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Weisung des Regierungsrates betreffend Zuständigkeiten und Ablauforganisation für das öffentliche Beschaffungswesen der Zentralverwaltung und der unselbständigen kantonalen Anstalten
vom 01.07.1997 (Stand 01.01.2004)
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Weisung regelt die Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe für die vom Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen erfassten Beschaffungen der Zentralverwaltung und der unselbständigen kantonalen Anstalten.
Art. 2 Fachstelle
Das Generalsekretariat des Departementes für Bau und Umwelt ist die kantonale Fachstelle für das öffentliche Beschaffungswesen.
Die Fachstelle pflegt den Kontakt mit den für das öffentliche Beschaffungswesen zuständigen Organen des Bundes und der Kantone und berät die dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellten Auftraggeberinnen und Auftraggeber.
Die Fachstelle ist zuständig für:
die Führung des Verzeichnisses der öffentlichen und privaten Unternehmen, die unter das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen fallen (§ 3 Abs. 1 VöB);
die Erstellung der Berichte über freihändig vergebene Aufträge bei internationalen Vergaben (§ 16 Abs. 3 VöB);
die Administration der ständigen Liste des Kantons für qualifizierte Anbieter (§ 30 VöB);
die Erstellung der Protokolle über die Öffnung der Angebote bei internationalen Vergaben (§ 32 Abs. 2 VöB);
den Erlass von Weisungen über die Erstellung der Statistiken über internationale Vergaben, die Koordination der entsprechenden Statistiken und die Zustellung an den Bund (§ 44 VöB).
Art. 3 Regierungsrat
Der Regierungsrat entscheidet unter Vorbehalt von § 4 Abs. 3 über den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags oder den Abbruch des Verfahrens bei Aufträgen über Fr. 100'000.
Art. 4 Departemente, Staatskanzlei
Die Departemente und die Staatskanzlei entscheiden in ihren Aufgabenbereichen über:
den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags oder den Abbruch des Verfahrens bei Aufträgen über Fr. 50'000 bis Fr. 100'000;
den Ausschluss vom Vergabeverfahren bei Aufträgen über Fr. 50'000.
Sie können die Verfügungsberechtigung ihrer Ämter und Anstalten ganz oder teilweise beschränken.
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet auf Antrag der Wettbewerbsjury über den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags oder den Abbruch des Verfahrens bei Wettbewerbsverfahren im Hochbaubereich.
Art. 5 Ämter, Anstalten
Die Ämter und unselbständigen kantonalen Anstalten sind in ihren Aufgabenbereichen zuständig für die übrigen für die Durchführung der Vergabeverfahren erforderlichen Handlungen und Entscheide, soweit das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, die zugehörige Verordnung oder diese Weisung keine anderen Zuständigkeiten festlegen.
Art. 5a Publikationen
Publikationen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens werden zeitgleich im Amtsblatt und in elektronischer Form auf der Thurgauer Seite des Internetportals www.simap.ch (SIMAP) bekannt gemacht. Es erfolgt keine Publikation in der Tagespresse.
Die Staatskanzlei stellt sicher, dass nur Publikationen, die von der Fachstelle visiert wurden, im Amtsblatt erscheinen. Die Fachstelle bestimmt den Zeitpunkt der Publikation.
Die Fachstelle bewirtschaftet unter Mitwirkung des Amtes für Informatik die Thurgauer Seite des Internetportals www.simap.ch. Sie erteilt Zugriffsrechte, schaltet die einzelnen Publikationen frei und sorgt für die erforderliche Ausbildung.
Die Fachstelle kann Weisungen über die Mitwirkung der einzelnen Vergabestellen bei der Bereitstellung der zu publizierenden Informationen und die Ablauforganisation erlassen.
Art. 6 Visum durch die Fachstelle
Der Fachstelle sind rechtzeitig zum Visum vorzulegen:
der Publikationstext und die Ausschreibungsunterlagen für die Ausschreibung im offenen oder selektiven Verfahren;
die Entscheide über den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags und den Abbruch des Verfahrens.
Art. 7 Befreiung von der Visumspflicht
Die Fachstelle kann einzelne Stellen ganz oder teilweise von der Visumspflicht nach § 6 befreien, sofern Gewähr für eine vorschriftsgemässe Durchführung der Vergabeverfahren besteht.
Art. 8 Hängige Vergabeverfahren
Zuständigkeiten und Ablauforganisation richten sich nach den bisherigen Regelungen, wenn bei Inkrafttreten dieser Weisung
der Auftrag öffentlich ausgeschrieben war, oder
im beschränkten Wettbewerbsverfahren die Einladung an die Anbieter bereits erfolgt ist.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Weisung tritt auf den 1. Juli 1997 in Kraft.
keine Angabe