Weisung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Steuererklärungsverfahren natürlicher Personen vom 14.12.2021

Schwyzer Steuerbuch Lieferung 2022 80.10

Weisung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Steuererklärungsverfahren na- türlicher Personen (Vom 14. Dezember 2021)

Der Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 124 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG),

erlässt folgende Weisung:

A. Allgemein

I. Fristerstreckung

1 Für die Gewährung von Fristerstreckungen für einzelne natürliche Personen ge- mäss § 48 VVStG (Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 22. Mai 2001) sind die Gemeinden zuständig. Fristerstreckungen für berufmässige Steuervertreter (§ 48 Abs. 3 VVStG), welche mehrere Steuererklärungen betreffen, werden von der kantonalen Steuerverwaltung gewährt.

2 Als besonders begründete Härtefälle, bei denen eine Erstreckung der Einrei- chungsfrist über den 31. Dezember zulässig ist (vgl. § 48 Abs. 4 VVStG), gelten erhebliche Behinderungen durch Krankheit, Unfall oder Todesfall, nicht jedoch Arbeitsüberlastung und dergleichen.

II. Mahnverfahren

3 Für das Mahnverfahren (§ 49 VVStG) wird aufgrund der eingereichten Steuerer- klärungen einerseits und der gewährten Fristerstreckungen andererseits eine Mahnliste erstellt. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, die Mahnliste vor dem Mahnlauf zu prüfen und durch Erfassung von zusätzlichen Fristen zu korrigieren.

III. Weiterleitung von Steuererklärungen

4 Die Gemeinden leiten Steuererklärungen, die bei ihnen eingehen, innert sieben Tagen an die kantonale Steuerverwaltung weiter.

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B. Sonderfälle

I. Zustellung der Steuererklärung an die Steuerpflichtigen

5 Die Gemeinden stellen den Steuerpflichtigen die Steuererklärung in folgenden Sonderfällen wie folgt zu:

  1. a) unverzüglich entsprechend der Nachbestellung durch die Steuerpflichti- gen;

  2. b) unverzüglich, sobald bekannt wird, dass

  • die Steuerpflichtigen beabsichtigen, ins Ausland wegzuziehen, für die laufende Steuerperiode bis zum Wegzugstag;

  • die Steuerpflichtigen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf- enthalt im Ausland haben, ihre wirtschaftliche Steuerpflicht im Kan- ton Schwyz beenden, für die laufende Steuerperiode bis zur Beendi- gung der Steuerpflicht;

  1. c) innert 30 Tagen nach Bekanntwerden des Deklarationsgrundes an Steuer- pflichtige, die in die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) wech- seln und denen die Steuerklärung nicht im ordentlichen Versand zugestellt werden kann, für die betreffenden Steuerperioden;

  2. d) innert drei Monaten nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person an den überlebenden Ehegatten oder die Erben für die laufende Steuerperiode bis zum Todestag.

6 Die Gemeinden stellen die Formulare, Wegleitungen und Beilagenblätter gemäss separaten Vorgaben der kantonalen Steuerverwaltung zu. Die Steuererklärung ist vor dem Versand bzw. der Abgabe an die Steuerpflichtigen durch die Gemeinde mit folgenden Angaben zu beschriften:

  • Gemeinde;

  • Name, Vorname und Adresse des/der Steuerpflichtigen;

  • PID-Nummer;

  • AHV-Versichertennummer.

7 Mit der Zustellung der Steuererklärung an Steuerpflichtige gemäss Randziffer 5 Bst. b fordert die Gemeinde diese gleichzeitig auf, eine Vertretung oder eine gül- tige Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen. Diese Aufforderung enthält ei- nen Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung.

II. Einreichung der Steuererklärung

8 Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung beträgt in Fällen gemäss Randzif- fer 5 Bst. b sieben Tage, Bst. c 30 Tage und Bst. d 90 Tage.

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III. Fristerstreckung

9 In Fällen gemäss Randziffer 5 Bst. b kann keine Erstreckung der Einreichungsfrist nach § 48 VVStG gewährt werden.

C. Schlussbestimmungen

I. Inkraftsetzung und Aufhebung der bisherigen Weisung

10 Diese Weisung ersetzt die Weisung Nr. 80.10 vom 23. Januar 2018. Sie tritt so- fort in Kraft.

II. Publikation

11 Diese Weisung wird im Steuerbuch publiziert.

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