Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)

Rubrum

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II

II 2026 1

Entscheid vom 21. April 2026

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)

Sachverhalt

A.

A.________ (Jg. 1996) war vom 1. April 2024 bis am 30. November 2024 bei der B.________ AG (nachfolgend: die Arbeitgeberin) als Leitung Benutzer ("User Experience Lead"; vgl. Vi-act. 17, Arbeitsvertrag Ziff. 1.1) angestellt. Am 30. September 2024 wurde A.________ aufgrund der finanziellen Situation des Unternehmens bei zweimonatiger Kündigungsfrist per Ende November 2024 gekündigt (vgl. Vi-act. 17 und 23).

B.

Wegen ausstehenden Lohnzahlungen August / September 2024 mahnte A.________ die Arbeitgeberin mit Einschreiben vom 30. September 2024 ab (Viact. 26). Die Lohnzahlungen wurden am 7. und 8. Oktober 2024 geleistet (Vi-act. 20). In der Folge blieben auch die Lohnzahlungen Oktober und November 2024 aus (Bf-act. 3). Hierauf kontaktierte A.________ die Arbeitgeberin mehrfach (Bfact. 3). Mit Einschreiben vom 14. Januar 2025 forderte A.________ die Arbeitgeberin auf, die ausstehenden Löhne innert 5 Tagen zu bezahlen oder eine Sicherheit zu leisten, da die Firma offensichtlich zahlungsunfähig sei (Vi-act. 26). Auf Betreibung von A.________ wurde am 12. März 2025 gegen die Arbeitgeberin ein Zahlungsbefehl über die ausstehenden zwei Monatslöhne ausgestellt und am 25. März 2025 zugestellt (Vi-act. 26).

C.

Mit Verfügung vom 27. März 2025 eröffnete der Einzelrichter des Bezirkes Höfe über die Arbeitgeberin den Konkurs (Vi-act. 22). Am 6. Mai 2025 reichte A.________ im Konkurs über die Arbeitgeberin ihre Forderung über gesamthaft Fr. 17'154.50 ein, davon ausstehende Monatslöhne Oktober / November 2024 von total Fr. 16'666 (Vi-act. 21). Am 12. Mai 2025 beantragte sie bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schwyz [nachfolgend: ALK Schwyz] die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung (Vi-act. 27).

D.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 informierte die ALK Schwyz A.________, aus den Akten ergebe sich, dass sie vom 30. November 2024 bis 12. März 2025 keine rechtlichen Schritte unternommen habe, um die ausstehenden Löhne einzufordern. Die ALK Schwyz gehe davon aus, sie sei damit ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, wozu ihr das rechtliche Gehör gewährt werde (Vi-act. 25). Eine Stellungnahme ist nicht aktenkundig. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 lehnte die ALK Schwyz den Antrag auf Insolvenzentschädigung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht ab (Vi-act. 13).

E.

Am 24. Juli 2025 reichte A.________ gegen die Ablehnungsverfügung Einsprache ein (Vi-act. 3), welche die ALK Schwyz mit Entscheid vom 20. November 2025 abwies (Vi-act. 2).

F.

Am 3. Januar 2026 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid Nr. 50/2025 vom 20. November 2025 sei aufzuheben; 2. Die Verfügung vom 30. Juni 2025 sei aufzuheben;

3. Es sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf lnsolvenzentschädigung gemäss Art. 51 ff. AVIG anzuerkennen; 4. Es sei der Beschwerdeführerin jede weitere angemessene Entlastung zu gewähren.

Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2026 beantragt die ALK Schwyz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn u.a. gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Konkursamtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG).

1.2

Der Arbeitnehmer als versicherte Person muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss die versicherte Person die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Der Wortlaut von Art. 55 Abs. 1 AVIG beschränkt die Schadenminderungspflicht auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren (BSK SchKG-Gächter, 2021, N. 2 zu Art. 55 AVIG). Jedoch besteht eine allgemeine Schadenminde- rungspflicht, unabhängig davon, ob ein Konkursverfahren besteht und sie greift auch Platz, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4; BSK SchKG-Gächter, N. 2 zu Art. 55 AVIG; vgl. BGer 8C_641/2014 vom 27.1.2015 E. 4.1). Macht die versicherte Person während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisiert sie mangelndes Interesse. Dadurch verliert sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit (Urteil BGer 8C_629/2024 vom 8.5.2025 E. 4.2).

Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss hoch sind (Urteil BGer 8C_374/2020 vom 6.8.2020 E. 2 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Versicherte Personen sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteil BGer 8C_629/2024 vom 8.5.2025 E. 4.2 und E. 6.2 mit weiteren Hinweisen und Beispielen).

1.3

Die Schadenminderungspflicht besteht nur insoweit, als dies nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zumutbar ist; es hat ein objektivzurückhaltender Massstab Platz zu greifen (Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, 2004, S. 148; BSK SchKG-Gächter, N. 3 zu Art. 55 AVIG). Die Erfüllung der Schadenminderungspflicht der versicherten Person kann grundsätzlich nur insoweit verlangt werden, als sie ihre Interessen ohne anwaltliche Vertretung, jedoch mit Beratung durch die Kasse sowie gegebenenfalls durch das Betreibungs- oder Konkursamt, wahren kann (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, 1987, N. 5 zu Art. 55-56 AVIG). Es ist irrelevant, ob die von den Arbeitnehmern getroffenen Massnahmen nachträglich als erfolgversprechend zu beurteilen sind; entscheidend ist, ob die versicherte Person die Massnahmen getroffen hat, die aus ex-ante-Sicht von ihr erwartet werden konnten (BSK SchKG- Gächter, N. 3 zu Art. 55 AVIG). Um die Frage zu beantworten, ob die versicherte Person zur Wahrung ihrer Ansprüche alles unternommen hat, ist u.a. der Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und in welcher konkreten Situation sie sich befinden zu berücksichtigen (BSK SchKG- Gächter, N. 3 zu Art. 55 AVIG).

1.4

Die Lohnansprüche müssen in unmissverständlicher und eindeutiger Weise gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Es wird festgehalten, dass blosse mündliche Mahnungen oder unterschriftliche Bestätigungen von offenen Lohnforderungen nicht ausreichend und ein Zeichen von Geduld und nicht von Beharrlichkeit sind (BSK SchKG-Gächter, N. 3a zu Art. 55 AVIG). Eine versicherte Person hat etwa nach einigen Wochen bzw. Monaten zu merken, dass ihre mündlichen resp. schriftlichen Mahnungen nichts nützen (Urteile BGer der Rechtsprechung wird von der versicherten Person nicht verlangt, dass sie sich juristisch fehlerlos verhält; verlangt ist ein Verhalten, das einem vernünftigen Menschen unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls als selbstverständlich erscheint (Urteil BGer 8C_408/2020 vom 7.10.2020 E. 5.2).

2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt die ALK Schwyz, die Beschwerdeführerin sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, weshalb ihr ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht verweigert worden sei. Am 30. September 2024 sei ihr wegen der finanziellen Situation der Arbeitgeberin gekündigt worden. Damit aber hätte sie mit einem Lohnausfall Oktober 2024 rechnen müssen und dies umso mehr, als dann auch noch der November-Lohn ausgeblieben sei. Aufgrund des gekündigten Arbeitsverhältnisses habe kein Anlass bestanden, mit zielgerichteten Schritten gegen die Arbeitgeberin zuzuwarten. Erst am 14. Januar 2025 habe sie diese abgemahnt und dann trotz fehlender Zahlung innert der angesetzten Frist erst am 12. März 2025 rechtliche Schritte eingeleitet. Dieses Vorgehen entspreche nicht der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Schadenminderungspflicht.

2.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Verletzung der Schadenminderungspflicht. Sie sei bis zum 30. November 2024 angestellt gewesen. Anfangs November 2024 habe sie den Lohnausstand Oktober bemerkt und umgehend mit der Arbeitgeberin Kontakt aufgenommen. Sie habe in der Folge mit dem CFO und dem CTO diesbezüglich gesprochen. Ebenfalls im November habe sie die ausstehenden Löhne bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (nachfolgend: RAV) D.________ angesprochen, welches ihr mitgeteilt habe, sich der Sache anzunehmen. Ebenso habe sie den Lohnausstand der ALK D.________ gemeldet. Im Dezember habe sie mit dem Verwaltungsratspräsidenten der Arbeitgeberin ge- sprochen, der ihr den Geldeingang und gar eine mögliche Wiederanstellung in Aussicht gestellt habe. Anfangs Januar 2025 habe dieser die baldige Überweisung festgehalten. Am 14. Januar 2025 habe sie die Arbeitgeberin schriftlich abgemahnt und am 12. März 2025 das Betreibungsverfahren eingeleitet. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls am 25. März 2025 sei am 27. März 2025 der Konkurs über die Firma eröffnet worden. Sie habe damit das ihr Mögliche getan und auch das RAV D.________ und die ALK D.________ einbezogen, welche sich um die Sache kümmern wollten. Sie sei während des gesamten Zeitraums aktiv, kontinuierlich und in dokumentierter Form um die Lohnzahlung bemüht gewesen. Es könne ihr kein grobfahrlässiges Verhalten und kein schweres Verschulden vorgeworfen werden, namentlich nicht im Rahmen einer ex-ante-Beurteilung. Sie habe von der Arbeitgeberin wiederholt Zusicherungen über eine baldige Auszahlung erhalten, sogar eine Wiederanstellung sei in Aussicht gestellt worden und sie sei von keiner Behörde über die rechtliche Dringlichkeit orientiert worden. Sie habe ab November 2024 sofort reagiert, bei der Unternehmensleitung wiederholt interveniert, zahlreiche Kontakte mit RAV D.________ und ALK D.________ gehabt und rechtliche Schritte eingeleitet, sobald sich die Zusicherungen als haltlos erwiesen hätten.

3.

Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist die Beurteilung der ALK Schwyz, es liege eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor, nicht zu beanstanden.

3.1

Hierzu gilt es zu wiederholen, dass die Schadenminderungspflicht eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der Schritte zur Lohneintreibung verlangt, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden muss. Die versicherte Person muss sich dabei nicht juristisch fehlerlos verhalten; verlangt ist ein Verhalten, das einem vernünftigen Menschen unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls als selbstverständlich erscheint; sie muss sich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Insgesamt sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss hoch (vgl. oben E. 1).

3.2

Am 1. April 2024 trat die Beschwerdeführerin ihre Anstellung bei der Arbeitgeberin an (Vi-act. 17). Bereits mit dem Monatslohn August 2024 geriet die Arbeitgeberin in Verzug und auch der September-Lohn wurde nicht termingerecht ausgerichtet. Allein schon deswegen musste der Beschwerdeführerin die schwierige finanzielle Lage der Arbeitgeberin und damit die Gefährdung ihres Lohnanspruchs bewusst sein.

3.3

Am 30. September 2024 erhielt die Beschwerdeführerin die Kündigung per Ende November 2024. Darin schrieb die Arbeitgeberin explizit, die Kündigung erfolge aufgrund der finanziellen Situation, man müsse sich von Personal trennen (Vi-act. 23). Damit konnten für die Beschwerdeführerin keine Zweifel mehr bestehen, dass die Lohnzahlungen gefährdet waren.

Noch am 30. September 2024 mahnte die Beschwerdeführerin die Arbeitgeberin betreffend die Lohnausstände August und September 2024 ab. Sie forderte eine Zahlung innert 5 Tagen sowie eine Sicherheit für den ausstehenden und künftigen Lohn, andernfalls rechtliche Schritte eingeleitet würden (Vi-act. 26). Am 7. bzw. 8. Oktober 2024 wurden die Löhne für August und September ausbezahlt (Vi-act. 20).

3.4

Der Lohn Oktober 2024 wurde wiederum nicht termingerecht geleistet (25. des Monats, Vi-act. 17 Ziff. 5.2) und auch der Lohn für November 2024 blieb aus.

3.5

Wie die Beschwerdeführerin korrekt ausführt, ist für die Beurteilung der Beachtung der Schadenminderungspflicht eine ex-ante-Sicht anzuwenden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin erst wenige Monate Mitarbeiterin war, die Arbeitgeberin bereits mit den Monatslöhnen August und September in Verzug war und sie ihre finanziell schwierige Situation offen kommunizierte und die Kündigungen transparent mit fehlenden finanziellen Mitteln begründete. Die Beschwerdeführerin musste damit bereits zum damaligen Zeitpunkt mit einem Lohnverlust geradezu rechnen. Zudem war sie schon damals in gekündigter Stellung, weshalb zur Arbeitgeberin keine wirtschaftliche Abhängigkeit mehr bestand, was bedeutet, dass sie bezüglich Lohneintreibung keine Zurückhaltung zeigen musste. Zudem handelte es sich bei zwei ausstehenden Monatslöhnen à Fr. 8'333/brutto nicht um geringe Ausstände. Unter diesen Umständen müssen von jeder versicherten Person verzugslos eindringliche Massnahmen zur Lohnsicherung erwartet werden.

3.6

Aus der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Chronologie (Bfact. 3) und den weiteren Akten ergibt sich:

Am 7. November 2024 kontaktierte die Beschwerdeführerin den CFO mündlich betreffend ausstehende Löhne; dieser verwies auf die schwierige Investorensituation und dass sich die Auszahlung verzögere. Damit bestätigte sich die Ausgangslage eines Lohnverlusts. Eine Zusicherung kann in der Antwort nicht gesehen werden.

Am 13. November 2024 kontaktierte die Beschwerdeführerin den CTO sowie einen Stakeholder mündlich betreffend ausstehende Löhne. Es wurde ihr mitge- teilt, es seien neue Investoren vorhanden; auch eine Wiederanstellung sei möglich. Diese mündliche Auskunft durfte die Beschwerdeführerin keinesfalls als Sicherstellung ihres Lohnes auffassen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sie gleichentags festhält, der CEO und CFO seien per Mitte November mit Abgangsentschädigungen weg. Auch diese Information konnte die Beschwerdeführerin keinesfalls als gutes Zeichen betreffend Sicherung ihrer Lohnforderung interpretieren. Im Gegenteil wären spätestens zu diesem Zeitpunkt gezielte Schritte zur Lohnsicherung angezeigt gewesen.

Am 3. Dezember 2024 hat die Beschwerdeführerin wegen den Lohnausständen mit dem Verwaltungsratspräsidenten telefoniert, wobei auch die Möglichkeit einer Wiederanstellung thematisiert worden sei. In dieser Notiz kann bei gegebenen Umständen keine Zusicherung baldiger Lohnzahlungen gelesen werden.

Auch in einer E-Mail des Verwaltungsratspräsidenten vom 17. Dezember 2024, in welcher er der Beschwerdeführerin mitteilt, dass möglicherweise bald Geld eingehen werde und eine Wiederanstellung möglich sei ("Fingers crossed we get some money and can rehire you super soon"; Bf-act. 6), durfte die Beschwerdeführerin bei all den bisherigen Ausständen, unverbindlichen Aussagen sowie wesentlichen Personalabgängen vernünftigerweise nicht von einer gesicherten Lohnzahlung ausgehen, sondern musste weiter mit einem drohenden Lohnverlust rechnen und entsprechende Schritte einleiten.

Mit E-Mail vom 30. Dezember 2024 sprach die Beschwerdeführerin den Verwaltungsratspräsidenten neuerlich auf die Ausstände und die Möglichkeit einer Wiederanstellung an, worauf dieser am 2. Januar 2025 antwortete, das Geld komme "sehr bald" (I am in discussion with a new potential CTO who would bring in some new people as well. With a core team it is much easier to find new money. I hope it will be super soon [😉] that I will be able to have something more concrete"; Bf-act. 6). Inwiefern die Beschwerdeführerin bei dieser vagen Rückmeldung vernünftigerweise noch mit einer Lohnzahlung hätte rechnen dürfen, ist nicht nachvollziehbar.

Am 14. Januar 2025 richtete die Beschwerdeführerin ein Einschreiben an die Arbeitgeberin (Vi-act. 26): Da Ihre Firma offensichtlich zahlungsunfähig ist und die Lohnzahlung für October [Oktober] 2024 und November 2024 immer noch ausstehend ist, bitte ich Sie, mir innert fünf Tagen den ausstehenden Lohn zu bezahlen oder mir eine Sicherheit (z. B. durch eine Bankgarantie, Sperrkonto bei einer Bank, Hinterlegung von Wertschriften) für den ausstehenden wie für den zukünftigen Lohn für den nächsten Monate zu leisten. Sollten Sie dieser Aufforderung innert Frist nicht nachkommen, werde ich rechtliche Schritte einleiten.

Diese Abmahnung der ausstehenden Löhne Oktober und November 2024 Mitte Januar 2025, d.h. rund sechs Wochen nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses und nach diversen äusserst unverbindlichen, vagen Aussagen der Arbeitgeberin war mehr als überfällig. Umso mehr ist der Beschwerdeführerin anzulasten, dass sie in der Folge nicht wie angedroht, nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist von 5 Tagen rechtliche Schritte einleitete, sondern weiter zuwartete.

3.7

Neben diesen Kontakten mit der Arbeitgeberin sind solche mit dem RAV

Am 13. November 2024 sprach die Beschwerdeführerin beim RAV D.________ vor. Wenn sie dabei festhält, sie habe zur Auskunft erhalten, nichts weiter unternehmen zu müssen, das RAV D.________ werde sich um die Angelegenheit kümmern, so handelt es sich um eine nicht weiter belegte Darstellung der Beschwerdeführerin. Namentlich ist nicht erwiesen, dass es bei diesem Kontakt auch um Fragen der Insolvenzentschädigung ging oder nur um die drohende Arbeitslosigkeit resp. die Arbeitsvermittlung.

Am 27. November 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin per E-Mail an die RAV-Beraterin und informierte, erneut arbeitslos zu sein, weil die Arbeitgeberin zahlungsunfähig sei und alle Angestellten entlassen habe (vgl. Vi-act. 4). Allein schon dies bestätigt, dass der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt die Situation klar gewesen sein und sie mit einem Lohnverlust rechnen musste. Weiter unterbreitete sie der RAV-Beraterin in der E-Mail verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Einreichung der für die Arbeitslosenentschädigung- Anmeldung (nachfolgend: ALE-Anmeldung) notwendigen Unterlagen. Hierbei führte sie u.a. aus, nicht über die zwei letzten Lohnabrechnungen zu verfügen, weil auch die Löhne nicht bezahlt worden seien (was auch der Grund der Kündigungen gewesen sei). Da auch der CEO und das HR weg seien, wisse sie nicht, ob sie die Unterlagen noch erhalte. Dies sind die einzigen Aussagen im Zusammenhang mit den ausstehenden Löhnen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe das RAV D.________ über die Problematik informiert und dieses habe zugesichert, sich darum zu kümmern. Als Problem äusserte sie bloss, sie könne für die ALE-Anmeldung die Lohnabrechnungen der letzten beiden Monate nicht einreichen, weshalb die RAV-Beraterin nachvollziehbar 'nur' antwortete, sie müsse dies zusammen mit der ALK D.________ anschauen. Einen Zusammenhang mit Insolvenzentschädigung musste das RAV D.________ nicht herstellen.

Am 28. November 2024 habe die Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage der ALK D.________ die noch ausstehenden Unterlagen für den Antrag auf ALE eingereicht und dabei die ausstehenden Löhne erwähnt, aber keine Hilfe erhal- ten. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin der ALK D.________ mit E- Mail vom 28. November 2024 die für die ALE-Anmeldung noch fehlenden Unterlagen zustellte und dabei erwähnte, die Arbeitgeberbestätigung sei noch ausstehend, sie werde diese nach Erhalt umgehend nachreichen. Bei der Auflistung der beigefügten Unterlagen setzte sie bei den Lohnabrechnungen einen Stern und führte in der Fussnote hinzu (gleichlautend zur E-Mail ans RAV D.________), die zwei letzten Abrechnungen würden fehlen, weil auch diese Löhne noch nicht bezahlt seien; da auch das HR und der CEO entlassen seien, sei sie nicht sicher, diese Unterlagen noch zu erhalten, die übrigen Lohnabrechnungen lege sie bei. Mehr als eine Information an die ALK D.________ betreffend die weiterhin fehlenden Unterlagen kann dieser E-Mail nicht entnommen werden. Insbesondere musste die für die Insolvenzentschädigung nicht zuständige ALK D.________ hierauf auch nicht speziell reagieren. Weder hatte die Beschwerdeführerin eine diesbezügliche Frage gestellt oder Unterstützung verlangt. Massnahmen zur Lohneintreibung oder Insolvenzentschädigung waren schlicht nicht thematisiert. Nichts anderes ergibt sich aus der E-Mail der Beschwerdeführerin an die ALK D.________ vom 20. Dezember 2024 mit dem Betreff 'ausstehende Dokumente betreffend Anmeldung ALE', worin sie schreibt: "Je vous écris pour confirmer que les salaires d'octobre et de novembre 2024 n'ont pas été payés" (Bf-act. 4). Für den gleichen Tag ist auch die Tatsache eines Telefongesprächs mit der ALK D.________ dokumentiert (Bf-act. 4), ohne dass jedoch zum Inhalt irgendwelche Anhaltspunkte vorliegen würden. Ein nächster Kontakt fand erst wieder am 28. Februar 2025 statt (telefonisch, Bf-act. 4).

Aus diesen wenigen Kontakten mit dem RAV D.________ und der ALK D.________, welche sich - soweit dokumentiert und nachvollziehbar - ausschliesslich mit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und Anmeldung für ALE sowie der hierfür notwendigerweise einzureichenden Unterlagen befassten, kann die Beschwerdeführerin nichts für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht ableiten. Es handelte sich nicht um Schritte im Zusammenhang mit der Einbringung der offenen Lohnforderungen gegenüber der Arbeitgeberin.

3.8

Erst am 12. März 2025, d.h. weitere rund 2 Monate nach der Zahlungsaufforderung vom 14. Januar 2025 (vgl. oben E. 3.6), stellte die Beschwerdeführerin das Betreibungsbegehren gegen die Arbeitgeberin. Es wurde am 25. März 2025 dem Verwaltungsratspräsidenten zugestellt und am 27. März 2025 eröffnete der Einzelrichter den Konkurs über die Firma (Vi-act. 26, 22).

3.9

Zusammenfassend ist bei diesem aktenmässig dokumentierten Sachverhalt der ALK Schwyz beizupflichten, wenn sie der Beschwerdeführerin vorhält, ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Bereits die Kündi- gung im September 2024 erfolgte wegen finanziellen Schwierigkeiten. Die Beschwerdeführerin selbst beschrieb die Firma als zahlungsunfähig. Nachdem dann auch die Löhne Oktober und November 2024 ausgeblieben sind, liess sie es bei Nachfragen beim CEO und CTO sowie dem Verwaltungsratspräsidenten bewenden. Obwohl die Sachlage klar war (keine Lohnzahlungen; offizielle Bestätigung, dass die Kündigung mangels Finanzen erfolgt ist; Ausscheiden CEO, CTO und HR) und sie in keinem Anstellungsverhältnis mehr stand, beliess es die Beschwerdeführerin bis am 14. Januar 2025 bei einigen wenigen Nachfragen und sie begnügte sich mit äusserst vagen Rückmeldungen, gestützt auf welche sie nicht ernsthaft mit Lohnzahlungen rechnen durfte. Mit der Abmahnung vom 14. Januar 2025 setzte sie der Arbeitgeberin eine Frist von 5 Tagen. Trotz ausbleibenden Erfolgs unternahm sie nichts weiter, sondern schritt erst nach weiteren zwei Monaten zur Betreibung. Dies aber kann mitnichten als konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung von Schritten zur Lohneintreibung qualifiziert werden. Nachdem das Finanzproblem der Firma dermassen offenkundig, die Beschwerdeführerin in gekündigter Stellung resp. das Anstellungsverhältnis bereits beendet war und die Lohnausstände nicht unerheblich waren, wären auch von einer juristischen Laiin konsequentere Schritte zu erwarten gewesen, um einen drohenden Lohnverlust zu vermeiden. Damit aber sind die Voraussetzungen zur Leistungsverweigerung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht erfüllt.

3.10

Unbehilflich ist auch die beschwerdeführerische Rüge der Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht, Art. 27 ATSG. Zum einen führt die ALK Schwyz zu Recht aus, dass das RAV D.________ und die ALK D.________, gegenüber welchen die Beschwerdeführerin diesen Vorwurf erhebt, für die Insolvenzentschädigung gar nicht zuständig waren. Deren Zuständigkeit lag allein im Bereich der Arbeitslosigkeit (Arbeitsvermittlung, ALE), weshalb sie nicht als zur Beratung in Sachen Insolvenzentschädigung verpflichtete zuständige Durchführungsorgane gelten. Zum andern liegt auch keine Pflichtverletzung vor, selbst wenn die beiden als für die Insolvenzentschädigung zuständig erachtet würden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe dem RAV D.________ und der ALK D.________ die Situation mit den ausstehenden Löhnen dargelegt und diese hätten ihr kundgetan, sich darum zu kümmern, so fehlen hierfür jegliche Nachweise. Aktenkundig sind lediglich wenige telefonische Kontakte (wobei nur die Kontaktnahme nachvollziehbar dokumentiert ist, aber nichts zum Inhalt, vgl. Bf-act. 4) sowie wenige E-Mails (drei der Beschwerdeführerin). In letzteren werden wohl die ausstehenden Monatslöhne erwähnt, dies aber stets in Zusammenhang mit den für die ALE-Anmeldung notwendigerweise einzureichenden Lohnabrechnungen (vgl. oben E. 3.7). Allein gestützt auf diese (ausgewiesene)

Kommunikation mussten weder das RAV D.________ noch die ALK D.________ erkennen, dass die Beschwerdeführerin Gefahr laufen könnte, ihres Anspruchs auf Insolvenzentschädigung verlustig zu gehen. Solange aber der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn keine Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG (BGE 133 V 249). Eine Gefährdung musste bei aktenkundigem Sachverhalt weder das RAV D.________ noch die ALK D.________ erkennen. Entsprechend liegt keine Verletzung von Art. 27 ATSG vor.

4.

Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die ALK Schwyz hat einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht verneint.

5.

Kosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.

4.

Zustellung an:

  • der Beschwerdeführerin (R)

  • die Vorinstanz (EB)

  • und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 21. April 2026

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand: 7. Mai 2026