Weisung zur Bemessung von Ordnungsbussen (Bussenschema) vom 01.06.2001, mit Änderungen bis 20. Februar 2018
Schwyzer Steuerbuch Lieferung 2018 70.11
Weisung zur Bemessung von Ordnungsbussen (Bussenschema) (Vom 1. Juni 2001, mit Änderungen bis 20. Februar 2018)
Der Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 210 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG),
erlässt folgende Weisung:
A. Verletzung von Verfahrenspflichten
1 Verfahrenspflichten im Sinne von § 201 StG sind insbesondere:
Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung und der vorgeschriebenen Beila- gen (§§ 142, 143 und 161 Abs. 1 StG)
Weitere Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person (§§ 144, 156 und 161 Abs. 2 StG)
Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflicht von Drittpersonen (§§ 92, 101, 145 bis 147 und 156 StG)
Mitwirkungspflicht von Erben und Drittpersonen im Inventarverfahren, insbe- sondere Auskunfts- und Bescheinigungspflicht (§§ 181 und 182 StG)
2 Die Verletzung von Verfahrenspflichten wird mit Busse bis zu 1 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken bestraft.
B. Grundsätze der Bussenbemessung
1. Allgemein
3 Die Höhe der Busse richtet sich einerseits nach dem Verschulden und anderer- seits nach den persönlichen, insbesondere wirtschaftlichen Verhältnissen der steuerpflichtigen Person, welche vorsätzlich oder fahrlässig Verfahrenspflichten verletzt hat. Das Verschulden hängt insbesondere von der Höhe des gefährdeten Steuerbetrages ab. Wirtschaftlich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bus- senausfällung massgebend. Es ist deshalb in erster Linie auf das weltweite Ein- kommen bzw. den satzbestimmenden Gewinn gemäss aktuellster rechtskräftiger Veranlagungsverfügung abzustellen; das steuerbare Vermögen bzw. Eigenkapital kann berücksichtigt werden.
2. Ordnungsbussenschema
4 Bei der Bussenbemesssung ist von folgendem Ordnungsbussenschema auszuge- hen (Beträge in Franken):
1
70.11 | Schwyzer Steuerbuch | |||
steuerbares Ein- | erste | zweite | dritte | weitere Ver- | |||
kommen/steuer- | Verletzung | Verletzung | Verletzung | letzungen | |||
barer Gewinn | |||||||
bis 10 000 | 100 | 100 | - 200 | 200 | - 400 | - 1 000 | |
bis 20 000 | 100 | - 200 | 200 | - 400 | 400 | - 800 | - 2 000 |
bis 50 000 | 200 | - 400 | 400 | - 800 | 800 | - 1 600 | - 4 000 |
bis 75 000 | 400 | - 600 | 800 | - 1 200 | 1 600 | - 2 400 | - 6 000 |
bis 100 000 | 600 | - 800 | 1 200 | - 1 600 | 2 400 | - 3 200 | - 8 000 |
über 100 000 | 800 | - 1 000 | 1 600 | - 2 000 | 3 200 | - 4 000 | - 10 000 |
3. Strafmindernde und straferhöhende Umstände
5 Bei leichtem Verschulden, Unerfahrenheit, Unbeholfenheit usw. kann die Busse
reduziert werden. Dasselbe gilt, wenn gegen die Busse Einsprache erhoben | und | |||
die versäumte Handlung vollständig | nachgeholt wird. | |||
6 Ein schwerer Fall mit Erhöhung des | Strafrahmens auf 10 000 Franken liegt | vor | ||
bei grobem Verschulden, bei besonders verwerflichem oder renitentem Verhalten
oder wenn infolge Nichteinreichens | von Unterlagen eine sachgerechte Veranla- | |||
gung besonders erschwert ist. | ||||
7 Wird die Verfahrenspflicht zwar wiederholt, aber mit | Unterbrüchen, verletzt, so ist | |||
dies strafmindernd | zu berücksichtigen. | |||
4. Wirtschaftliche Zugehörigkeit, Steuerausscheidung und teilweise Steuer-
pflicht
8 Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen
Person ist das Gesamteinkommen bzw. der -gewinn (satzbestimmendes Ein- | ||||
kommen bzw. satzbestimmender Gewinn) massgebend. In Berücksichtigung der | ||||
Höhe des gefährdeten Steuerbetrages ist die Busse jedoch zu reduzieren. | ||||
5. Gemeinsam steuerpflichtige | Ehegatten | |||
9 Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten wird eine gemeinsame Busse aus- gesprochen, deren Höhe sich nach der Höhe des gemeinsamen steuerbaren Ein-
kommens richtet.
C. Bussenbemessung in Spezialfällen
1. Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflicht | von Drittpersonen | |||
10 Die Busse beträgt mindestens 100 Franken und kann je | nach der Bedeutung der | |||
geforderten Verfahrenshandlung und | dem Verschulden angemessen erhöht wer- | |||
den. | ||||
2
Schwyzer Steuerbuch Lieferung 2018 70.11
2. Verfahrenspflichten im Zusammenhang mit der Schätzung von Grundei- gentum (§ 155 StG)
11 Die Busse beträgt mindestens 100 Franken und kann je nach der Bedeutung der geforderten Verfahrenshandlung und dem Verschulden angemessen erhöht wer- den.
3. Auskunftspflicht bei der Quellensteuer (§ 156)
12 Die Busse bemisst sich nach der Höhe der steuerbaren Leistungen. Das Bussen- schema ist sinngemäss anwendbar.
4. Verfahrenspflichten bei der Grundstückgewinnsteuer (§ 161 StG)
13 Die Busse richtet sich nach der Höhe des voraussichtlichen steuerbaren Grund- stückgewinns. Das Bussenschema ist sinngemäss anwendbar.
D. Direkte Bundessteuer
14 Diese Weisung ist gestützt auf § 5 Ziff. 1 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (in der Fassung vom 16. Janu- ar 2001) auch anwendbar auf Ordnungsbussen nach Art. 174 DBG. Vorbehält- lich stark unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen wird die Busse für die direk- te Bundessteuer gleich hoch festgesetzt wie die kantonale.
E. Schlussbestimmungen
1. Inkrafttreten und Aufhebung der bisherigen Weisung
15 Diese Weisung ersetzt die Weisung über die Bemessung von Ordnungsbussen vom 1. Februar 1984 (publiziert im Steuerbuch Ziff. 254) und tritt sofort in Kraft.
2. Publikation
16 Diese Weisung wird im Steuerbuch und im Internet publiziert.
3