Besteuerung von Klöstern

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Merkblatt

Besteuerung von Klöstern

Inhaltsverzeichnis Randnummer

A. Inhalt 1

B. Rechtliche Grundlagen 2–3

C. Geltungsbereich 4

D. Besteuerung von Klöstern 5–12

1. Eintragung im Steuerregister 5

2. Berechnung des steuerbaren Gewinns 6

3. Teilweise Steuerbefreiung für Gewinn und Kapital (Spartenrechnung) 7–8

4. Kein Abzug für freiwillige Leistungen 9

5. Steuerberechnung und Freigrenzen 10–11

6. Grundstückgewinnsteuer 12

E. Gültigkeit und Publikation 13–14

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A. Inhalt

1 Das vorliegende Merkblatt behandelt die Besteuerung von Klöstern als juristische Perso- nen.

B. Rechtliche Grundlagen

2 Klöster gelten steuerlich als übrige juristische Personen gemäss § 54 Abs. 1 Bst. b des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG, SRSZ 172.200) bzw. Art. 49 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11).

3 Sie unterliegen der Gewinn- und Minimalsteuer nach §§ 63 ff. StG bzw. Art. 57 ff. DBG und §§ 78 ff. StG1, sofern sie nicht gemäss § 61 Bst. g StG bzw. Art. 56 Bst. h DBG steu- erbefreit sind. Danach sind juristische Personen, die im Kanton oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwider- ruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit.

C. Geltungsbereich

4 Dieses Merkblatt gilt für die kantonalen Steuern (Gewinn- und Minimalsteuer) und für die direkte Bundessteuer (Gewinnsteuer) juristischer Personen.

D. Besteuerung von Klöstern

1. Eintragung im Steuerregister

5 Jedes Kloster wird als übrige juristische Person im Steuerregister eingetragen.

2. Berechnung des steuerbaren Gewinns

6 Vom Gesamtertrag des Klosters sind diejenigen Beträge in Abzug zu bringen, welche bei den Ordensleuten als Lohneinkommen besteuert werden. Dabei handelt es sich um AHV- und IV-Renten sowie um Einkünfte aus Tätigkeiten ausserhalb der Ordensgemeinschaft. Das Zwischenergebnis wird um die Krankenkassenprämien, externen Gesundheitskosten2 und die Steuern der Ordensleute erhöht. Daraus ergibt sich der steuerbare Gewinn.

3. Teilweise Steuerbefreiung für Gewinn und Kapital (Spartenrechnung)

7 Vom steuerbaren Gewinn (vgl. N 6) werden eine pauschale steuerbare und steuerfreie Quote festgelegt. Die Festlegung dieser Quoten richtet sich nach den Umsätzen, welche als steuerbar3 oder steuerfrei im Sinne von § 61 Bst. g StG bzw. Art. 56 Bst. h DBG gelten.

1 Unter Vorbehalt der Anrechnung der Gewinn- an die Minimalsteuer (§ 78 StG). 2 Behandlungen ausserhalb der Ordensgemeinschaft (durch Ärzte, Therapeuten oder im Spital). 3 Gewerbliche oder industrielle Aktivitäten, die in eigener Regie geführt werden, z.B. Buch- und Zeitschriftenverlag, Land- wirtschaftsbetrieb, Bäckerei, Gärtnerei oder Brauerei.

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8 Die Quoten sind alle drei Jahre neu festzusetzen und sollen beim steuerbaren Gewinn und beim steuerbaren Kapital gleichermassen angewendet werden. Auch das Anlagevermögen und die daraus fliessenden Kapitalerträge und Kapitalgewinne sind mit den errechneten Quoten in die Sparten «Steuerbar» und «Steuerfrei» aufzuteilen.

4. Kein Abzug für freiwillige Leistungen

9 Der Abzug für freiwillige Leistungen von Klöstern an juristische Personen, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, so- wie an Bund, Kantone, Gemeinden, Bezirke, Kirchgemeinden, Kantonalkirchen und de- ren Anstalten (§ 65 Abs. 1 Bst. c StG und Art. 59 Abs. 1 Bst. c DBG) wird nicht gewährt.

5. Steuerberechnung und Freigrenzen

10 Die Klöster werden als übrige juristische Personen zum Gewinnsteuersatz von 1.95 % (Kanton) bzw. 4.25 % (Bund) besteuert, sofern ihr auf ein Jahr berechneter Gewinn min- destens CHF 20 000 (Kanton) bzw. CHF 5000 (Bund) erreicht4.

11 Für die Minimalsteuer (nur Kanton) gilt ein Steuersatz von 0.03 ‰, mindestens aber ein Steuerbetrag von CHF 100, sofern das Eigenkapital mindestens CHF 300 000 beträgt5.

6. Grundstückgewinnsteuer

12 Die Besteuerung von Gewinnen aus Grundstücksveräusserungen mit der Grundstückge- winnsteuer bleibt vorbehalten6.

E. Gültigkeit und Publikation

13 Dieses Merkblatt gilt ab sofort.

14 Es wird im Internet publiziert.

Schwyz, 19. November 2024

4 § 72 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 71 DBG. 5 § 82 Abs. 1 und 4 StG. 6 Besteuert wird der sog. Wertzuwachsgewinn (Veräusserungserlös minus Anlagekosten); §§ 104 ff. StG.