Weisung zur Erhebung der Grundstückgewinnsteuer bei Zwangsverwertungen vom 16.04.2002

Schwyzer Steuerbuch Lieferung Juni 2002 70.40

Weisung zur Erhebung der Grundstückgewinnsteuer bei Zwangsverwertungen (Vom 16. April 2002)

Der Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 124 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG) und §§ 14 und 16 der Grundstückgewinnsteuerverordnung vom 29. Mai 2001 (GGStV),

erlässt folgende Weisung:

A. Zweck und Begriffsbestimmung

I. Zweck

1 Diese Weisung regelt die Mitwirkung der Betreibungs- und Konkursbehörden sowie der Grundbuchämter bei der Steuersicherung und der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer anlässlich der Veräusserung von Grundstücken im Rah- men von Zwangsverwertungsverfahren.

II. Begriffsbestimmung

2 Der Begriff der Betreibungs- und Konkursbehörden ist im Sinne von Art. 5 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) zu verstehen. Er schliesst ins- besondere ausseramtliche Konkursverwaltungen mit ein.

3 Grundstückgewinnsteuern, die auf Grund einer im Zwangsverwertungsverfahren erfolgten Veräusserung geschuldet werden, stellen Verwertungskosten im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes dar.

B. Organisation und Verfahren

I. Mitwirkung der Betreibungs- und Konkursbehörden

4 Die Betreibungs- und Konkursbehörden:

  1. a) melden die Steigerung dem zuständigen Grundbuchamt gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung gem. Art. 138 resp. 257 SchKG, mindestens einen Monat vor dem Steigerungsdatum, mit folgenden Angaben:

  • Steigerungsdatum;

  • Höhe der betreibungs- resp. konkursamtlichen Schätzung des Grund- stücks;

  • allfällige von der erwerbenden Person im Zusammenhang mit dem Grundstück zu übernehmende weitere Leistungen (insbesondere Wohn- rechte);

  • allfällige Vertretung der veräussernden Person;

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  1. b) fordern die Grundpfandgläubiger nach Eingang der Berechnung des voraus- sichtlichen Steuerbetrages zur Einreichung sachdienlicher Unterlagen (Er- werbskosten und wertvermehrende Aufwendungen) auf;

  2. c) führen, sofern bei Schuldübernahmen nicht genügende Barzahlungen vor- handen sind, in den Steigerungsbedingungen auf:

  • die von der erwerbenden Person zu leistenden, den voraussichtlichen Steu- erbetrag beinhaltenden Barzahlungen;

  • den Betrag, ab welchem bei einem höheren Zuschlagspreis ein zusätzlich zu sichernder Grundstückgewinn anfällt, sowie den Steuersatz zur Berech- nung des von der erwerbenden Person unter Anrechnung am Zuschlags- preis zusätzlich zu leistenden voraussichtlichen Steuerbetrages;

  1. d) informieren die Steigerungsteilnehmer vor der Steigerung allgemein über die Pflicht zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuer im Sinne von § 197 StG und die Rechtsfolgen bei Nichtleistung;

  2. e) teilen der Steuerverwaltung innert 8 Tagen seit dem Steigerungsdatum den Zuschlag unter Beilage der Steigerungsbedingungen und des Steigerungspro- tokolls mit;

  3. f) überweisen den von der Steuerverwaltung auf Grund des Zuschlagspreises neu berechneten voraussichtlichen Steuerbetrag innert 30 Tagen seit dem Steigerungsdatum an die kantonale Finanzverwaltung.

II. Mitwirkung der Grundbuchämter

5 Das Grundbuchamt stellt der Steuerverwaltung innert 5 Tagen nach Eingang der Steigerungsanzeige gemäss Randziffer 4 Bst. a eine Meldung über die voraus- sichtliche Veräusserung im Sinne von § 15 Abs. 2 und 3 GGStV zu.

III. Aufgaben der Steuerverwaltung

6 Die Steuerverwaltung meldet der veräussernden Person unter Beilage der Unter- lagen zur Einreichung der Steuererklärung sowie den Betreibungs- oder Kon- kursbehörden innert 5 Tagen nach Eingang der Veräusserungsmeldung:

  1. a) den unter Berücksichtigung der betreibungs- resp. konkursamtlichen Schät- zung des Grundstücks und der anrechenbaren Anlagekosten (§§ 115 – 117 StG) berechneten voraussichtlichen Steuerbetrag;

  2. b) den Betrag, ab welchem bei einem höheren Zuschlagspreis ein zusätzlich zu sichernder Grundstückgewinn anfällt, sowie den Steuersatz zur Berechnung des zusätzlichen voraussichtlichen Steuerbetrages.

7 Die Steuerverwaltung nimmt eine Neuberechnung des voraussichtlichen Steuer- betrages vor:

  1. a) sofern vor der Steigerung Unterlagen eingereicht werden, auf Grund derer sich die Anlagekosten erheblich ändern, oder

  2. b) auf Grund des von der Betreibungs- oder Konkursbehörde mitgeteilten Zu- schlagspreises.

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IV. Berechnung des voraussichtlichen Steuerbetrages

8 Der voraussichtliche Steuerbetrag wird, mit Ausnahme einer Neuberechnung ge- mäss Randziffer 7 Bst. b, wie folgt pauschal vom Grundstückgewinn (betrei- bungs-/konkursamtliche Schätzung resp. Zuschlagspreis abzüglich Anlagekosten) berechnet:

Steuer Jahre1 Steuer Steuer Steuer Steuer Jahre1 in % Jahre 1 Jahre1 Jahre1 in % in % in % in % volle 5 27.00 weniger 1 42.00 volle 6 26.10 volle 11 21.60 volle 16 17.10 volle 21 12.60 weniger 2 39.00 volle 7 25.20 volle 12 20.70 volle 17 16.20 volle 22 11.70 weniger 3 36.00 volle 8 24.30 volle 13 19.80 volle 18 15.30 volle 23 10.80 weniger 4 33.00 volle 9 23.40 volle 14 18.90 volle 19 14.40 volle 24 9.90 weniger 5 30.00 volle 10 22.50 volle 15 18.00 volle 20 13.50 über 25 9.00 1 Besitzesdauer gemäss § 121 StG

V. Veranlagungsverfahren

9 Das Veranlagungsverfahren richtet sich nach den §§ 161 und 163 StG.

10 Bei Zwangsverwertungen im Konkursverfahren nehmen die Konkursbehörden die Verfahrensrechte und -pflichten nebst der veräussernden Person soweit wahr, als sie dazu nach Art. 240 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) gehalten sind.

VI. Abrechnung über hinterlegte voraussichtliche Steuerbeträge

11 Nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens überweist die kantonale Finanzver- waltung einen zuviel hinterlegten Betrag den Betreibungs- oder Konkursbehör- den.

C. Spezielle Veräusserungstatbestände

12 Bei einem Freihandverkauf gemäss Art. 143b SchKG, bei Verfahren betreffend Spezialliquidation eines Grundstücks gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG bzw. bei konkursamtlicher Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft, sowie bei weite- ren speziellen Veräusserungstatbeständen sind die vorstehenden Ausführungen sinngemäss zu beachten.

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D. Verwertung von Grundstücken im Amtshilfeverfahren

13 Gelangen Grundstücke im Auftrag ausserkantonaler Betreibungs- und Konkurs- behörden zur Verwertung, ist das vorbeschriebene Verfahren sinngemäss anzu- wenden. Die beauftragte Behörde teilt der ausserkantonalen Betreibungs- oder Konkursbehörde mit, dass nur der Nettoerlös nach Abzug der Grundstückge- winnsteuer überwiesen wird.

E. Schlussbestimmungen

I. Inkrafttreten

14 Diese Weisung tritt sofort in Kraft.

II. Publikation

15 Diese Weisung wird im Steuerbuch und Internet publiziert.

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