Beteiligungsabzug
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Merkblatt
Beteiligungsabzug
Inhaltsverzeichnis Randnummer
A. Inhalt 1
B. Rechtliche Grundlagen 2–5
C. Geltungsbereich 6
D. Beteiligungsabzug 7–25
1. Berechnung 7
2. Beteiligungen und Beteiligungsquoten 8–10
3. Erträge aus Beteiligungen 11–15
3.1 Gewinnausschüttungen 12
3.2 Kapitalgewinne 13–14
3.3 Nicht als Beteiligungserträge geltende Erträge und Gewinne 15
4. Ermittlung des Nettoertrags 16–20
4.1 Verwaltungsaufwand 17–18
4.2 Finanzierungsaufwand 19
4.3 Wertberichtigungen und Abschreibungen 20
5. Kürzung und Verzicht 21–22
6. Interkantonales Verhältnis 23
7. Verfahren 24–25
E. Gültigkeit und Publikation 26–27
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A. Inhalt
1 Das vorliegende Merkblatt behandelt den Beteiligungsabzug zur Ermässigung der Gewinn- steuer von juristischen Personen mit Beteiligungen. Mit dem Beteiligungsabzug soll eine Doppel- bzw. Mehrfachbesteuerung von bestimmten Erträgen von Gesellschaften vermie- den werden, die ihrerseits Tochtergesellschaften bzw. Beteiligungen besitzen.
B. Rechtliche Grundlagen
2 Der Beteiligungsabzug wird kantonal in § 74 StG (Steuergesetz vom 9. Februar 2000, SRSZ 172.200) und beim Bund in Art. 69 f. DBG (Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11) geregelt. Die kantonale Bestimmung und die bundesrechtlichen Bestimmungen stimmen weitestgehend überein.
3 Gemäss § 74 Abs. 1 StG bzw. Art. 69 DBG ermässigt sich die Gewinnsteuer einer Kapital- gesellschaft oder Genossenschaft mit Beteiligungen an einer anderen Gesellschaft im Ver- hältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 % am Grund- oder Stamm- kapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist oder wenn ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken haben.
4 Die übrigen Bestimmungen von § 74 StG und Art. 70 DBG behandeln die Berechnung des Nettoertrages aus den Beteiligungen (inkl. Kapitalgewinne), den Ausschluss bestimmter Erträge von der Berechnung des Beteiligungsabzugs, die Berücksichtigung von Kapitalge- winnen und die steuerlichen Folgen von Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfer- tigte Steuerersparnis bewirken.
5 Nicht Gegenstand dieses Merkblattes ist die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei sys- temrelevanten Banken nach Art. 70 Abs. 6 DBG1.
C. Geltungsbereich
6 Dieses Merkblatt gilt für die kantonale und bundesrechtliche Gewinnsteuer juristischer Personen und basiert auf den Bestimmungen des Kreisschreibens Nr. 27 der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung (ESTV) «Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapital- gesellschaften und Genossenschaften» vom 17. Dezember 2009.
1 Die entsprechende Bestimmung des kantonalen Rechts befindet sich bis zur Überführung ins StG in Art. 2 ÜVStHG (Ver- ordnung über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuerrechts an das Steuerharmonisierungsgesetz vom 10. Dezem- ber 2019, SRSZ 172.214).
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D. Beteiligungsabzug
1. Berechnung
7 Die Ermässigung der Gewinnsteuer wird mit folgender Formel auf drei Dezimalstellen ge- rundet berechnet: Nettoertrag aus Beteiligungen x 100 Gewinnsteuerermässigung (in %) = Gesamter steuerbarer Reingewinn
2. Beteiligungen und Beteiligungsquoten
8 Als Beteiligungen im Sinne des Beteiligungsabzugs gelten Aktien, Stammanteile an Ge- sellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaftsanteile, Partizipations- scheine, Genussscheine und Kapitalanteile an einer Investmentgesellschaft mit festem Ka- pital (SICAF).
9 Voraussetzung für die Geltendmachung des Beteiligungsabzugs ist die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 % am Grund- oder Stammka- pital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft oder ein Verkehrs- wert der Beteiligung von mindestens einer Million Franken2.
10 Nicht als Beteiligungen gelten insbesondere Obligationen, Beteiligungen an stillen Gesell- schaften, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen und diesen gleichzustellenden Körper- schaften und andere Guthaben.
3. Erträge aus Beteiligungen
11 Für die Berechnung des Beteiligungsabzugs ist von den Beteiligungserträgen auszugehen. Dazu gehören die als Gewinn verbuchten Gewinnausschüttungen von Gesellschaften, an denen die Beteiligung besteht, sowie Kapitalgewinne auf Beteiligungen.
3.1 Gewinnausschüttungen
12 Als Beteiligungserträge gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen Gewinnausschüt- tungen der Gesellschaft, wie Dividenden und Liquidationsüberschüsse, sofern sie als Ge- winn besteuert werden, inklusive rückforderbare ausländische Quellensteuern und Rücker- stattungen der Anrechnung ausländischer Quellensteuern. Kapitalrückzahlungen gelten als Ausschüttungen, soweit sie die Gestehungskosten übersteigen und als Ertrag verbucht wer- den.
3.2 Kapitalgewinne
13 Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch Buchgewinne aus der Veräusserung von Be- teiligungen sowie Erlöse aus der Veräusserung von dazugehörigen Bezugsrechten3. Solche Kapitalgewinne werden bei der Berechnung des Beteiligungsabzugs nur berücksichtigt4:
2 § 74 Abs. 1 StG bzw. Art. 69 DBG. 3 § 74 Abs. 2 StG bzw. Art. 70 Abs. 1 DBG. 4 § 74 Abs. 5 StG bzw. Art. 70 Abs. 4 DBG.
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soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;
wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft betragen hat oder einen Anspruch auf mindestens 10 % des Ge- winns und der Reserven der anderen Gesellschaft begründete; fällt die Beteiligung in- folge Teilveräusserung unter 10 %, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Ver- äusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende der Steuerperiode vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Fran- ken hatten;
wenn die veräusserte Beteiligung während mindestens eines Jahres von der veräussern- den Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehalten wurde.
Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
14 Die Gestehungskosten bestehen aus dem Erwerbspreis der Beteiligung und den seit dem Erwerb getätigten Investitionen in die Beteiligung. Dazu gehören auch offene und als Ge- winn besteuerte verdeckte Kapitaleinlagen sowie offene und verdeckte Sanierungszu- schüsse. Die Gestehungskosten werden reduziert um Wertberichtigungen und Abschrei- bungen, die im Zusammenhang mit Ausschüttungen stehen und zu einer Kürzung des Er- trags, welcher dem Beteiligungsabzug unterliegt, geführt haben. Der Nachweis der Geste- hungskosten obliegt der steuerpflichtigen Gesellschaft.
3.3 Nicht als Beteiligungserträge geltende Erträge und Gewinne
15 Nicht als Beteiligungserträge gelten:
Erträge, die bei der leistenden in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genos- senschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;
Liquidationsüberschüsse und Fusionsgewinne, soweit sie auf Wertberichtigungen der Beteiligungen entfallen oder nach § 64 Abs. 1 Bst. e StG hätten aufgerechnet werden müssen5;
Kompensations- oder Ersatzzahlungen beim «Securities Lending»6 von Beteiligungen;
Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen;
Aktivierung von Gratisaktien.
4. Ermittlung des Nettoertrags
16 Der für die Berechnung des Beteiligungsabzugs massgebende Nettoertrag aus Beteiligun- gen entspricht der Differenz zwischen dem Beteiligungsertrag einerseits und dem anteili- gen Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand sowie den Wertberichtigungen und Ab- schreibungen auf den Beteiligungen andererseits7.
4.1 Verwaltungsaufwand
17 Als Verwaltungsaufwand können entweder pauschal 5 % des massgebenden Beteili- gungsertrags oder die tatsächlichen Verwaltungskosten geltend gemacht werden.
5 Gemäss § 64 Abs. 1 Bst. e StG setzt sich der steuerbare Reingewinn zusammen aus den nicht mehr begründeten Ab- schreibungen und Wertberichtigungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 10 %. 6 Als Securities Lending wird das Ausleihen von Wertpapieren bezeichnet. Die Zahlungen werden vom Borrower (Entlehner) an den Lender (Verleiher) geleistet. 7 § 74 Abs. 2 StG bzw. Art. 70 Abs. 1 DBG.
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18 Der Nachweis, dass der tatsächliche Verwaltungsaufwand unter 5 % liegt, obliegt der steuerpflichtigen Gesellschaft8. Demgegenüber hat die Veranlagungsbehörde einen über 5 % liegenden Verwaltungsaufwand nachzuweisen. Kann die tatsächliche Aufwandverur- sachung nicht nachgewiesen werden, wird der gesamte Verwaltungsaufwand aufgrund der Gewinnsteuerwerte quotenmässig verlegt (gleich wie beim Finanzierungsaufwand, vgl. N 19).
4.2 Finanzierungsaufwand
19 Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen, Kommissionen und weitere Aufwendun- gen, welche den Schuldzinsen wirtschaftlich gleichzustellen sind. Der Anteil am gesam- ten Finanzierungsaufwand, der auf die Beteiligungen entfällt, entspricht dem auf drei De- zimalen gerundeten prozentualen Verhältnis der Gewinnsteuerwerte der massgebenden Beteiligungen zum Gewinnsteuerwert der gesamten Aktiven.
4.3 Wertberichtigungen und Abschreibungen
20 Der Beteiligungsertrag ist um Wertberichtigungen und Abschreibungen zu kürzen, die mit Gewinnausschüttungen aus den Beteiligungen im Zusammenhang stehen. Der Nachweis, dass kein solcher Zusammenhang besteht, obliegt der steuerpflichtigen Gesellschaft9.
5. Kürzung und Verzicht
21 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung des Beteili- gungsabzugs. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Wertberichtigungen und Abschreibungen auf Beteiligungen in kausa- lem Zusammenhang stehen10.
22 Gemäss Art. 5 der Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern vom
22. August 1967 (SR 672.201) gelten Dividenden, für die bei den Gewinnsteuern des
Bundes, der Kantone, der Gemeinden und der Kirchgemeinden ein Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG bzw. § 74 StG gewährt wird, als nicht besteuerte Erträge im Sinne die- ser Verordnung. Aus diesem Grund kann die steuerpflichtige Gesellschaft nicht auf den Beteiligungsabzug verzichten, um Kürzungen bei der Anrechnung ausländischer Quellen- steuern zu vermeiden.
6. Interkantonales Verhältnis
23 In interkantonalen Fällen mit geteilter Steuerhoheit, auf die entweder die objektmässige (z.B. bei Kapitalanlageliegenschaften) oder die quotenmässig-direkte Ausscheidungsme- thode angewandt werden, ist der Beteiligungsabzug nach dem Verhältnis des auf den Kanton Schwyz entfallenden Teils des Nettobeteiligungsertrages zu dem nach den Regeln der Steuerausscheidung der schwyzerischen Steuerhoheit unterliegenden Gewinns zu be- rechnen.
8 Je tiefer der Verwaltungsaufwand, desto höher der Beteiligungsabzug. 9 Ohne diesen Zusammenhang sind Wertberichtigungen und Abschreibungen nicht zu berücksichtigen, was den Beteili- gungsabzug erhöht. 10 § 74 Abs. 6 StG bzw. Art. 70 Abs. 5 DBG.
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7. Verfahren
24 Der Beteiligungsabzug ist mit der Steuererklärung geltend zu machen. Er wird nicht von Amtes wegen gewährt.
25 Für Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft ist eine Liste zu führen und der Steuer- erklärung beizulegen. Die Liste muss für jede Beteiligung folgende Angaben enthalten:
Erwerbsdatum und Erwerbspreis;
Buchwert;
als Gewinn besteuerte stille Reserven;
Gestehungskosten und deren Veränderung.
E. Gültigkeit und Publikation
26 Dieses Merkblatt gilt ab sofort.
27 Es wird im Internet publiziert.
Schwyz, 21. März 2024