Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im November 2025)

Rubrum

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II

II 2026 43

Entscheid vom 20. August 2026

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im November 2025)

Sachverhalt

A.

Am 13. Juni 2025 wurde A.________ (Jg. 19__) durch das RAV B.________ zur Arbeitsvermittlung für ein Vollzeitpensum angemeldet (Vi-act. 179). Er bestätigte, vollständig arbeitsfähig zu sein (Vi-act. 182).

B.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 lud das Amt für Arbeit A.________ ein, zum Vorwurf der qualitativ ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode November 2025 bis am 29. Dezember 2025 Stellung zu beziehen und insbesondere auf dem Nachweisformular die vollständigen Firmenadressen zu ergänzen und dieses mit den Bewerbungs- und Absageschreiben zu retournieren. Wer sich nicht genügend um Arbeit bemühe, könne in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden (Vi-act. 137). Eine sinngemässe Aufforderung erging gleichentags auch in Sachen Kontrollperiode Oktober 2025 (Viact. 136). Am 26. Dezember 2025 reichte A.________ eine Stellungnahme betreffend die Kontrollperiode November 2025 ein (Vi-act. 111).

C.

Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 hat das Amt für Arbeit A.________ ab dem 1. Dezember 2025 für die Dauer von 3 Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Vi-act. 115).

D.

Am 21. Februar 2026 erhob A.________ Einsprache gegen die Einstellungsverfügung (Vi-act. 96) und ergänzte diese am 2. März 2026 (Vi-act. 83). Mit Entscheid vom 7. Mai 2026 wies das Amt für Arbeit die Einsprache ab (Bf-act. 1).

E.

Am 13. Mai 2026 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid Nr. 141/26 des Amtes für Arbeit vom 7. Mai 2026 sei aufzuheben. 2. Die Verfügung vom 29. Januar 2026 (Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 3 Tage, November 2025) sei aufzuheben. 3. Eventualiter: Die Einstelldauer sei auf 0 Tage zu reduzieren, da das Verschulden durch die dokumentierte gesundheitliche Beeinträchtigung und die entschuldbaren Gründe gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV vollständig entfällt. 4. Subeventualiter: Die Sache sei zur vollständigen Neubeurteilung unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Verhältnisse an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Das Verfahren sei kostenlos zu führen (Art. 61 lit. g ATSG); dem Beschwerdeführer sei keine Parteientschädigung aufzuerlegen.

Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2026 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. Juni 2026 hält der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen fest.

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz stellte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Januar 2026 für die Dauer von 3 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, er habe sich in der Kontrollperiode November 2025, Zeitspanne 1. bis 24. November 2025 qualitativ & quantitativ zu wenig um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Es lägen vom Beschwerdeführer zwar acht weitere Arbeitsbemühungen vor, jedoch seien diese erst am 30. Dezember 2025 beim Amt für Arbeit eingegangen; auf dem am 4. Dezember 2025 eingereichten Nachweis seien sie nicht erfasst gewesen; als verspätete Nachweise könnten sie nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit dieser Einstellungsverfügung.

2.

2.1

Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen muss, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (vgl. AVIG-Praxis ALE, Juli 2026, B307 ff.; vgl. BGE 114 V 281 E. 3; BGE 111 V 235 E. 2a; Urteil BGer 8C_12/2010 vom 4.5.2010 E. 2.2; SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, 3. Aufl., N Rz. 843).

2.2

Art. 26 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 normiert die Anforderungen an die persönlichen Arbeitsbemühungen der Versicherten. Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Nachgewiesene Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt (und auch inhaltlich nicht mehr geprüft), wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und hierzu keinen entschuldbaren Grund geltend macht (vgl.

Art. 26 Abs. 2 AVIV; Urteil BGer 8C_483/2025 vom 11.12.2025 E. 3.1). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen der Versicherten monatlich zu überprüfen (vgl. Art. 26 Abs. 3 AVIV). Arbeitsbemühungen sind unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmen (vgl. VGE II 2014 68 vom 20.11.2014 E. 1.2 m.w.H.a. Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. 1, Bern 1987, Art. 17 Rz. 14; VGE 432/97 vom 17.12.1997 m.H.). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes die Arbeitsbemühungen unberücksichtigt bleiben und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der gesetzlichen Frist eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Die versicherte Person muss ihre Bemühungen nachweisen können (vgl. AVIG-Praxis ALE B321 ff.). Ob die persönlichen Arbeitsbemühungen als genügend zu betrachten sind, ist mithin im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (vgl. VGE 319/04 vom 16.6.2004 E. 1; vgl. zum Ganzen auch: VGE II 2021 76 vom 21.10.2021 E. 1.2).

2.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, sind die Qualität und die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (vgl. AVIG-Praxis ALE B315).

2.3.1

Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (vgl. BGE 141 V 365 E. 4.1; Urteil BGer 8C_209/2018 vom 14.11.2018 E. 3.3 m.H.a. BGE 139 V 524 E. 2.1.4; SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, 3. Aufl., N Rz. 846). Allerdings ist eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestanzahl an Bewerbungen nicht möglich, das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.4). So müssen etwa die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 132). Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (vgl. Urteil BGer 8C_21/2008 vom 3.6.2008 E. 3.2).

2.3.2

Rechtsprechungsgemäss müssen die 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat nicht über die Kontrollperiode verteilt erfolgen. Es kann von versicherten Personen nicht von vornherein verlangt werden, dass sie ihre Arbeitsbemühungen über die gesamte Kontrollperiode hinweg verteilen. So kann es unter Umständen sinnvoll sein, die Bewerbungen an einigen Tagen im Monat zu tätigen, zumal die

Stelleninserate regelmässig erscheinen und die Bewerbungsfristen in der Regel relativ lange laufen (Urteile BGer 8C_153/2024 vom 22.1.2025 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Gegen eine Konzentration der Bewerbungen innerhalb der Kontrollperiode ist praxisgemäss nichts einzuwenden. So sah das Bundesgericht keine Pflichtverletzung bei einem Versicherten, der seine zwölf Bewerbungen in der ersten und letzten Woche des Kontrollmonats tätigte und dazwischen für 16 Tage keine Arbeitsbemühungen nachwies (Urteil BGer 8C_153/2024 vom 22.1.2025 E. 4.3.3). Hingegen ist die Kontinuität nicht gewahrt, wenn ein Versicherter während der Kündigungsfrist über einen Monat hinweg keine Bewerbungen tätigt (BGE 139 V 524 E. 2.1.2).

2.3.3

Das Mass der erforderlichen Qualität der Arbeitsbemühungen hängt im Wesentlichen davon ab, in welcher Form sich die versicherte Person um eine neue Arbeitsstelle bemüht (z.B. telefonische Bewerbungen im Vergleich zu vollständigen schriftlichen Bewerbungen mit Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisbeilagen, Referenzen etc.).

2.3.4

Auch sind die Arbeitsbemühungen unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmen (vgl. VGE II 2017 101 vom 20.2.2018 E. 3.2.2; AVIG-Praxis ALE B313; SECO, Ein Leitfaden für Versicherte Arbeitslosigkeit, Ausgabe 2019, S. 12). Aus der Schadenminderungspflicht folgt, dass die versicherten Personen grundsätzlich jede nicht unzumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen haben (Art. 16 Abs. 1 AVIG) und sich die Unzumutbarkeit einer Stelle dabei nach Art. 16 Abs. 2 AVIG bemisst (vgl. Urteil BGer 8C_652/2015 vom 17.5.2016 E. 5.2 f.). Dementsprechend sind auch die Bewerbungen auszurichten. Die versicherte Person darf sich nicht einzig auf ihres Erachtens ihr angemessene Stellen bewerben (vgl. VGE II 2018 20 vom 22.3.2018 E. 4.1.5). Weiter muss die versicherte Person ihre Bemühungen nachweisen können. Ob die persönlichen Arbeitsbemühungen als genügend zu betrachten sind, ist mithin im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (vgl. VGE 319/04 vom 16.6.2004 E. 1, Prot. S. 654). Die Versicherung soll ihre Leistungen nur dann (voll) erbringen, wenn sich die versicherte Person so verhält, wie wenn es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (vgl. AVIG-Praxis ALE B311).

2.4

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die erforderliche Anzahl von Bemühungen hängt u.a. ab vom Arbeitsmarkt und von den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person wie Alter, Bildung, geographische Mobilität und sprachliche Hindernisse usw.

3.

Sachverhaltsmässig ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2025 einen äusserst schwer lesbaren Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2025 eingereicht hat (Vi-act. 138). Bei sämtlichen Bewerbungen war unter Stellenbezeichnung "C.________" vermerkt, die Stellen waren Vollzeit oder Teilzeit oder beides. Sämtliche Bewerbungen erfolgten elektronisch/brieflich. Auf sämtliche Bewerbungen habe er eine Absage erhalten (wobei kein Grund angegeben wird). Die Firmenbezeichnungen sind nicht oder kaum lesbar (teilweise vermutungsweise Klinik oder Spital oder Spitex). Die Bewerbungsdaten sind, wenn auch nur schwer, entzifferbar (zehn Bewerbungen täglich vom 21.11. bis 30.11. sowie vier vom 1.12. bis 4.12.).

Am 11. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer durch die RAV-Beraterin auf die Unlesbarkeit aufmerksam gemacht und aufgefordert, zum Beratungsgespräch vom 15. Dezember 2025 eine lesbare und vollständig ausgefüllte Liste mitzubringen, andernfalls eine Meldung erfolge (Vi-act. 139).

Nachdem das Beratungsgespräch ausgefallen ist (Vi-act. 1) und keine bereinigte Liste eingereicht wurde, erfolgte am 16. Dezember 2025 durch die Vorinstanz die Fristansetzung (29.12.2025), um den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen mit den vollständigen Firmenadressen zu ergänzen und mit den Bewerbungs- und Absageschreiben zu retournieren (Vi-act. 137).

Mit Stellungnahme vom 26. Dezember 2025 äusserte der Beschwerdeführer, sich nach bestem Wissen und Gewissen um zumutbare Stellen bemüht zu haben, die fehlenden Einträge auf dem Nachweis ergänzt zu haben und - soweit vorhanden - die Bewerbungs- und Absageschreiben resp. E-Mail-Bestätigungen einzureichen. Zudem verwies er auf seine schwierige gesundheitliche Situation, was es zu berücksichtigen gelte. Weiter erklärte er, am 1. Dezember 2025 in der D.________klinik auf den Kopf gestürzt zu sein mit Kopfschmerzen und Schwindel als Folge, und im Rahmen der Abklärungen sei als Zufallsbefund ein Hirntumor diagnostiziert worden. Am 7. Dezember 2025 sei er in der Klinik auf dem Laufband umgeknickt, wobei er sich am Sprunggelenk verletzt habe (Verstauchung). Seit dem Klinikeintritt vom 25. November 2025 habe ihm die Klinik eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dem Schreiben beigefügt hat er einen neu ausgefüllten Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen November 2025. Dieser führt total zwölf Bewerbungen auf, alle auf Vollzeitstellen, wobei er sich überall brieflich/elektronisch und telefonisch beworben habe. Sämtliche Bewerbungen seien noch offen. Abgesehen von einer Bewerbung als Mitarbeiter Autobranche (2.11.) handelte es sich um Bewerbungen auf Stellen als C.________ in Altersheimen, beim C.________, der Spitex sowie über online-

Plattformen, die vom 6. bis 25. November 2025 datieren. Beigelegt ist schliesslich eine einzige Absage vom 3. November 2025, wobei das Bewerbungsdatum unbekannt ist und die entsprechende Arbeitgeberin auf dem Nachweis November 2025 nicht figuriert (Vi-act. 132).

Nachdem die Vorinstanz am 29. Januar 2026 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für drei Tage verfügt hatte (Vi-act. 115), erhob der Beschwerdeführer am 21. Februar 2026 Einsprache (Vi-act. 96). Er macht u.a. geltend, sich zu zehn persönlichen Arbeitsbemühungen monatlich verpflichtet zu haben, im November aber insgesamt 24 Bewerbungen nachgewiesen zu haben. Die Nachweise seien dem RAV fristgerecht eingereicht worden, entsprechend habe er seine Pflicht erfüllt. Der Einsprache hat er vier Formulare "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen November" beigelegt: a) einen maschinengeschriebenen Nachweis vom 16. November 2025 (mit zwölf Bewerbungen vom 1. bis 12.11.2025), b) einen dazugehörenden handgeschriebenen Nachweis (mit wenigen Abweichungen zum Maschinengeschriebenen), c) den nur schwer lesbaren Nachweis vom 4. Dezember 2025 (mit Bewerbungen vom 21.11.2025 bis 4.12.2025) sowie d) einen maschinengeschriebenen Nachweis vom 4. Dezember 2025. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Aufforderung vom 16. Dezember 2025 nur der Nachweis c) beigelegt war (Vi-act. 137) und der Stellungnahme vom 26. Dezember 2026 die Nachweise c) und d) (Vi-act. 132). Die vier der Einsprache beigelegten Nachweise hat der Beschwerdeführer auch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegt (Bf-act. 5 und 6).

4.

Im angefochtenen Einspracheentscheid widerspricht die Vorinstanz dem einspracheweise vorgetragenen Vorwurf, zwischen der Sachverhaltsabklärung (vom 16.12.2025) und der Verfügung (vom 29.1.2026) bestehe eine Diskrepanz. Denn die Sachverhaltsabklärung sei eine Folge des unlesbaren Nachweises vom 4. Dezember 2025, der nicht nachvollziehbar gewesen sei. Entsprechend hätten die Feststellungen gemäss Verfügung naturgemäss noch gar nicht gemacht werden können. Ziel der Sachverhaltsabklärung sei es gerade gewesen, zu den fristgerecht gemeldeten Bewerbungen Präzisierungen und Nachweise zu erhalten.

Weiter ging die Vorinstanz auf das Vorbringen ein, mit 24 nachgewiesenen Bewerbungen die Pflicht erfüllt zu haben. Dem hält sie entgegen, er habe am 4. Dezember 2025 eine erste, unleserliche Fassung des Nachweises eingereicht, weshalb er aufgefordert worden sei, die vollständigen Firmenadressen zu ergänzen und Belege nachzureichen. Er sei ausdrücklich nicht aufgefordert worden, zusätzliche persönliche Arbeitsbemühungen nachzureichen. Am 26. Dezember 2025 habe er einen ergänzten Nachweis mit zusätzlichen Bewerbungen einge- reicht. Diese neuen Einträge seien jedoch als verspätet nicht mehr zu berücksichtigen. Es würden daher noch vier Bewerbungen verbleiben, was ungenügend sei. Diese wolle er alle brieflich/elektronisch und telefonisch getätigt haben, wobei er für keine Bewerbung Belege einreichen könne. Einzig eine Absage vom 3. November 2025 habe er eingereicht. Da der Beschwerdeführer keinerlei schriftliche Nachweise vorlege, sei von überwiegend telefonischen Bewerbungen auszugehen. Wie er aber per Unterschrift anerkannt habe, würden rein telefonische oder persönliche Kontakte grundsätzlich nicht als Bewerbung gelten. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass er selbst nicht mehr zuverlässig nachvollziehen könne, wo und in welcher Form er sich tatsächlich beworben habe, weshalb seine Auffassung, genügende persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen zu haben, nicht überzeuge. Die vom Beschwerdeführer für die Kontrollperiode November 2025 nachgewiesenen Arbeitsbemühungen würden sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht genügen, soweit diese überhaupt nachvollziehbar ausgewiesen seien.

5.

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts (vgl. oben E. 3) und der vorliegenden Akten ist die Sache nicht spruchreif, sondern für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit der Sachverhaltsabklärung vom 16. Dezember 2025 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den handschriftlichen, kaum lesbaren Nachweis persönliche Arbeitsbemühungen vom 4. Dezember 2025 zugestellt mit der Aufforderung, Angaben zu den Firmen zu machen und Belege nachzureichen. Am 26. Dezember 2025 hat der Beschwerdeführer einen maschinengeschriebenen Nachweis nachgereicht (aber kaum Belege). Hierauf verfügte die Vorinstanz die Sanktion. In der Einsprache sprach der Beschwerdeführer von 24 Bewerbungen und reichte weitere Nachweise ein, namentlich einen mit Bewerbungen, die er zwischen dem

1.

und 14. November 2025 getätigt haben soll und den er am 16. November 2025 datierte und unterzeichnete (sowie auch hierzu ein maschinengeschriebenes 'Doppel'; vgl. Bf-act. 5 und 6, Vi-act. 96). Dem entsprechend beharrte der Beschwerdeführer in der Einsprache auf 24 fristgerecht nachgewiesenen Bewerbungen. Hiermit setzte sich die Vorinstanz im Einspracheentscheid indes gar nicht auseinander. Vielmehr bezog sie sich in ihrer Begründung ausschliesslich auf den unleserlichen Nachweis vom 4. Dezember 2025 und die Nachreichung vom 26. Dezember 2025. Der am 16. November 2025 datierte Nachweis mit Bewerbungen vom 1. bis 14. November 2025 wird überhaupt nicht thematisiert. Es bleibt daher ungeklärt, welche Bewandtnis es mit diesem Nachweis hat, ob er fristgerecht eingereicht wurde und anerkannt werden kann oder nicht. Nachdem dieser Nachweis aber 14 Bewerbungen aufweist, gut lesbar ist (und das 'Maschi- nendoppel' die Angaben weitgehend bestätigt) und er am 16. November 2025 datiert und unterzeichnet ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass für November 2025 genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen sind. Voraussetzung ist, dass der Nachweis tatsächlich und fristgerecht eingereicht wurde. Dies ist unbekannt und wurde von der Vorinstanz zu Unrecht gar nicht geprüft. Zumindest wurde keine Prüfung ausgewiesen und es fehlen Ausführungen dazu. Es ist dies daher nachzuholen.

6.

Sollten die weiteren Abklärungen zeigen, dass dieser Nachweis der Bewerbungen der ersten Monatshälfte nicht eingereicht wurde, wäre er mit der Einsprache verspätet eingereicht worden und hätte unbeachtlich zu bleiben (vgl. oben E. 2.2). Diesfalls wären allein der (schwer lesbare) Nachweis vom 4. Dezember 2025 sowie die Nachreichung vom 26. Dezember 2025 entscheidrelevant. Für diesen Fall rechtfertigt es sich, trotz Rückweisung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid, sich auch mit den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.

6.1

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Ausscheidung fristgerecht eingereichter Arbeitsbemühungen sei willkürlich, ist dies nicht stichhaltig. Das Formular Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen Kontrollperiode November 2025 wurde am 4. Dezember 2025 fristgerecht eingereicht (Vi-act. 38). Darauf sind 14 Bewerbungen eingetragen. Die Firmen sind nicht lesbar. Lesbar sind aber die Bewerbungsdaten, nämlich täglich eine Bewerbung vom 21. November 2025 bis zum 4. Dezember 2025. Jene vom Dezember sind für die Kontrollperiode November irrelevant. Da die konkreten Bewerbungen unlesbar/nicht nachvollziehbar waren, wurde der Beschwerdeführer zu Recht zur Nachreichung lesbarer Firmenangaben sowie von Belegen aufgefordert (Vi-act. 137). In der Nachreichung vom 26. Dezember 2025 wurden nun aber ganz offensichtlich andere Bewerbungen ausgewiesen, namentlich acht aus der Zeit vor dem 21. November 2025 (Vi-act. 111). Auch wenn der erste (rechtzeitige) Nachweis schwer lesbar ist, so steht dennoch fest, dass dieser keine Bewerbungen älter als den 21. November 2025 aufwies. Entsprechend handelt es sich bei diesen acht Bewerbungen um zusätzlich ergänzte, nicht um die Nachreichung lesbarer Firmenangaben bereits gemeldeter Bewerbungen. Entsprechend hat die Vorinstanz diese zu Recht als verspätet nachgewiesene Bewerbungen ausgeschieden (vgl. oben E. 2.2).

6.2

Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf einen Verwaltungsgerichtsentscheid ausführt, das Risiko unleserlicher Handschrift dürfe nicht einseitig dem Versicherten angelastet werden, so behandelt der zitierte Entscheid diese The- matik überhaupt nicht und zum andern ist es falsch. Selbstverständlich gehört es zur Pflicht der versicherten Person, nicht einfach einen Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen einzureichen, sondern einen lesbaren, nachvollziehbaren und damit kontrollierbaren Nachweis. Bleibt anzufügen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnete, die Angaben der unlesbaren Informationen nachzureichen, was der Beschwerdeführer ausblendet. Vorliegend ist denn auch nicht die Unleserlichkeit das Problem, sondern die Tatsache, dass er mit der Nachreichung einen neuen, vom fristgerecht eingereichten abweichenden Nachweis eingereicht hat.

6.3

Zu Recht verwies die Vorinstanz sodann auf weitere Ungereimtheiten, indem der fristgerechte Nachweis (Vi-act. 137) und die nachgereichte Fassung (Viact. 132) in vielen Punkten differieren, so nicht nur in den Bewerbungsdaten, sondern auch im Stellenpensum, der Form der Bewerbung und auch im Ergebnis des Bewerbungsverfahrens. Dies alles stellt die Glaubwürdigkeit des Nachweises sehr in Frage, weshalb von der Vorinstanz zu Recht auch Belege der getätigten Bewerbungen eingefordert wurden. Diesbezüglich anerkannte der Beschwerdeführer am 10. Juli 2025 unterschriftlich, dass er auf Verlangen Belege der Bewerbungen vorweisen muss und dass rein mündliche Bewerbungen nicht akzeptiert würden (Vi-act. 181). Auch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Beratungsgesprächs vom 2. Oktober 2025 abgemahnt wurde, weil seine Bewerbungsangaben nicht nachvollziehbar seien (Vi-act. 1). Mit der Nachreichung hat er nur einen einzigen Beleg eingereicht. Dieser beinhaltet aber eine Absage vom 3. November 2025 auf eine Bewerbung, welche er gar nicht ausgewiesen hat; mithin ist der Beleg irrelevant. Weitere Belege hat er nicht beigebracht, weshalb die ausgewiesenen Bewerbungen nicht nachgewiesen und nicht kontrollierbar sind.

6.4

Nicht zu hören ist die beschwerdeführerische Rüge, die Belege könnten bei den Firmen eingeholt werden, was die Vorinstanz unterlassen habe (bzw. das Gericht nachholen könne). Vielmehr läge es aufgrund seiner Mitwirkungspflicht an ihm, jene Belege vorzulegen, welche in seinem Einflussbereich liegen (VGE II 2025 87 vom 15.12.2025 E. 2.6.1), wozu Belege für seine Bewerbungen zählen. Zudem hätte er es aufgrund der Aufforderung vom 16. Dezember 2025 sowie im Einspracheverfahren und auch im vorliegenden Verfahren selbst in der Hand gehabt, die Belege für die von ihm behaupteten Bewerbungen einzuholen und einzureichen. Wenn nun aber widersprüchliche Nachweise über die persönlichen Arbeitsbemühungen vorliegen und jegliche Belege für getätigte Bewerbungen fehlen, so ist die Beurteilung der Vorinstanz, die persönlichen Arbeitsbemühungen seien ungenügend nachgewiesen, nicht zu beanstanden.

6.5

Nicht stichhaltig ist sodann sein Vorbringen, er sei seit dem 22. November 2025 stationär hospitalisiert, er habe die Unterlagen seinem Partner übergeben, damit dieser den mit den Firmenangaben ergänzten Nachweis einreiche und die Tatsache fehlender Belege sei darauf zurückzuführen, dass er krankheitsbedingt die Papierdokumente vernichtet habe, was entschuldbar sei. Gemäss Arztzeugnis ist der Beschwerdeführer seit dem 25. (nicht 22.) November 2025 nach Selbsteinweisung hospitalisiert (vgl. Vi-act. 88, 95). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde ihm erst ab diesem Datum attestiert (Vi-act. 88). Dennoch hat er persönlich noch am 28. November 2025 das RAV B.________ aufgesucht und sich betreffend Vollständigkeit der Akten und Taggeldzahlungen erkundigt (Vi-act. 1). Mithin war er nicht gänzlich unbedarft. Zudem erklärt weder die Hospitalisation noch die Unterstützung seines Partners, dass zwei wesentlich unterschiedliche Nachweise persönlicher Arbeitsbemühungen eingereicht wurden. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst beide persönlich unterzeichnet hat, weshalb ihm beide zuzurechnen sind. Weiter erschliesst sich nicht, inwiefern die Vernichtung von Papierunterlagen zur Symptomatik einer nicht näher spezifizierten Krankheit zählen sollte und dass gerade all die Papierunterlagen seiner Bewerbungen vernichtet worden sein sollen (aus den Unterlagen kann eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode [Bf-act. 8] entnommen werden; die OSG-Kon-tusion vom 7.12.2025 hat keinen Einfluss, weder auf Bewerbungen noch auf deren Nachweis; beim Sturz vom 29.11.2025 [nicht 1.12.2025] konnte eine Commotio ausgeschlossen werden, weshalb auch diese ohne Einfluss war [Bf-act. 8]; ob ein Hirntumor diagnostiziert wurde, wie dies der Beschwerdeführer vorträgt, kann offenbleiben, die Diagnose [inzidentelles Konvexitätsmeningeom frontal rechts] rechtfertigte auf jeden Fall keine Arbeitsunfähigkeit [Vi-act. 117]). Und selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre der Beschwerdeführer nicht gehindert gewesen, von den entsprechenden Firmen Bestätigungen einzuholen, was er bis und mit vorliegendem Verfahren nicht getan hat. Zudem vermag er eine Kopie einer E-Mail vom 3. November 2025 einzureichen, weshalb anzunehmen ist,

dass Unterlagen zu angeblich elektronisch getätigten Bewerbungen noch vorhanden wären; auch solche reicht er aber nicht ein. Nachdem er gemäss nachgereichtem Formular sämtliche Bewerbungen auch telephonisch tätigte, wäre zudem zu erwarten, dass dies mittels Anrufliste belegt werden könnte; auch diesen Nachweis reicht der Beschwerdeführer nicht ein. Damit aber hätten für den Beschwerdeführer mehrere Möglichkeiten bestanden, die von ihm behaupteten Bewerbungen nachzuweisen. Indem er überhaupt keinen Nachweis einreicht, bleiben die (mit dem Nachweis vom 4.12.2025) behaupteten Bewerbungen nicht nachvollziehbar und damit nicht kontrollierbar, was weder auf seine Hospitalisation noch die Unterstützung durch seinen Partner zurückzuführen ist.

6.6

Wenn aber ausgewiesen ist, dass der Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2025 aufgrund des Nachweises vom 4. Dezember 2025 resp. der Nachreichung vom 26. Dezember 2025 ungenügend ist, so ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bestätigte, ein Einstellungstatbestand sei erfüllt. Ungenügendes Bemühen um eine zumutbare Arbeitsstelle stellt ein zu sanktionierendes Verhalten dar (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Bleibt zu wiederholen, dass für diese Beurteilung der Nachweis vom 16. November 2025 nicht berücksichtigt wurde, da dieser Gegenstand weiterer Abklärungen bilden wird (vgl. oben E. 5).

7.

Auch wenn die vorinstanzliche Beurteilung des am 4. Dezember 2025 eingereichten Nachweises persönlicher Arbeitsbemühungen resp. der Nachreichung vom 26. Dezember 2025 nicht zu beanstanden ist, bleibt es bei der Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen, da der Nachweis vom 16. November 2025 von der Vorinstanz bislang überhaupt nicht beachtet wurde. Damit aber erübrigen sich auch weitere Ausführungen zur Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, ob aufgrund der Krankheit ein entschuldbarer Grund vorliegt oder nicht.

8.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2026 aufgehoben und die Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Kosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2026 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.

4.

Zustellung an:

  • den Beschwerdeführer (R)

  • die Vorinstanz (EB)

  • und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 20. August 2026

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand: 31. August 2026