Ersatzbeschaffung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
Kantonale Steuerverwaltung Grundstückgewinnsteuer
Gültig ab 1. Januar 2001 (Stand: 1. Januar 2007)
Merkblatt Aufschub der Besteuerung infolge Ersatzbeschaffung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
1. Gesetzliche GrundlageDie Besteuerung wird auf Begehren der steuer- pflichtigen Person aufgeschoben bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirt- schaftlichen Grundstücks, soweit der Veräusserungser- lös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz verwendet wird (§ 108 Abs. 1 Bst. b StG1). Bei Vorausbeschaffung wird der Aufschub sinngemäss gewährt (§ 108 Abs. 2 StG). 2. VoraussetzungenMacht die steuerpflichtige Person einen Aufschub der Besteuerung im Sinne von § 108 Abs. 1 Bst. b StG geltend, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
dem 31.12.2000 (Datum des Grundbucheintrags) ver- äussert und das Ersatzgrundstück darf nicht vor dem 01.01.2001 erworben oder verbessert worden sein; zu- dem muss das Ersatzgrundstück in der Schweiz liegen.
Verbesserung eines eigenen Ersatzgrundstücks ist durch die steuerpflichtige Person vorzunehmen, wel- che das Grundstück, für welches eine Ersatzbeschaf- fung geltend gemacht wird, veräussert.
muss innert angemessener Frist (in der Regel 1 bis 2 Jahre nach der Veräusserung des Grundstücks, für welches eine solche geltend gemacht wird) vollzogen werden, wobei auch eine Vorausbeschaffung innert gleicher Frist möglich ist.
Sowohl beim veräusserten Grundstück wie auch beim Ersatzgrundstück muss es sich im Zeitpunkt der Ver- äusserung resp. des Erwerbs resp. der Verbesserung um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 6 BGBB2 oder ein landwirtschaftliches Heimwesen im Sinne von Art. 7 BGBB handeln. Land- wirtschaftliche Nutzung liegt dann vor, wenn das ent- sprechende Grundstück der Urproduktion dient, d.h. vorab der Nutzung für Acker-, Obst-, Reb- und Gemü- sebau, Baumschulen, Viehzucht. |
bene resp. verbesserte Ersatzgrundstück muss, im Ge- gensatz zum veräusserten Grundstück, vom Eigentü- mer selbst landwirtschaftlich genutzt werden und sich in der Landwirtschaftszone befinden.
land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken wird die Ersatzbeschaffungstheorie weitgehend von der Rein- vestitionstheorie abgelöst. 3. VeranlagungsverfahrenDie Veranlagungsbehörde stellt den nicht besteuerten Gewinn bei einer Ersatzbeschaffung im Sinne von §§ 108 oder 109 in der Regel durch anfechtbare Verfü- gung fest (§ 164 StG). Diese kann nicht mit dem Hin- weis auf eine zukünftige Ersatzbeschaffung hinausge- zögert werden. Hinweis zur Berechnung des nicht zu besteuernden Gewinns:
Veräusserung eines nur teilweise der Land- und Forst- wirtschaft dienenden Grundstücks ist für die Bestim- mung des anrechenbaren Veräusserungserlöses und der anrechenbaren Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) der nicht der Land- und Forstwirtschaft dienende Anteil auszuscheiden. Gleiches gilt sinnge- mäss für die Bestimmung der Anlagekosten eines er- worbenen oder verbesserten Ersatzgrundstücks. Von einer Aufteilung wird dann abgesehen, wenn dem nicht der Land- und Forstwirtschaft dienenden Anteil ausge- sprochen marginale Bedeutung zukommt.
gen im Sinne von § 116 StG, nicht aber Unterhaltskos- ten.
wird, im Sinne von § 9 Abs. 1 GGStV3, um jenen Anteil am Veräusserungsgewinn aufgeschoben, um welchen die massgebenden Anlagekosten des Ersatzgrund- stücks jene des veräusserten Grundstücks überstei- gen. Solange die Anlagekosten des erworbenen oder verbesserten Ersatzgrundstücks jene des veräusserten Grundstücks nicht übersteigen, bleibt der Gewinn da- von unberührt und ist frei verfügbar (siehe dazu sche- matische Übersicht auf Rückseite). GGSt_102006 |
Schematische Übersicht über die Berechnung des nicht zu besteuernden Gewinns
Veräussertes | Erworbenes / Fall 1 | verbessertes Ersatzgrundstück Fall 2 | Fall 3 | |
Fr. | Grundstück 1) | Kein Aufschub | Teilaufschub | Voller Aufschub |
700'000 | Erlös Fr. 750'000 (zu versteuernder | (zu versteuernder | (zu versteuernder | |
600'000 | Gewinn ohne Ersatzb. Fr. 250'000) | Gewinn Fr. 250'000) | Gewinn Fr. 150'000) (Teilaufschub | (Voller Aufschub Fr. 250'000) |
500'000 | (Desinvestition | Fr. 100'000) | ||
400'000 | Fr. 100'000) Verbesserung resp. | Verbesserung resp. | Verbesserung resp. | |
300'000 | Anlagekosten 1) * Fr. 500'000 | Erwerbspreis 2) Fr. 400'000 | Erwerbspreis 2) Fr. 600'000 | Erwerbspreis 2) Fr. 750'000 |
0 | ||||
1) | ||||
Anlagekosten und Erlös beziehen sich auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke | ||||
2) | ||||
Erwerbspreis/Verbesserung beziehen sich auf selbstbewirtschaftete land-/forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke
* Anlagekosten = Erwerbspreis + Aufwendungen | (inkl. Kosten und Abgaben bei | der Veräusserung) | ||
4. Geltendmachung des AufschubesDer Aufschub der Besteuerung ist mit dem Antrags- formular unter Beilage der Kaufverträge, der aktuellen Grundriss- und Katasterpläne (sowohl des veräus- serten Grundstücks wie auch erworbenen resp. ver- besserten Ersatzgrundstücks) sowie, bei Verbesse- rung, der Bauabrechnung wie folgt geltend zu ma- chen:
zum Ablauf der Frist, innert welcher Einsprache gegen die Grundstückgewinnsteuerveranlagung des Grund- stücks, für welche eine Ersatzbeschaffung geltend gemacht wird, erhoben werden kann (siehe § 18 GGStV).
innert 90 Tagen nach Erwerb5 des Ersatzgrundstücks (siehe § 173 Abs. 1 Bst. a StG). 5. Veräusserung eines Ersatzgrundstücks in- nerhalb des Kantons6 Für die Gewinnbemessung bei der Veräusserung eines durch Ersatzbeschaffung im Sinne von §§ 108 oder 109 oder einer entsprechenden Bestimmung ei- nes anderen Kantons erworbenen Grundstücks ist auf dessen Erwerb abzustellen, wobei der nicht besteuerte Gewinn des bei der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücks von den Anlagekosten abgezogen wird (siehe § 113 Abs. 3 StG und § 117 StG). Die Besitzesdauer berechnet sich nur für den nicht besteuerten Gewinn des bei der Ersatzbeschaffung 1 | veräusserten Grundstücks seit dessen Erwerb bis zur Veräusserung des Ersatzgrundstücks, für den Gewinn des Ersatzgrundstücks hingegen nur seit dessen Er- werb (siehe auch § 121 Abs. 3 Satz 2 StG). Die Gewinnbemessung und die Berechnung der Besit- zesdauer bei der Veräusserung eines vor dem 1. Ja- nuar 2001 im Sinne von § 56 des alten Steuergeset- zes7 oder einer entsprechenden Bestimmung eines andern Kantons erworbenen Ersatzgrundstücks richtet sich nach neuem Recht (§ 247 Abs. 2 StG). Bei der Steuerberechnung wird zuerst die Grundsteu- er auf dem Gesamtgewinn gemäss § 120 Abs. 1 StG berechnet, danach im Verhältnis der einzelnen Teilge- winne8 aufgeteilt und pro Teilgewinn die Besitzesdauer gemäss § 120 Abs. 2 und 3 StG angerechnet. 6. Nachbesteuerung aufgeschobener Gewinne(unabhängig davon, ob Ersatzbeschaffung inner- oder ausserkantonal erfolgte)6 Der Aufschub der Besteuerung infolge Ersatzbeschaf- fung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die erworbe- nen/verbesserten Grundstücke betrieblich genutzt und von der antragstellenden Person mit unverändertem Eigentumsanteil dauernd selbst bewirtschaftet werden; entfällt eine dieser Voraussetzungen ist der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz Meldung zu erstatten. Sofern die Inanspruchnahme des Aufschubes als rechtsmissbräuchlich qualifiziert, erfolgt ein Widerruf des Aufschubes gemäss § 34 VRP9. |
Steuergesetz vom 9. Februar 2000, gültig ab 01. Januar 2001, SRSZ 172.200. 2 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991. 3 Grundstückgewinnsteuerverordnung vom 29. Mai 2001; Abl 2001 928. 4 Gilt sinngemäss sowohl für erworbene wie auch verbesserte Ersatzgrundstücke. 5 Bei Verbesserung eines Ersatzgrundstücks ist sinngemäss der Baubeginn und nicht die Bauvollendung massgebend. 6 Ergänzung/Änderung vom 14. September 2018: Bei Veräusserung eines ausserkantonalen Ersatzgrundstücks steht das Recht zur Besteuerung des latenten Steuersubstrats dem Zuzugskanton bzw. letzten Zuzugskanton zu (BGer 2C_70/2017, E.4.3); bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme des Aufschubes erfolgt jedoch eine Nachbesteuerung gemäss Ziffer 6. 7 Steuergesetz vom 28. Oktober 1958, Fassung vom 27. Mai 1982. 8 Nicht besteuerter Gewinn des bei der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücks und Gewinn des Ersatzgrundstücks. 9 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 1974, SRSZ 234.110.
GGSt_102006