831.21

Verordnung des Regierungsrates über die kantonale IV-Stelle

vom 14.02.1995 (Stand 01.06.2004)

1. Zuständigkeit und Aufsicht

Art. 1 Zuständigkeit

Die IV-Stelle erfüllt die ihr durch Bundesrecht übertragenen Aufgaben. Sie handelt in eigenem Namen.

Art. 2 Aufsicht

Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft übt die Aufsicht über die IV-Stelle aus, soweit diese nicht der Bundesaufsicht untersteht.

2. Sitz und Organisation

Art. 3 Sitz

Sitz der IV-Stelle ist Frauenfeld.

Art. 4 Leitung

Leiter der IV-Stelle ist der Chef des Amtes für AHV und IV. Er sorgt für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle.

Er nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht durch Gesetz und Verordnung einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere vertritt er die IV-Stelle nach aussen und verkehrt mit den Bundes-, Vollzugs- und Spezialstellen sowie mit den Versicherten.

Art. 4a Rechtliche Stellung des Personals

Die Anstellungsverhältnisse des Leiters der IV-Stellen und des übrigen Personals richten sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen für das Staatspersonal.

Art. 5 Geschäftsordnung

Der Leiter der IV-Stelle kann seine Aufgaben delegieren. Das Departement erlässt eine Geschäftsordnung.

Art. 6 Kantonsbeitrag

Der Kantonsbeitrag gemäss Artikel 78 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung wird aus den allgemeinen Mitteln des Staatshaushaltes geleistet.

Art. 7 Ergänzendes Recht

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Einführung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 6. Dezember 1947 sinngemäss Anwendung.

Art. 8 Paritätisches Schiedsgericht

Das paritätische Schiedsgericht gemäss Artikel 26 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung wird vom Regierungsrat bei Bedarf bestimmt.

Der Regierungsrat ordnet das Verfahren.

3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 9 ...

Art. 10 ...

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt in Kraft.

7/1995