112-03-V2005-01.01_entfallen_01.01.2021.pdf
Weisung entfallen per 01.01.2021
StP 112 Nr. 3
Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt | ||||
im Kanton: Quellensteuerabzug | ||||
1. Erwerbseinkommen
1.1. Steuerbare Leistungen
Für die Berechnung des Steuerabzuges ist bei hauptberuflicher Tätigkeit der monatli- che Bruttolohn massgebend. Sämtliche Leistungen (Lohn, Zulagen und Nebenbezü- ge, Kranken- und Unfallgelder) sind in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem die
Auszahlung, Überweisung oder Verrechnung erfolgt.
1.2. 13. Monatslohn, Gratifikationen | ||||
Auch der 13. Monatslohn bzw. die Gratifikation oder Feriengelder | sind im Monat der | |||
Auszahlung abzurechnen. | ||||
Steuerberechnung: | ||||
Sachverhalt | Mann | Frau | ||
Dezemberlohn 2005 | 3 522 | 2 555 | ||
Gratifikation | 4 000 | 1 400 | ||
Bruttolohn | 7 522 | 3 955 | ||
verheiratet, 3 Kinder | ||||
Tarif | C3 | C | ||
Tarifstufe | ||||
Mann 7 501 - 7 550 | 576.00 | |||
Frau 3 951 - 4 000 | 520.00 | |||
1.3. Ferien, Krankheit, Unfall
Ist eine Lohnabrechnungsperiode wegen Ferienbezug, Krankheit oder Unfall unvoll- ständig, so ist für die Besteuerung der (allenfalls reduzierte) Bruttolohn nicht umzu-
rechnen. | ||||
Hingegen sind allfällige, vom Arbeitgeber im gleichen | Monat ausgerichtete Ferien-, | |||
Kranken- sowie Unfallgelder | zum Bruttolohn hinzuzurechnen. | |||
1.4. Stundenlohn
Die monatlich unterschiedlich geleisteten Arbeitsstunden sind nicht massgebend. Satzbestimmend ist der effektiv ausgerichtete Monatslohn, d.h. es ist für die Satzbe-
stimmung keine Umrechnung auf 180 Stunden vorzunehmen.
01.01.2005 | - 1/4 - | ersetzt 01.01.2002 |
StP 112 Nr. 3
1.5. Zweiwochenlohn
Bei Zweiwochenlohn ist die gesamte pro Monat ausgerichtete Leistung für die Satz- bestimmung massgebend. Eine Umrechnung des Zweiwochenlohnes auf ein Monatseinkommen ist nicht vorzu- nehmen. Dies kann u.U. dazu führen, dass in einem Monat drei Lohnzahlungen er- folgen, auch in diesen Fällen ist der gesamte monatliche Lohn massgebend (auch bei Stundenlöhnen). Es empfiehlt sich, entweder bei der ersten Lohnzahlung einen provisorischen Abzug und bei der zweiten den definitiven Steuerabzug, oder den gesamten Steuerabzug bei der zweiten Lohnzahlung vorzunehmen.
1.6. Zulagen und Nebenbezüge
Zulagen und Nebenbezüge sind in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem die Auszahlung, Überweisung oder Verrechnung erfolgt. Nachzahlungen (z.B. Kinderzu- lagen) sind im Monat der Auszahlung quellensteuerpflichtig. Zur Ermittlung der steuerbaren Leistung ist der Bruttolohn sowie die Zulagen und Nebenbezüge zu addieren.
1.7. Nettobarlohn
Übernimmt der Arbeitgeber (aufgrund mündlicher oder schriftlicher Vereinbarung) Leistungen, die bei Vereinbarung eines Bruttolohnes vom Arbeitnehmer zu zahlen sind oder ihm vom Lohn abgezogen werden, so sind diese Leistungen für die Ermitt- lung der Bruttoeinkünfte zum übrigen, bar ausbezahlten Lohn hinzuzurechnen. Als zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, deren Bezahlung zusätzlich zum Netto- barlohn erfolgt, fallen namentlich in Betracht: — die Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV/EO, ALV und NBUV; — Versicherungsprämien; — die Quellensteuer; — Naturalleistungen.
Beispiel Nebst Naturalleistungen (Kost und Logis) zahlt ein Landwirt einem ausländischen Arbeitnehmer mit zwei zulageberechtigten Kindern einen monatlichen Nettolohn von Fr. 2 760 aus. Zudem kommt der Landwirt auch für die Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV/EO, ALV und NBUV, für die Versicherungsbeträge der quellenbesteuerten Personen sowie deren Steuern auf.
ersetzt 01.01.2002 - 2/4 - 01.01.2005
StP 112 Nr. 3
Nettolohn | Fr. 2 | 760.00 |
Naturalleistungen (Kost und Logis)* | Fr. 900.00 | |
monatlicher Arbeitnehmerbeitrag für AHV/IV/EO | Fr. 184.85 | |
(5.05 % von Fr. 3 660) | ||
monatlicher Arbeitnehmerbeitrag für ALV | Fr. | 36.60 |
(1.00 % von Fr. 3 660) | ||
monatlicher Arbeitnehmerbeitrag für NBUV | Fr. | 51.25 |
(1.40 % von Fr. 3 660) | ||
Haushaltszulage | Fr. 150.00 | |
2 Kinderzulagen | Fr. 380.00 | |
Beiträge für die Krankenversicherung* | Fr. 120.00 | |
Total | Fr. 4 | 582.70 |
Steuer auf diesem Betrag | Fr. | 24.00 |
(Annahme: Steuersatz nach Tarif B2 für 2005) | ||
für die Besteuerung massgebender Bruttolohn | Fr. 4 | 606.70 |
Der Steuerbetrag auf Fr. 4 606.70 beträgt gemäss Tarif B2 | Fr. | 27.00 |
* Erbringt der Arbeitgeber auch Familienmitgliedern der quellenbesteuerten Person Leistungen (etwa Versicherungsbeiträge oder Naturalleistungen), sind diese eben- falls zum steuerbaren Bruttolohn der quellenbesteuerten Person hinzuzurechnen.
1.8. Umrechnung der Bruttoeinkünfte | ||
Zur Bestimmung des Steuerabzuges sind die Bruttoeinkünfte pro Monat | massge- | |
bend. Die Bruttoeinkünfte sind auf einen vollen Monat umzurechnen, wenn die Lohn- periode wegen Stellenantritt oder Stellenaustritt nicht 30 Tage beträgt. Ist die Lohn- abrechnungsperiode, in der zusätzliche Leistungen ausgerichtet werden, aus irgend- einem Grunde unvollständig (etwa wegen Stellenaustritts im laufenden Monat), so ist für die Bestimmung des massgebenden Steuersatzes der Bruttolohn zu ermitteln, der
bei vollständiger Lohnabrechnungsperiode ausgerichtet würde.
Die Umrechnung erfolgt vom reduzierten Bruttomonatslohn. Werden zusätzliche Leistungen wie Gratifikationen, Feriengelder, Feiertagsentschädigungen usw. ausbe- zahlt, werden diese Beträge für die Satzbestimmung herangezogen. Keine Umrech- nung erfolgt bei längerer ferienbedingter Abwesenheit, sofern das Arbeitsverhältnis
nicht aufgelöst wurde.
Beispiel
Ein verheirateter, kinderloser Arbeitnehmer verlässt die Stelle am 14. November
2005. Zusätzlich zum (wegen Stellaustritts unvollständigen) Lohn von Fr. 1 680 erhält
er eine Gratifikation in der Höhe von Fr. 2 000. Er erhält somit einen Bruttolohn von
Fr. 3 680.
01.01.2005 - 3/4 - | ersetzt 01.01.2002 |
StP 112 Nr. 3
Umrechnung des unvollständigen | Lohnes auf einen vollen Monat: | ||
Fr. 1 680.00 : 14 x 30 = Fr. 3 | 600.00 | ||
Massgebender Lohn für die Bestimmung des Steuersatzes: | |||
Fr. 3 600.00 + Fr. 2 000.00 = Fr. 5 600 (Steuersatz gemäss Tarif B0 = 7.91 %)
Steuerberechnung: 7.91 % von Fr. 3 680.00 = Fr. 291.10
2. Ersatzeinkünfte
Auf Ersatzeinkünften (z.B. Taggelder usw.), welche der Arbeitgeber ausbezahlt, er- gibt sich der Quellensteuerabzug, indem man die Ersatzeinkünfte mit einem allfälli- gen übrigen Erwerbseinkommen zusammenzählt (Gesamtprogression). Wird eine
Ersatzleistung rückwirkend für | mehrere Monate ausbezahlt, ist zur Berechnung des | ||
Quellensteuerabzuges dieser Betrag auf die Anzahl Monate anteilsmässig aufzutei-
len.
Beispiel | |||
Eine quellenbesteuerte Person (Annahme: Tarif B0) ist zu 50 | % erwerbstätig und | ||
erzielt daraus ein monatliches | Bruttoeinkommen von Fr. 2 000. Im Juli 2005 wird | ||
über den Arbeitgeber ein Krankentaggeld von insgesamt Fr. 25 000 für die | Monate | ||
September 2004 bis Juni 2005 nachbezahlt. | |||
Die anteilmässige Aufteilung des Krankentaggeldes ergibt einen monatlichen Betrag
von Fr. 2 500. Die Nachzahlung | ist im Monat der Auszahlung zum übrigen Bruttoein- | ||
kommen zu zählen und unterliegen mit dem Gesamtbetrag dem Steuerabzug zum
Satz einer monatlichen Leistung.
Steuersatz | Tarif B0 | |||
Lohn Juli 2005 | Fr. | 2 000 | ||
+ monatliches Taggeld | Fr. Fr. | 2 500 4 500 | = | 4.60 % |
Steuerbetrag: | ||||
Lohn Juli 2005 | Fr. | 2 000 | ||
+ Taggeldzahlung | Fr. | 25 000 | ||
(September 2004 bis Juni 2005) | ||||
steuerbarer Bruttolohn | Fr. | 27 000 | ||
Steuersatz 4.60 % | Fr. | 1 242.00 | ||
ersetzt 01.01.2002 | - 4/4 - | 01.01.2005 |