923.41
Verordnung des Regierungsrates zur Unterseefischereiordnung
vom 11.01.1982 (Stand 30.11.2019)
Art. 1 Patentgebühren und Fischereiabgaben
Die Gebühren für die Erteilung der Fischerkarten für die Fischerei im Untersee und Seerhein sowie die Fischereiabgaben werden wie folgt festgesetzt:
Fischerkarte | Gebühr | Fischereiabgabe |
|---|---|---|
Berufsfischerkarte A | Fr. 250 | Fr. 250 |
Berufsfischerkarte B | Fr. 75 | Fr. 75 |
Fischer-Gehilfenkarte | Fr. 20 | – |
Sportfischer-Jahreskarte | Fr. 70 | Fr. 50 |
Sportfischer-Monatskarte | Fr. 30 | Fr. 20 |
Sportfischer-Gastkarte | Fr. 50 | – |
Art. 1a Sportfischerei
Das Hältern von gefangenen Felchen, Forellen, Äschen, Barschen und Zandern ist untersagt..
Es dürfen nicht mehr als 10 Felchen und 50 Barsche pro Patentinhaber im Boot mitgeführt werden.
Das Filetieren von gefangenen Fischen auf dem See ist verboten.
Mit dem Zusatzpatent Sportfischer-Gastkarte sind Inhaber einer Sportfischer-Jahreskarte berechtigt, unter ihrer Aufsicht eine wechselnde Gastperson vom Boot aus, ohne zusätzliche Fanggeräte und bei gleichbleibenden Tagesfanglimiten mitfischen zu lassen. Pro Jahr und Sportfischer-Jahreskarteninhaber ist nur eine Sportfischer-Gastkarte zulässig. Die durch die Gastperson gefangenen Fische sind in der Fangstatistik des Inhabers der Sportfischer-Jahreskarte einzutragen.
Art. 1b Köderfische
Die Verwendung lebender Köderfische ist nur in einem Abstand bis 50 Meter um die Reiser herum und in verkrauteten Bereichen des Untersees und Seerheins gestattet für:
den Fang von Hechten während des ganzen Jahres;
den Fang von Barschen während der Monate Juli bis Oktober.
Lebende Köderfische sind an der Oberlippe zu befestigen und dürfen nicht ausgeworfen werden. Sie sind so zu hältern und zu verwenden, dass Schäden und Leiden möglichst weitgehend vermieden werden.
Art. 1c Freiangelei
Bei der Ausübung der Freiangelei ist die Verwendung von künstlichen Ködern, lebenden Köderfischen und Angelhaken mit Widerhaken untersagt. Zum Verzehr gefangene Fische müssen unverzüglich getötet werden.
Art. 1d Widerhaken
Angler, welche über einen Sachkundenachweis gemäss Art. 5a der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei verfügen, dürfen Angelhaken mit Widerhaken verwenden.
Art. 2 Fangstatistik
Die Berufsfischer führen täglich über ihre Fischfänge, aufgeteilt nach Fischarten, Buch. Die Monatsergebnisse sind auf dem dafür vorgesehenen Formular jeweils bis zum fünften Tag des folgenden Monats dem zuständigen Fischereiaufseher abzuliefern.
Die Sportfischer führen eine Fangstatistik nach den Weisungen der Jagd- und Fischereiverwaltung.
Wird die Fangstatistik nicht oder nicht weisungsgemäss geführt, kann die Jagd- und Fischereiverwaltung die Fischerkarte für eine bestimmte Zeit verweigern oder entziehen.
Art. 2a Seeverbot
Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen Fischereivorschriften des Bundes oder des Kantons kann das Departement für Justiz und Sicherheit die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren verbieten.
Art. 3 Zuständigkeit zur Strafverfolgung
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wird als die nach § 35 Abs. 1 der Unterseefischereiordnung für Gesuche um Übernahme der Strafverfolgung zuständige Behörde bezeichnet.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechtes
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Regierungsrates zur Unterseefischereiordnung vom 9. Januar 1979 aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
3/1982