Steuererleichterungen für Unternehmen

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Merkblatt

Steuererleichterungen für Unternehmen

Inhaltsverzeichnis Randnummer

A. Inhalt 1

B. Rechtliche Grundlagen 2–4

C. Geltungsbereich 5–6

D. Steuererleichterungen 7–20

1. Voraussetzungen und Beurteilungskriterien 7–9

2. Dauer und Umfang 10–12

3. Bedingungen und Auflagen 13–14

4. Verfahren 15–20

4.1 Gesuch 15–18

4.2 Entscheid 19–20

E. Gültigkeit und Publikation 21–22

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A. Inhalt

1 Das vorliegende Merkblatt behandelt Voraussetzungen und Verfahren von Steuererleichte- rungen für Unternehmen, die im Kanton Schwyz neu eröffnet werden und dem volkswirt- schaftlichen Interesse des Kantons dienen.

B. Rechtliche Grundlagen

2 Die Kantone können neu eröffneten juristischen Personen und Personenunternehmen Steuererleichterungen gewähren (Art. 5 und 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Har- monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Steuerharmonisierungsge- setz, StHG, SR 642.14)1.

3 Im Kanton Schwyz kann der Regierungsrat juristischen Personen und Personenunterneh- men, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, nach Anhören der zuständigen Gemeinde für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der be- trieblichen Tätigkeit steht einer Neueröffnung gleich. Die Gewährung von Steuererleichte- rungen wird an Bedingungen und Auflagen geknüpft (§§ 16 und 62 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000, StG, SRSZ 172.200).

4 Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) enthält keine entsprechenden Bestimmungen zu Steuererleichterungen für Unternehmen. Der Bund hat jedoch die Möglichkeit, Steuererleichterungen für juristische Personen bei der direkten Bundessteuer aufgrund des Bundesgesetzes über die Regional- politik vom 6. Oktober 2006 (SR 901.0) zu gewähren. Der Kanton Schwyz gehört jedoch nicht zu den Anwendungsgebieten nach Art. 3 der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik vom 3. Juni 2016 (SR 901.022), für die Steuererleichterungen vorgesehen sind. Bei der direkten Bundessteuer sind somit keine Steuererleichterungen für Unternehmen mit Sitz im Kanton Schwyz möglich.

C. Geltungsbereich

5 Dieses Merkblatt gilt für juristische Personen und Personenunternehmen, die im Kanton Schwyz neu eröffnet werden. Einer Neueröffnung (Neugründung) gleichgestellt sind eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit und Zuzüge aus anderen Kantonen oder aus dem Ausland (Sitzverlegung).

6 Steuererleichterungen können nur bei der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer ge- währt werden, nicht jedoch bei der Vermögens-, Minimal- und Grundstückgewinnsteuer sowie bei der direkten Bundessteuer.

1 Das Konzept der Steuererleichterungen für Unternehmen geht zurück auf das interkantonale Konkordat über den Aus- schluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 (SR 671.1), das Steuererleichterungen für neu eröffnete Betriebe zulässt. Der Kanton Schwyz ist diesem Abkommen mit Kantonsratsbeschluss vom 20. Januar 1949 beigetreten (SRSZ 172.410).

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D. Steuererleichterungen

1. Voraussetzungen und Beurteilungskriterien

7 Für die Gewährung von Steuererleichterungen muss das Unternehmen folgende Vorausset- zungen erfüllen:

  • positive volkswirtschaftliche Auswirkungen auf den Kanton2;

  • Schaffung neuer Arbeitsplätze in erheblichem Umfang;

  • Tätigung umfassender Investitionen entsprechend der Art des Unternehmens (Produk- tions- oder Dienstleistungsbetrieb);

  • keine Konkurrenzierung von bestehenden, ordentlich besteuerten Unternehmen im Kan- ton Schwyz (Grundsatz der Rechtsgleichheit und Wettbewerbsneutralität).

8 Für die Gewährung von Steuererleichterungen positiv beurteilt werden folgende Kriterien:

  • Schaffung von Lehrstellen;

  • Angebot von innovativen Produkten und Dienstleistungen mit attraktiven Entwicklungs- perspektiven und eine hohe Wertschöpfung des Unternehmens;

  • Neueröffnung in einer Gemeinde, die vom Unternehmen besonders profitiert (wirt- schaftliche Impulse).

9 Für Zuzüger aus anderen Kantonen gelten die gleichen Voraussetzungen und Beurteilungs- kriterien wie Zuzüger aus dem Ausland.

2. Dauer und Umfang

10 Steuererleichterungen können für maximal zehn Jahre (Eröffnungsjahr und neun folgende Jahre) gewährt werden3.

11 Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden Steuererleichterungen nur für die Gewinn- bzw. Einkommenssteuer aller kantonaler Gemeinwesen (Kanton, Bezirk, Gemeinde und Kirch- gemeinde) gewährt. Eine allfällige Minimal-, Vermögens- und Grundstückgewinnsteuer so- wie die direkte Bundessteuer werden vollumfänglich erhoben. Bei natürlichen Personen sind Steuererleichterungen auf das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit be- schränkt.

12 Die Steuererleichterung wird durch eine fixe Steuerreduktion (in Franken) für eine be- stimmte Dauer (maximal zehn Jahre) festgelegt. Sie erfolgt durch eine jährliche Gewinnre- duktion (maximal 40 %) während der festgelegten Dauer. Wird die Steuerreduktion bereits vor Ablauf dieser Dauer erreicht, verfällt die Restdauer. Wird das Ende der festgelegten Dauer vor Ausschöpfung der Steuerreduktion erreicht, verfällt der Restbetrag. Diese Rege- lung stellt sicher, dass während der festgelegten Dauer der Steuererleichterung mindestens 60 % des steuerbaren Reingewinns bzw. Einkommens besteuert werden.

3. Bedingungen und Auflagen

13 Die Gewährung von Steuererleichterungen kann mit Bedingungen und Auflagen zulasten des Unternehmens verbunden werden. Dazu zählen insbesondere:

2 §§ 16 Abs. 1 und 62 Abs. 1 StG. 3 §§ 16 Abs. 1 und 62 Abs. 1 StG.

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  • Beibehaltung des Betriebs (Sitzes) im Kanton Schwyz während der Dauer der Steuerer- leichterung;

  • Vornahme von Abschreibungen und Wertberichtigungen mindestens nach den ordentli- chen Prozentsätzen gemäss Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV);

  • Einhaltung der anwendbaren Bestimmungen eines internationalen Doppelbesteue- rungsabkommens (DBA).

14 Hält das Unternehmen die Bedingungen und Auflagen nicht ein, kann der Regierungsrat die Steuererleichterung widerrufen. Bei einer Sitzverlegung aus dem Kanton Schwyz vor Ablauf der Dauer der Steuererleichterung hat das Unternehmen die entgangenen Steuern samt Zinsen zu entrichten.

4. Verfahren

4.1 Gesuch

15 Das neu eröffnete Unternehmen hat für den Antrag auf Steuererleichterung ein Gesuch bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

16 Das Gesuch muss neben einem Antrag und einer Begründung folgende Angaben enthalten:

  • Zweck des Unternehmens;

  • Sitzgemeinde;

  • Führungsstruktur (Organigramm);

  • Struktur allfälliger Beteiligungen;

  • Nennung der geschäftsleitenden Personen;

  • Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens;

  • Bestehende und neue Absatzmärkte (Zielmärkte) des Unternehmens;

  • Wettbewerbssituation auf den Absatzmärkten des Unternehmens;

  • Bestätigung, dass keine bestehenden Unternehmen im Kanton Schwyz konkurrenziert werden;

  • Finanzierung des Unternehmens;

  • Anzahl Mitarbeitende sowie Anzahl neuer Arbeitsplätze;

  • Anzahl Lehrstellen sowie Anzahl neuer Lehrstellen;

  • geplante Investitionen;

  • unternehmensspezifische Besonderheiten.

17 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Planbilanz und -erfolgsrechnung für mindestens drei Jahre;

  • Businessplan.

18 Das Gesuch ist bei der kantonalen Steuerverwaltung, zuhanden von Hans Bachmann, Ab- teilungsleiter Juristische Personen, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, ein- zureichen.

4.2 Entscheid

19 Die kantonale Steuerverwaltung geprüft das Gesuch um Steuererleichterung, hört die Sitz- gemeinde an und stellt dem Regierungsrat Antrag.

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20 Der Regierungsrat entscheidet über das Gesuch4. Gegen den Entscheid des Regierungsra- tes steht kein Rechtsmittel zur Verfügung.

E. Gültigkeit und Publikation

21 Dieses Merkblatt gilt ab sofort. Es ersetzt das Merkblatt «Steuererleichterung für Unter- nehmen» vom 22. Januar 2020.

22 Es wird im Internet publiziert.

Schwyz, 21. Oktober 2025

4 §§ 16 Abs. 1 und 62 Abs. 1 StG.