923.31

Verordnung des Regierungsrates über die Fischerei im Bodensee-Obersee

vom 08.08.1988 (Stand 10.03.2018)

1. Patente

Art. 1 Arten, Ausstellung

Es werden folgende Patente erteilt:

  1. Halden-, Hochsee-, Alters- und Ausbildungspatente für die Berufsfischerei;

  2. Jahres-, Monats- und Tagespatente für die Sportfischerei;

  3. Jahres- und Monatspatente für die Ufersportfischerei;

  4. Jugendpatente.

Die Patente werden grundsätzlich von der Jagd- und Fischereiverwaltung ausgestellt. Das Departement für Justiz und Sicherheit (Departement) kann abweichende Regelungen treffen.

Art. 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Berufsfischerpatente berechtigen zur Ausübung der Berufs- und Angelfischerei je nach Patentart im Gebiet der thurgauischen Halde und des Hohen Sees.

Die Berechtigung zur Ausübung der Sportfischerei erstreckt sich:

  1. mit dem Sportpatent auf das schweizerische Ufer, die schweizerische Halde und den Hohen See;

  2. mit dem Uferpatent auf das schweizerische Ufer;

  3. mit dem Jugendpatent auf die schweizerische Halde und den Hohen See.

Ausgenommen bleibt die Privatfischenz des Schlösschens Bottighofen. Diese umfasst die Weisse (Wyssi) zwischen der Mündung des Rietbaches und der Mündung des Kogenbaches.

Vorbehalten bleiben vom Regierungsrat ausgeschiedene Schongebiete und vom Departement genehmigte lokale Fangverbote.

Art. 2a Voraussetzungen für die Erteilung von Berufsfischerpatenten

Berufsfischerpatente werden erteilt, wenn der Bewerber:

  1. die Voraussetzungen nach der Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee erfüllt;

  2. die Berufsfischerei aktiv ausübt.

Art. 3 Höchstzahl der Haldenpatente

Es werden insgesamt höchstens sechs Haldenpatente ausgestellt.

In Härtefällen kann das Departement Ausnahmen bewilligen.

Art. 4 Erteilung des Haldenpatentes an neue Bewerber

Das Haldenpatent wird unter der Voraussetzung, dass weniger als sechs Haldenpatente ausgestellt sind oder von bisherigen Haldenpatentinhabern beansprucht werden, einem neuen Bewerber erteilt, der

  1. das 20. Altersjahr zurückgelegt hat;

  2. im Kanton Thurgau wohnhaft ist;

  3. einen guten Leumund geniesst;

  4. nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der gewerblichen Fischerei eine fischereiliche Abschlussprüfung bestanden hat.

Voraussetzung für den Nachweis der Tätigkeit in der Berufsfischerei ist das Ausbildungspatent.

Art. 5 Erteilung des Haldenpatentes an bisherige Bewerber

Das Haldenpatent wird einem bisherigen Halden- oder Hochseepatentinhaber erteilt, der

  1. im Kanton Thurgau wohnhaft ist;

  2. einen guten Leumund geniesst.

Art. 6 Alterspatent

Das Alterspatent wird einem bisherigen Halden-, Hochsee- oder Alterspatentinhaber erteilt, der

  1. im Kanton Thurgau wohnhaft ist;

  2. einen guten Leumund geniesst.

Art. 7 Ausbildungspatent

Das Ausbildungspatent wird einem Bewerber erteilt, der das 16. Altersjahr zurückgelegt hat und einen guten Leumund geniesst.

Der Inhaber eines Ausbildungspatentes ist verpflichtet, eine Kontrolle über die Ausübung der Fischerei nach den Weisungen der Jagd- und Fischereiverwaltung zu führen.

Art. 8 Verpflichtung zur Befischung

Die Inhaber eines Hochsee-, Halden- oder Alterspatentes sind verpflichtet, den Laichfischfang auf Gangfische auszuüben und nötigenfalls unerwünschte Fischarten zu befischen. Die Inhaber eines Hochsee- oder Alterspatentes sind zudem zur Ausübung des Laichfischfangs auf Blaufelchen verpflichtet.

Art. 9 Erteilung des Hochseepatentes

Das Hochseepatent wird erteilt:

  1. einem bisherigen Halden- oder Hochseepatentinhaber, der sich über eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der Hochseefischerei ausweisen kann;

  2. einem neuen Bewerber unter Einhaltung von § 4 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 4.

Es werden insgesamt höchstens 16 Hochseepatente ausgestellt.

Die Höchstzahl der ausgegebenen Hochseepatente kann mit Zustimmung des Kantons St. Gallen überschritten werden, soweit die nach der Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee zulässige Anzahl der Schwebnetze eingehalten wird.

Art. 9a Zuteilung der Berufsfischerpatente

Die Jagd- und Fischereiverwaltung teilt die Berufsfischerpatente jährlich zu.

Können aufgrund der Höchstzahl der Hochseepatente oder der höchstens zulässigen Anzahl Schwebnetze nicht alle bewilligungsfähigen Gesuche berücksichtigt werden, erfolgt die Zuteilung der Hochsee- und Alterspatente in folgender Reihenfolge:

  1. Hochseepatente für bisherige Inhaber des Thurgauer Hochseepatentes;

  2. Hochseepatente für bisherige Inhaber des Thurgauer Haldenpatentes;

  3. Hochseepatente für im Kanton Thurgau ausgebildete Berufsfischer;

  4. Hochseepatente für übrige Bewerber;

  5. Alterspatente, wobei jüngere gegenüber älteren Bewerbern den Vorrang erhalten.

Gesuche sind der Jagd- und Fischereiverwaltung jeweils bis 31. Oktober einzureichen.

Art. 9b Erlaubte Fanggeräte und Fangarten in der Berufsfischerei

Das Hochseepatent berechtigt, alle auf dem Hohen See und der Halde zugelassenen Fanggeräte und Fangarten zu verwenden.

Das Haldenpatent berechtigt, alle auf der Halde zugelassenen Fanggeräte und Fangarten mit Ausnahme des Spannsatzes zu verwenden.

Inhaber von Alterspatenten dürfen:

  1. auf dem Hohen See ein Schwebnetz verwenden;

  2. auf der Halde höchstens sechs Bodennetze (Barsch-, Felchen-, Hecht-/Zander- oder Brachsennetze) sowie Reusen und Legschnüre verwenden;

  3. keine Trappnetze, Forellensätze oder Spannsätze verwenden.

Das Ausbildungspatent berechtigt, auf dem Hohen See in Begleitung des Inhabers eines Hochseepatentes zwei zusätzliche Schwebnetze zu verwenden.

Art. 10 Stellvertretung in der Berufsfischerei

Die Patente sind nicht übertragbar.

Die Jagd- und Fischereiverwaltung bewilligt die Stellvertretung von Inhabern des Hochsee- oder Haldenpatentes. Die Stellvertretung von Inhabern des Alters- oder Ausbildungspatentes ist nicht zulässig.

Gesuche für Stellvertretungen sind spätestens sieben Tage vor Beginn der Stellvertretung bei der Jagd- und Fischereiverwaltung schriftlich einzureichen.

Als Stellvertreter kann ein Patentinhaber oder ein Patentbewerber auf der Warteliste bestimmt werden. Der Stellvertreter hat die Fanggeräte des Vertretenen zu verwenden und übt die Fischerei auf eigene Verantwortung aus.

Der zuständige Fischereiaufseher kann bei plötzlicher Erkrankung oder dringender Abwesenheit eines Patentinhabers ausnahmsweise einem andern Berufsfischer oder dem Inhaber eines Ausbildungspatentes das selbständige Einholen der Fanggeräte gestatten.

Art. 10a Jugendpatent

Das Jugendpatent wird einem Jugendlichen zwischen 10 und 14 Jahren erteilt. Es berechtigt zur Ausübung der Fischerei von einem Boot aus zusammen mit einem Sportpatentinhaber, welcher das 18. Altersjahr zurückgelegt hat.

Art. 11 Patentgebühren und Fischereiabgaben

Die Patentgebühren und Fischereiabgaben werden wie folgt festgesetzt:

Patent

Gebühr

Fischereiabgabe

Haldenpatent

Fr. 200

Fr. 150

Alterspatent

Fr. 150

Fr. 100

Hochseepatent

Fr. 400

Fr. 350

Ausbildungspatent

Fr. 40

Sportjahrespatent

Fr. 120

Fr. 20

Sportmonatspatent

Fr. 60

Fr. 10

Sporttagespatent

Fr. 15

Uferjahrespatent

Fr. 60

Fr. 10

Ufermonatspatent

Fr. 30

Fr. 5

Jugendpatent

Fr. 20

Patentbezüger, die in den Kantonen Thurgau oder St. Gallen wohnhaft sind, müssen die Patente im Wohnsitzkanton lösen. Patentbezüger mit Wohnsitz ausserhalb der Kantone Thurgau und St. Gallen entrichten die dreifache Fischereiabgabe.

Art. 11a Befreiung von der Patentpflicht

Keines Patentes bedürfen:

  1. Freiangler im Sinne von § 8 des Gesetzes über die Fischerei;

  2. Personen, die mit Gerätschaften eines Patentinhabers statt diesem und unter dessen Aufsicht fischen oder ihm beim Fischen helfen.

2. Ausübung der Fischerei

Art. 12 Öffentliche Ruhetage

Die Ausübung der Berufsfischerei ist an öffentlichen Ruhetagen verboten.

Vom Verbot in Abs. 1 sind ausgenommen:

  1. das Setzen von freitreibenden Schwebsätzen an Ostermontag (ab 31. März), Auffahrt, Pfingstmontag sowie 1. Mai und 1. August, falls diese auf Montag bis Donnerstag fallen;

  2. das Setzen von Bodennetzen ab 17.00 Uhr, mit Ausnahme von Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Weihnachtstag;

  3. das Leeren von Trappnetzen und Reusen bis 09.00 Uhr;

  4. der Laichfischfang auf Felchen;

  5. das Bergen durch Sturm bedrohter oder abgetriebener Netze unter unverzüglicher Meldung an den Fischereiaufseher.

Die Sportfischerei darf in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September an öffentlichen Ruhetagen im Gebiet der Halde von 17.00 Uhr an nicht mehr ausgeübt werden.

Art. 13 Trappnetze, Reusen

Trappnetze und Reusen dürfen vom 1. März bis 30. November verwendet werden. Vom 1. Mai bis 15. September sind sie täglich zu leeren.

Art. 13a Bodennetze

Vom 15. Oktober bis 14. November dürfen Bodennetze mit einer Maschenweite zwischen 33 und 49 mm nicht verwendet werden.

Art. 14 Setzen von Bodennetzen

Sätze von Bodennetzen müssen mindestens 50 m von andern Sätzen, Trappnetzen, markierten Badeplätzen und Markierungsbojen bewilligter Reiser entfernt sein.

Ausser zum Treiben müssen Bodennetze von der Bauche aus seewärts gesetzt werden.

Ein Satz ist an beiden Enden mit gut sichtbaren Bojen oder Bauchen zu kennzeichnen. Besteht ein Satz aus mehr als zwei Bodennetzen, so ist der Beginn des dritten und jedes übernächsten Netzes mit einer weiteren Boje oder Bauche zu kennzeichnen.

Art. 15 Bauchen

Bauchen dürfen nur zum Markieren von Fischereigeräten verwendet werden.

Art. 15a Heben von Netzen

Vom 15. Oktober bis 15. November müssen Bodennetze sowie vom 10. Januar bis 31. März Bodennetze und Ankersätze mindestens jeden zweiten Tag gehoben werden. In der übrigen Zeit sind die Netze täglich zu heben.

Art. 16 Sportfischerei

Bei der Ausübung der Sportfischerei in weniger als fünf Metern Wassertiefe ist die Verwendung motorischer Kraft verboten.

Gefangene Felchen, Seesaiblinge, Äschen, Barsche und Zander sind unverzüglich zu töten. Fische der übrigen Arten dürfen nur in Behältern mit ständigem Wasseraustausch gehältert werden.

Es dürfen nicht mehr als 30 Barsche pro Patentinhaber im Boot mitgeführt werden.

Das Filetieren von gefangenen Fischen auf dem See ist verboten.

Sportfischern ist der Verkauf oder Tausch von gefangenen Fischen untersagt.

Art. 16a Jugendfischerei

Ein Sportpatentinhaber darf von einem Boot aus höchstens zwei Jugendpatentinhaber fischen lassen. Von diesen gefangene Fische gehen auf sein Kontingent und sind in seiner Fangstatistik aufzuführen.

Jugendpatentinhaber dürfen höchstens ein Angelgerät und keine lebenden Köderfische verwenden.

Art. 17 Freiangelei

Bei der Ausübung der Freiangelei ist die Verwendung von künstlichen Ködern, lebenden Köderfischen und Angelhaken mit Widerhaken untersagt. Zum Verzehr gefangene Fische müssen unverzüglich getötet werden.

Art. 18 Sonderfänge

Bewilligungen für Sonderfänge werden durch das Departement ausgestellt.

Art. 19 Ablieferung von Fischlaich

Die Berufsfischer haben gefangene laichreife Forellen und Fortpflanzungsprodukte der während der Schonzeit gefangenen Felchen an die Brutanstalten Romanshorn oder Ermatingen abzuliefern.

Art. 19a Schongebiete

Zum Schutz der Seeforelle ist die Ausübung jeglicher Fischerei vom 1. November bis 31. Januar in folgenden Gebieten verboten:

  1. Goldachmündung: Die Wasserfläche vom Ufer bis zu einer Wassertiefe von 40 m, südöstlich begrenzt durch eine Linie vom schwarzweissen Fischereipfahl am Ufer im rechten Winkel zum Ufer in den See hinaus, nordwestlich begrenzt durch eine Linie vom privaten Kleinhafen zwischen Goldachmündung und Bad Horn im rechten Winkel zum Ufer in den See hinaus.

  2. Steinachmündung: Die Wasserfläche vom Ufer bis zu einer Wassertiefe von 25 m, südöstlich begrenzt durch die Kantonsgrenze Horn/Steinach, nordwestlich begrenzt durch eine Linie vom nördlichen Ende der Pfahlwand über das Seezeichen Nr. 5 in den See hinaus. Die Kantonsgrenze verläuft entlang der Linie Ostecke des östlichsten, vierstöckigen Wohnhauses von Steinach zum östlichen Einfahrtspfahl des Steinacher Hafens.

  3. Luxburger Bucht: Vom weissen Haus am Ufer südlich der Luxburg zur schwarzweissen Fischereiboje und über das Seezeichen Nr. 18 zum Fahnenmast bei der Einfahrt zum SBS-Yachthafen.

  4. Güttingen: Von der östlichen Ecke des Mooshölzli zur schwarzweissen Fischereiboje und über die Seezeichen Nr. 30 und Nr. 31 zum Kieshafen.

Das Departement kann Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.

Art. 20 Massnahmen bei Massenfängen

Werden von dem von der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei eingesetzten Ausschuss kurzfristige Beschränkungen der Fischereiausübung beantragt, so sind für deren Anordnung die Fischereiaufseher zuständig.

Die zuständigen Fischereiaufseher sind berechtigt, bei Massenfängen von kleinen Barschen und bei anderen unerwünschten Fängen das Versetzen von Netzen anzuordnen.

3. Strafen und Massnahmen

Art. 21 Strafbestimmungen

Wer gegen Vorschriften dieser Verordnung verstösst oder gestützt auf diese Verordnung verfügte Auflagen missachtet, wird mit Busse bestraft. Ausserdem kann ihm die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren im Sinne einer Nebenstrafe verboten werden.

Art. 22 Seeverbot, Patententzug

Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen Fischereivorschriften des Bundes oder des Kantons kann das Departement die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren verbieten.

Wird die Fangstatistik nicht oder nicht weisungsgemäss geführt, kann die Jagd- und Fischereiverwaltung das Patent für eine bestimmte Zeit verweigern oder entziehen.

4. Schlussbestimmungen

Art. 23 ...

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

ABl. 9/2009