Umsetzung der 1. BVG-Revision: Aufgaben der Steuerbehörden

Finanzdepartement

Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 11 24

Merkblatt

Umsetzung der 1. BVG-Revision: Aufgaben der Steuerbehörden

Ausgangslage

Am 1. Januar 2006 ist das sog. 3. Paket der 1. BVG-Revision zusammen mit der zugehörigen Revi- sion der BVV2 in Kraft getreten. Die Überführung der allgemeinen Grundsätze der beruflichen Vo r- sorge (Angemessenheit, Kollektivität, Gleichbehandlung, Planmässigkeit, Versicherungsprinzip und Mindestalter für den Altersrücktritt) aus der steuerlichen Praxis ins Vorsorgerecht hat neue Zustän- digkeiten zur Folge. Die Einhaltung der Grundsätze gehört neu in den Prüfungsbereich der BVG- Kontrollorgane (Experte und Kontrollstelle) bzw. der Aufsichtsbehörde. Zudem müssen Arbeitgeber, die Anschlussverträge mit verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen geschlossen haben, die Einhaltung von Art. 1a BVV2 (Angemessenheit der gesamten Vorsorge) bestätigen.

Um Doppelspurigkeiten und Lücken bei der Prüfung von Vorsorgereglementen zu vermeiden und ein für die ganze Schweiz einheitliches Verfahren sicherzustellen, musste das Zusammenwirken zwischen BVG-Aufsicht und Steuerbehörde neu geregelt werden. Eine gemischte Arbeitsgruppe un- ter Führung des Bundesamts für Sozialversicherung hat Lösungsvorschläge erarbeitet, denen der Vorstand der SSK zugestimmt hat und die auch für den Kanton Schwyz zu übernehmen sind. Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass die Steuerbehörde in Zukunft auf eine eigene Regle- mentsprüfung verzichtet.

Nachfolgend sind der neu verbliebene Aufgabenbereich der Steuerbehörde kurz zusammenzufassen und die steuerverwaltungsinternen Zuständigkeiten zu regeln.

Prüfungsbereich der Steuerbehörde

Die Steuerbehörde führt die Steuerbefreiungsverfahren der Vorsorgeeinrichtungen durch. Dabei stützt sie sich neu auf die vorangehende Reglementsprüfung der BVG-Aufsichtsbehörde. Die Steuerbehörde prüft (stichprobenweise) die steuerliche Abzugsfähigkeit von geleisteten Be i- trägen und besteuert die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen. Dabei stützt sie sich auf die Ko n- trolle der Reglemente durch die Aufsichtsbehörden. Bezweifelt die Steuerbehörde die Rechtmässigkeit der reglementarischen Bestimmungen, nimmt sie Kontakt mit den BVG-Aufsichtsbehörden auf. Diese werden nötigenfalls bei den Vorsorgeein- richtungen vorstellig.

Es ist Sache der Steuerbehörde zu prüfen, ob

2

1. die im Einzelfall geleisteten Beiträge und ausgerichteten Leistungen mit den reglementari- schen Vorgaben übereinstimmen; 2. die neuen Bestimmungen zum Einkauf gemäss Art. 79b BVG eingehalten worden sind; 3. bei personenbezogenen Gesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen; 4. im Einzelfall aus steuerlicher Sicht Missbrauch anzunehmen ist, der nicht akzeptiert werden kann.

Die Neuerungen in BVG und BVV2 gelten erst ab 1.1.2006. Für altrechtliche Fälle bleiben somit die bisherige Beurteilungspraxis wie auch die Prüfzuständigkeit der Steuerbehörden bestehen. Beispiel: Das neue Recht ist nur auf Einkäufe nach dem 31.12.2005 anwendbar. Bei Einkäufen vor dem 1.1.2006 und nachfolgendem Kapitalbezug stellt sich die Frage der Steuerumgehung wie bisher. Die Vorsorgeeinrichtungen haben bis Ende 2007 Zeit, ihre Reglemente formell dem neuen Recht anzupassen. Materiell gilt seit 1.1.2006 auch dann neues Recht, wenn die Nachführung des Reglements noch nicht erfolgt ist.

Interne Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten im Veranlagungs- und Steuerbefreiungsverfahren bleiben unverändert.

Der Kontakt zu den BVG-Aufsichtsbehörden erfolgt über die Abteilungsleitungen (Veranlagungsfra- gen) und den Rechtsdienst (Steuerbefreiung jur. Personen).

Grundlagen

  • BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25.6.1982; Teilrevision vom 3.10.2003; sog. 3. Paket, in Kraft ab 1.1.2006

  • BVV2: Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18.4.1984; Teilrevision vom 10.6.2005, in Kraft ab 1.1.2006

  • Empfehlung des Vorstands der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zur Umsetzung des 3. Pakets der 1. BVG-Revision vom 16.2.2006, mit Anhängen 1-4

  • Aufsatz von Marina Züger, Präsidentin der Arbeitsgruppe Vorsorge der SSK: Zusammenwirken zwischen BVG-Aufsicht und Steuerbehörden, in: Schweizer Personalvorsorge, H. 9/2006 S. 33-35