.2 entgeltlich begründeten | |||
Nutzungsrechtes | |||
2.21 gegen Einmalentgelt | |||
2.211 auf NLW (Zuwendungsnutzung) | Nutzungsberechtigter | bei Selbstnutzung ist der Eigennutzungs- wert steuerbar (65% Marktmietwert); ef- fektive Unterhaltskosten sind abziehbar bei Ertragsnutzniessung ist der Netto- ertrag steuerbar, der aus der Überlas- sung des Nutzungsrechts vom Dritten bezahlt wird die Einmalleistung kann vom Nut- zungsberechtigten nicht ertragsmin- dernd zum Abzug gebracht werden | |
Grundeigentümer | die Einmalleistung wird beim Grund- eigentümer nicht als Einkommen erfasst | ||
Auflösung der jährlichen Rate der Rückstel- lung/Wertberichtigung (WB) für Nutzungsrecht | |||
2.212 auf NLW (Vorbehaltsnutzung) | Nutzungsberechtigter | bei Selbstnutzung ist der Eigennutzungs- wert steuerbar (65% Marktmietwert); ef- fektive Unterhaltskosten sind abziehbar |
bei Ertragsnutzniessung ist der Nettoer- trag steuerbar, der aus der Überlassung des Nutzungsrechts vom Dritten bezahlt wird
8/12
Tatbestand | Steuersubjekt | Rechtsfolgen Besteuerung des Nutzungsberech- tigten | Besteuerung des Grundeigentümers (Buchwertprinzip) |
2.212 (Fortsetzung) | Grundeigentümer | Auflösung der jährlichen Rate der Rückstel- lung/Wertberichtigung (WB) für Nutzungsrecht | |
2.213 auf LW (Zuwendungs- und Vor- | Nutzungsberechtigter | bei Selbstnutzung ist der Eigennutzungs- | |
behaltsnutzung) grundsätzlich | wert steuerbar; effektive Unterhaltskosten | ||
wie 2.211 und 2.212 | sind abziehbar; Bewertung: abtretende Generation: Weisung RR; übrige 65% Marktmietwert |
bei Ertragsnutzniessung ist der Netto- ertrag steuerbar, der aus der Überlas- sung des Nutzungsrechts vom Dritten bezahlt wird
Grundeigentümer | Auflösung der jährlichen Rate der Rückstel- lung/Wertberichtigung (WB) für Nutzungsrecht | ||
2.22 gegen periodische | |||
Leistungen | |||
2.221 auf NLW | Nutzungsberechtigter | bei Selbstnutzung ist der Eigennutzungs- wert (ENW) grundsätzlich nicht steuerbar; bei Vorzugsnutzungsverhältnissen mit Entgelten < ENW, ist die Differenz Entgelt - ENW aufzurechnen |
bei Ertragsnutzniessung ist der Netto- ertrag steuerbar, der aus der Überlas- sung des Nutzungsrechts vom Dritten bezahlt wird
Grundeigentümer | das periodische Entgelt ist immer steuerbar; entspricht das Entgelt nicht dem ENW, wird die Differenz kapitalisiert und als Rückstel./WB, die über die Nutzungsdauer aufzulösen ist, passiviert |
9/12
Tatbestand Steuersubjekt Rechtsfolgen Besteuerung des Nutzungsberech- Besteuerung des Grundeigentümers tigten (Buchwertprinzip) 2.222 auf LW Nutzungsberechtigter bei Selbstnutzung ist der Eigennutzungs- wert (ENW) grundsätzlich nicht steuerbar; bei Vorzugsnutzungsverhältnissen mit Entgelten < ENW, ist die Differenz Entgelt - ENW aufzurechnen (vgl. Wei- sung RR vom 22.6.04, Rz. 4, StB 50.14) bei Ertragsnutzniessung ist der Netto- ertrag steuerbar, der aus der Überlas- sung des Nutzungsrechts vom Dritten bezahlt wird
Grundeigentümer das periodische Entgelt ist immer steuerbar; entspricht das Entgelt nicht dem ENW, wird die Differenz kapitalisiert und als Rückstel./WB, die über die Nutzungsdauer aufzulösen ist, passiviert 2.3 Entgeltlicher Verzicht auf Aus- Nutzungsberechtigter steuerbar ist die für den Ausübungsver- übung des Nutzungsrechts zicht bezogene Entschädigung; falls es (Nutzungsrecht bleibt bestehen) sich um Kapitalabfindung handelt, Be- steuerung zum Rentensatz (StG 37 bzw. DBG 37)
Grundeigentümer sofern Nutzung geschäftsmässig begründet (kein Privataufwand), ist die Entschädigung als Ge- schäftsaufwand abzugsfähig
3. Bei Wegfall des Nutzungsrechts infolge: (Ein Nutzungsrecht endet mit dem Tod der nutzungsberechtigten Person
oder durch einen Aufhebungsakt [Löschung, gegenseitige Vereinbarung])
3.1 Parteivereinbarung bei unent- Nutzungsberechtigter der Vermögensverzicht ist steuerlich
geltlich aufgehobenem Nut- irrelevant (Schenkungstatbestand) zungsrecht bei NLW und LW Grundeigentümer der Vermögenszuwachs ist steuerbar (Auflösung der noch bestehenden Rückstellung/Wertbericht.)
10/12
Tatbestand | Steuersubjekt | Rechtsfolgen Besteuerung des Nutzungsberech- tigten | Besteuerung des Grundeigentümers (Buchwertprinzip) |
3.2 Parteivereinbarung bei entgelt- | |||
lich aufgehob. Nutzungsrecht | |||
3.21 gegen marktkonformes Einmal- | Nutzungsberechtigter | das Einmalentgelt ist nicht steuerbar | |
entgelt (marktkonform = Kapital- | (reine Vermögensumschichtung) | ||
wert für Restlaufzeit) | |||
bei NLW und LW | Grundeigentümer | das Einmalentgelt ist nicht steuerbar (Gegenbuchung mit Rückstellung/Wertberichtig.) | |
3.22 gegen überpreisliches Einmal- | Nutzungsberechtigter | die Differenz zwischen Entgelt und Kapi- | |
entgelt (Entgelt > Kapitalwert für | talwert für Restlaufzeit bildet steuerbares | ||
Restlaufzeit) bei NLW und LW | Einkommen | ||
Grundeigentümer | die Differenz zwischen Entgelt und Kapitalwert für Restlaufzeit kann steuermindernd geltend ge- macht werden | ||
3.23 gegen unterpreisliches Einmal- | Nutzungsberechtigter | die Differenz zwischen Entgelt und Kapi- | |
entgelt (Entgelt < Kapitalwert für | talwert für Restlaufzeit bildet einen | ||
Restlaufzeit) bei NLW und LW | steuerlich nicht relevanten Kapitalverlust | ||
Grundeigentümer | die Differenz zwischen Entgelt und Kapitalwert ist steuerbar (erfolgswirksame Ausbuchung der restlichen Rückstellung) | ||
3.3 Zeitablauf, nach: | |||
3.31 Ablauf der vereinbarten Dauer bei | Nutzungsberechtigter | keine Steuerfolgen | |
NLW und LW | Grundeigentümer | keine Steuerfolgen | |
3.32 Tod der berechtigten Person | Nutzungsberechtigter | - | |
Grundeigentümer | Auflösung der restlichen Rückstellung/Wert- berichtigung, sofern noch vorhanden |
11/12
Steuerverwaltung Schwyz | Nutzniessung und Wohnrecht bei Geschäftsliegenschaften |
Vermögenssteuer
Tatbestand | Steuersubjekt | Rechtsfolgen |
1. Bei Bestehen des Nutzungsrechts | bei der Nutzniessung ist der Nutznies- ser steuerpflichtig (nicht der Grundei- gentümer) | steuerbar ist der Vermögenssteuerwert des (nutzungsbelasteten) Grundstückes (in der Regel steueramtlicher Schätzungswert) falls zu tief, Anpassung jederzeit möglich analog Neuschätzung |
beim Wohnrecht ist der Grundeigentü- mer steuerpflichtig (nicht der Nutzungs- berechtigte) | steuerbar ist der Vermögenssteuerwert des (nutzungsbelasteten) Grundstückes (steueramtlicher Schätzungswert) | |
2. Nach Wegfall des Nutzungsrechts | steuerpflichtig ist der Grundeigentümer | steuerbar ist der Vermögenssteuerwert des (nicht mehr nut- |
infolge: | zungsbelasteten) Grundstückes (steueramtlicher Schätzungs- wert) | |
2.1 Parteivereinbarung | ||
2.2 Ablauf der vereinbarten Dauer | ||
2.3 Tod der berechtigten Person |
12/12