831.21
Verordnung des Regierungsrates über die kantonale IV-Stelle
vom 14.02.1995 (Stand 01.06.2004)
1. Zuständigkeit und Aufsicht
Art. 1 Zuständigkeit
Die IV-Stelle erfüllt die ihr durch Bundesrecht übertragenen Aufgaben. Sie handelt in eigenem Namen.
Art. 2 Aufsicht
Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft übt die Aufsicht über die IV-Stelle aus, soweit diese nicht der Bundesaufsicht untersteht.
2. Sitz und Organisation
Art. 3 Sitz
Sitz der IV-Stelle ist Frauenfeld.
Art. 4 Leitung
Leiter der IV-Stelle ist der Chef des Amtes für AHV und IV. Er sorgt für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle.
Er nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht durch Gesetz und Verordnung einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere vertritt er die IV-Stelle nach aussen und verkehrt mit den Bundes-, Vollzugs- und Spezialstellen sowie mit den Versicherten.
Art. 4a Rechtliche Stellung des Personals
Die Anstellungsverhältnisse des Leiters der IV-Stellen und des übrigen Personals richten sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen für das Staatspersonal.
Art. 5 Geschäftsordnung
Der Leiter der IV-Stelle kann seine Aufgaben delegieren. Das Departement erlässt eine Geschäftsordnung.
Art. 6 Kantonsbeitrag
Der Kantonsbeitrag gemäss Artikel 78 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung wird aus den allgemeinen Mitteln des Staatshaushaltes geleistet.
Art. 7 Ergänzendes Recht
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Einführung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 6. Dezember 1947 sinngemäss Anwendung.
Art. 8 Paritätisches Schiedsgericht
Das paritätische Schiedsgericht gemäss Artikel 26 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung wird vom Regierungsrat bei Bedarf bestimmt.
Der Regierungsrat ordnet das Verfahren.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 9 ...
Art. 10 ...
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt in Kraft.
7/1995