Weisung zur Bemessung von Ordnungsbussen (Bussenschema) vom 01.06.2001, mit Änderungen bis 20. Februar 2018

Schwyzer Steuerbuch Lieferung 2018 70.11

Weisung zur Bemessung von Ordnungsbussen (Bussenschema) (Vom 1. Juni 2001, mit Änderungen bis 20. Februar 2018)

Der Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 210 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG),

erlässt folgende Weisung:

A. Verletzung von Verfahrenspflichten

1 Verfahrenspflichten im Sinne von § 201 StG sind insbesondere:

2 Die Verletzung von Verfahrenspflichten wird mit Busse bis zu 1 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken bestraft.

B. Grundsätze der Bussenbemessung

1. Allgemein

3 Die Höhe der Busse richtet sich einerseits nach dem Verschulden und anderer- seits nach den persönlichen, insbesondere wirtschaftlichen Verhältnissen der steuerpflichtigen Person, welche vorsätzlich oder fahrlässig Verfahrenspflichten verletzt hat. Das Verschulden hängt insbesondere von der Höhe des gefährdeten Steuerbetrages ab. Wirtschaftlich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bus- senausfällung massgebend. Es ist deshalb in erster Linie auf das weltweite Ein- kommen bzw. den satzbestimmenden Gewinn gemäss aktuellster rechtskräftiger Veranlagungsverfügung abzustellen; das steuerbare Vermögen bzw. Eigenkapital kann berücksichtigt werden.

2. Ordnungsbussenschema

4 Bei der Bussenbemesssung ist von folgendem Ordnungsbussenschema auszuge- hen (Beträge in Franken):

1

70.11

Schwyzer Steuerbuch

steuerbares Ein-

erste

zweite

dritte

weitere Ver-

kommen/steuer-

Verletzung

Verletzung

Verletzung

letzungen

barer Gewinn

bis 10 000

100

100

- 200

200

- 400

- 1 000

bis 20 000

100

- 200

200

- 400

400

- 800

- 2 000

bis 50 000

200

- 400

400

- 800

800

- 1 600

- 4 000

bis 75 000

400

- 600

800

- 1 200

1 600

- 2 400

- 6 000

bis 100 000

600

- 800

1 200

- 1 600

2 400

- 3 200

- 8 000

über 100 000

800

- 1 000

1 600

- 2 000

3 200

- 4 000

- 10 000

3. Strafmindernde und straferhöhende Umstände

5 Bei leichtem Verschulden, Unerfahrenheit, Unbeholfenheit usw. kann die Busse

reduziert werden. Dasselbe gilt, wenn gegen die Busse Einsprache erhoben

und

die versäumte Handlung vollständig

nachgeholt wird.

6 Ein schwerer Fall mit Erhöhung des

Strafrahmens auf 10 000 Franken liegt

vor

bei grobem Verschulden, bei besonders verwerflichem oder renitentem Verhalten

oder wenn infolge Nichteinreichens

von Unterlagen eine sachgerechte Veranla-

gung besonders erschwert ist.

7 Wird die Verfahrenspflicht zwar wiederholt, aber mit

Unterbrüchen, verletzt, so ist

dies strafmindernd

zu berücksichtigen.

4. Wirtschaftliche Zugehörigkeit, Steuerausscheidung und teilweise Steuer-

pflicht

8 Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen

Person ist das Gesamteinkommen bzw. der -gewinn (satzbestimmendes Ein-

kommen bzw. satzbestimmender Gewinn) massgebend. In Berücksichtigung der

Höhe des gefährdeten Steuerbetrages ist die Busse jedoch zu reduzieren.

5. Gemeinsam steuerpflichtige

Ehegatten

9 Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten wird eine gemeinsame Busse aus- gesprochen, deren Höhe sich nach der Höhe des gemeinsamen steuerbaren Ein-

kommens richtet.

C. Bussenbemessung in Spezialfällen

1. Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflicht

von Drittpersonen

10 Die Busse beträgt mindestens 100 Franken und kann je

nach der Bedeutung der

geforderten Verfahrenshandlung und

dem Verschulden angemessen erhöht wer-

den.

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2. Verfahrenspflichten im Zusammenhang mit der Schätzung von Grundei- gentum (§ 155 StG)

11 Die Busse beträgt mindestens 100 Franken und kann je nach der Bedeutung der geforderten Verfahrenshandlung und dem Verschulden angemessen erhöht wer- den.

3. Auskunftspflicht bei der Quellensteuer (§ 156)

12 Die Busse bemisst sich nach der Höhe der steuerbaren Leistungen. Das Bussen- schema ist sinngemäss anwendbar.

4. Verfahrenspflichten bei der Grundstückgewinnsteuer (§ 161 StG)

13 Die Busse richtet sich nach der Höhe des voraussichtlichen steuerbaren Grund- stückgewinns. Das Bussenschema ist sinngemäss anwendbar.

D. Direkte Bundessteuer

14 Diese Weisung ist gestützt auf § 5 Ziff. 1 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (in der Fassung vom 16. Janu- ar 2001) auch anwendbar auf Ordnungsbussen nach Art. 174 DBG. Vorbehält- lich stark unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen wird die Busse für die direk- te Bundessteuer gleich hoch festgesetzt wie die kantonale.

E. Schlussbestimmungen

1. Inkrafttreten und Aufhebung der bisherigen Weisung

15 Diese Weisung ersetzt die Weisung über die Bemessung von Ordnungsbussen vom 1. Februar 1984 (publiziert im Steuerbuch Ziff. 254) und tritt sofort in Kraft.

2. Publikation

16 Diese Weisung wird im Steuerbuch und im Internet publiziert.

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